Europäische Union

Beschluss (EU) [2020/614] der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“ 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 wird der folgende Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt: „Für den Fall, dass Teilnehmer beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, umfasst die zweite Datenmeldung vergleichbar den für den zweiten Bezugszeitraum geltenden Anforderungen zusätzlich die Daten, die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehen.“ b) In Abschnitt 2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums herangezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum und gegebenenfalls im Sonderbezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze zu bewerten. Alle weiteren Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-III-Programms.“ c) In Abschnitt 3 erhält Buchstabe a zweiter Absatz zweiter Gedankenstrich folgende Fassung: „— Für die zweite Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen B für den ‚zweiten Bezugszeitraum‘, d. h. vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe zu berechnen und mit Referenzgrößen zu vergleichen, auf denen die geltenden Zinssätze beruhen. — Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, müssen für die Zwecke der Berechnung der anrechenbaren Nettokreditvergabe und des Vergleichs mit der Referenzgröße, auf der die niedrigeren Zinssätze beruhen, zusätzlich den ausgefüllten Meldebogen B für den ‚Sonderbezugszeitraum‘, d. h. für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021, vorlegen.“ d) In Abschnitt 3 erhält Buchstabe a Absatz 3 folgende Fassung: „Im Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden. Für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den Sonderbezugszeitraum müssen zum 29. Februar 2020 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.“ e) Der Bogen B für die Meldung von GLRG III-Daten erhält die Fassung des folgenden Meldebogens B. „Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.