Europäische Union

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D0726(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ikations- und Informationssystems mit anderen Kommunikations- und Informationssystemen und i) Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf das Sicherheitsrisikomanagement – insbesondere hinsichtlich des Restrisikos – und auf die Voraussetzungen für die Erklärung über die Zulassung. 48. Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle des EAD ist für die Akkreditierung aller Kommunikations- und Informationssysteme zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des EAD betrieben werden. Sicherheits-Akkreditierungsgremium 49. Wenn Kommunikations- und Informationssysteme in die Zuständigkeit sowohl der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) des EAD als auch der Sicherheits-Akkreditierungsstellen (SAA) der Mitgliedstaaten fallen, so nimmt ein gemeinsames Akkreditierungsgremium (Security Accreditation Board — SAB) die Akkreditierung des betreffenden Systems vor. Dieses Gremium setzt sich aus je einem SAA-Vertreter pro Mitgliedstaat zusammen, und an seinen Sitzungen nehmen je ein SAA-Vertreter des Generalsekretariats des Rates und der Kommission teil. Andere Stellen, die an ein Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, werden zu Beratungen über das betreffende System eingeladen. Den Vorsitz des SAB führt ein Vertreter der SAA des EAD. Im SAB beschließen die SAA-Vertreter der Organe, Mitgliedstaaten und sonstigen Stellen, die an das Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, einvernehmlich. Das SAB erstellt für den Sicherheitsausschuss des EAD regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit und übermittelt ihm alle Akkreditierungserklärungen. Für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung 50. Die für den Betrieb des jeweiligen Systems zuständige Stelle für Informationssicherung ist für Folgendes zuständig: a) Ausarbeitung der Sicherheitsdokumentation im Einklang mit den Sicherheitsleitlinien; dies betrifft insbesondere die Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (SSRS) einschließlich der Erklärung zum Restrisiko, die sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOPs) und das Kryptokonzept im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für Kommunikations- und Informationssysteme; b) Mitwirkung bei Auswahl und Prüfung der systemspezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen, -vorrichtungen und -software mit dem Ziel, deren Implementierung zu überwachen und zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit der einschlägigen Sicherheitsdokumentation sicher installiert, konfiguriert und gewartet werden; c) Mitwirkung bei der Auswahl der TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen und -vorrichtungen, sofern dies in den SSRS verlangt wird, und Gewährleistung, dass sie in Zusammenarbeit mit der TEMPEST-Stelle sicher installiert und gewartet werden; d) Überwachung der Implementierung und Anwendung der SecOPs und gegebenenfalls Übertragung der Verantwortung für die Betriebssicherheit an den Systemeigner; e) Management und Handhabung von kryptografischen Produkten, Gewährleistung der Aufbewahrung von verschlüsseltem und der Kontrolle unterliegendem Material sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Generierung kryptografischer Variablen; f) Durchführung von Sicherheitsanalysen, -überprüfungen und -tests, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) verlangten einschlägigen Risikoberichte; g) Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Schulungen in Bezug auf Informationssicherung; h) Implementierung und Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Sicherheitsmaßnahmen. ANHANG A V GEWERBLICHER GEHEIMSCHUTZ I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 9. In diesem Anhang werden allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere Unternehmen festgelegt, die während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit der als Verschlusssache eingestuften Aufträge, die vom EAD vergeben werden, gelten. 2. Die Sicherheitsbehörde des EAD billigt Leitlinien für den gewerblichen Geheimschutz, in denen insbesondere ausführliche Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen (Facility Security Clearances – FSC), Geheimschutzklauseln (Security Aspects Letters – SAL), Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS festgelegt sind. II.   SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN VS-Einstufungsliste 3. Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt der EAD als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt der EAD die bei der Ausführung des Auftrags zu verwendende VS-Einstufungsliste (Security Classification Guide – SCG). 4. Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze: a) Bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste (SCG) berücksichtigt der EAD alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, der der Information von dem Herausgeber zugewiesen wurde, der die Information bereitgestellt und deren Nutzung für den Auftrag gebilligt hat. b) Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtauftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Geheimhaltungsgrad der einzelnen Auftragskomponenten. c) Bei Änderungen am Geheimhaltungsgrad von Informationen, die im Zuge der Ausführung eines Auftrags von Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, und bei anschließenden Änderungen in der VS-Einstufungsliste setzt sich der EAD gegebenenfalls mit den nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung. Geheimschutzklausel 5. Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel (Security Aspects Letter — SAL) beschrieben. Die Geheimschutzklausel (SAL) enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste (SCG) und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags. 6. Die Geheimschutzklausel (SAL) enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Unterauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass der Auftrag gekündigt wird. Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt 7. Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder der Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (Programme/Project Security Instructions — PSI) von der mit der Verwaltung des Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. Die Sicherheitsanweisung bedarf der Genehmigung durch die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder durch eine andere zuständige Sicherheitsbehörde, die an dem Programm/Projekt beteiligt ist, und kann zusätzliche Sicherheitsanforderungen beinhalten. III.   SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN (FSC) 8. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion ersucht die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen (Facility Security Clearance — FSC), der gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber gibt, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in seinen Anlagen zu schützen. Ein Nachweis über die Ausstellung des FSC ist dem EAD vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer EU-VS zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann. 9. Der EAD als Vergabebehörde teilt der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde gegebenenfalls mit, dass ein FSC in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein FSC oder eine Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (PSC) ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen. 10. Der EAD als Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor er von der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender FSC erteilt wurde. 11. Der EAD als Vergabebehörde ersucht die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder die sonstige zuständige Sicherheitsbehörde, die einen FSC erteilt hat, ihn über etwaige nachteilige Erkenntnisse zu unterrichten, die diesen FSC betreffen. Bei Unteraufträgen ist die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren. 12. Die Aufhebung eines FSC durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für den EAD als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. IV.   Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (PSC) bei Auftragnehmern 13. Das gesamte Personal eines Auftragnehmers, das Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS haben muss, wird ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft und erhält Zugang zu Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Obwohl für den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften EU-VS keine PSC erforderlich ist, wird dieser Zugang nur nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt. 14. Die PSC für das Personal von Auftragnehmern sind bei der für das betreffende Unternehmen zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde zu beantragen. 15. Der EAD macht Auftraggeber, die einen Drittstaatsangehörigen für eine Tätigkeit beschäftigen wollen, für die der Zugang zu EU-VS erforderlich ist, darauf aufmerksam, dass die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem das einstellende Unternehmen seinen Sitz hat und eingetragen ist, dafür zuständig ist, zu entscheiden, ob der betreffenden Person der Zugang zu solchen Informationen nach Maßgabe dieses Beschlusses gewährt werden kann, und zu bestätigen, dass der Herausgeber vor Gewährung des Zugangs zu Informationen seine Zustimmung erteilt hat. V.   ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND UNTERAUFTRÄGE 16. Werden EU-VS einem Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Ausschreibung eine Geheimschutzklausel, wonach ein Bieter, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle Verschlusssachen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben. 17. Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Unterauftrag erteilt wurde, teilt der EAD als Vergabebehörde der für den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit. 18. Bei Kündigung oder Ablauf eines solchen Auftrags informiert der EAD als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde bei Unteraufträgen) unverzüglich die nationale Sicherheitsbehörde/beauftrage Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eingetragen ist. 19. Generell ist der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer verpflichtet, bei Kündigung oder Ablauf eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags in seinem Besitz befindliche EU-VS an die Vergabebehörde zurückzugeben. 20. Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von EU-VS während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung oder Ablauf werden in der Geheimschutzklausel festgelegt. 21. Wird dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gestattet, EU-VS nach Kündigung oder Ablauf eines Auftrags zu behalten, so müssen die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin eingehalten und die Geheimhaltung von EU-VS von dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gewährleistet werden. 22. Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt. 23. Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des EAD als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Unteraufträge vergibt. Unteraufträge dürfen nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingetragen sind, der mit der EU kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat. 24. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten im Rahmen von Unteraufträgen im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses erfolgen; er stellt einem Unterauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung. 25. Für EU-VS, die von einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer herausgegeben oder bearbeitet werden, werden die dem Herausgeber obliegenden Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt. VI.   BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN 26. Benötigen der EAD, die Auftragnehmer oder die Unterauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, so werden im Benehmen mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. Dies lässt die Befugnis der nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden unberührt, im Zusammenhang mit spezifischen Projekten ein Verfahren zu vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können. 27. Alle Besucher müssen über eine entsprechende PSC verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS in Verbindung mit dem Auftrag des EAD dem Erfordernis „Kenntnis nur, wenn nötig“ genügen. 28. Die Besucher erhalten nur Zugang zu EU-VS, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen. VII.   ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS 29. Für die Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen von Anhang A Artikel 8 sowie von Anhang A IV. 30. Für die Beförderung von EU-VS gelten die einschlägigen Bestimmungen von Anhang A III im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. 31. Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen: a) Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein; b) das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials; c) Transportunternehmen benötigen einen FSC des entsprechenden Geheimhaltungsgrads, wenn sie in ihren Anlagen Verschlusssachen aufbewahren sollen. In solchen Fällen muss das Personal, das einen VS-Transport durchführt, gemäß Anhang A I entsprechend sicherheitsüberprüft sein; d) vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der vom EAD – ggf. im Benehmen mit den nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen der Absender und der Empfänger ihren Sitz haben, oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde – genehmigt wird; e) die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit ohne Umwege und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben; f) nach Möglichkeit werden nur Transportrouten gewählt, die durch Mitgliedstaaten führen. Transportrouten, die durch andere Staaten als Mitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn dies vom EAD oder von einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde sowohl des Staates des Absenders als auch des Staates des Empfängers genehmigt worden ist. VIII.   WEITERLEITUNG VON EU-VS AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN 32. EU-VS werden an Auftragnehmer und Unterauftragnehmer in Drittstaaten, die über ein gültiges Gemeinschutzabkommen mit der EU verfügen, nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergeleitet, die zwischen dem EAD als Vergabebehörde und der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden. IX.   BEARBEITUNG UND AUFBEWAHRUNG VON ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTEN VERSCHLUSSSACHEN 33. Der EAD als Vergabebehörde ist – gegebenenfalls im Benehmen mit der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats – berechtigt, auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen Besuche in den Anlagen von Auftragnehmern/Unterauftragnehmern durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ vertraglich vorgeschriebenen einschlägigen Geheimschutzmaßnahmen getroffen wurden. 34. Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden oder eine andere zuständige Sicherheitsbehörde vom EAD als Vergabebehörde über Aufträge oder Unteraufträge, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet. 35. Bei Aufträgen des EAD mit Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ist ein FSC oder eine PSC für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich. 36. Der EAD als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU/EU RESTRICTED“ erfordern, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf einen FSC oder eine PSC, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen. 37. Die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer stehen im Einklang mit den Nummern 22-24. 38. Ist mit einem Auftrag die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das von einem Auftragnehmer betrieben wird, so stellt der EAD als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Unteraufträgen die notwendigen technischen und administrativen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren. ANHANG A VI AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN MIT DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 10. II.   VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN 2. Der EAD kann gemäß Anhang A Artikel 10 Absatz 1 EU-VS mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen austauschen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 218 AEUV wird der Hohe Vertreter wie folgt unterstützt: a) Die zuständige geografische oder thematische Abteilung des EAD ermittelt in Rücksprache mit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion den Bedarf an einem langfristigen Austausch von EU-VS mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation; b) die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion legt — in Rücksprache mit der zuständigen geografischen Abteilung des EAD — dem Hohen Vertreter die Textentwürfe vor, die dem Rat im Einklang mit Artikel 218 Absätze 3, 5 und 6 AEUV vorgelegt werden sollen; c) die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion unterstützt den Hohen Vertreter bei der Führung von Verhandlungen; d) in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten über deren Beteiligung an GSVP-Krisenbewältigungsoperationen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterstützt der EAD den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung der Vorschläge, die dem Rat nach Artikel 218 Absätze 3, 5 und 6 AEUV vorgelegt werden sollen, und unterstützt den Hohen Vertreter bei der Führung von Verhandlungen. 3. Sehen Geheimschutzabkommen die Vereinbarung von technischen Durchführungsbestimmungen zwischen der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und der zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaates oder der betreffenden internationalen Organisation vor, so tragen diese Durchführungsbestimmungen dem durch die Sicherheitsbestimmungen, -strukturen und -verfahren des Drittstaates bzw. der internationalen Organisation gewährleisteten Schutzniveau Rechnung. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion stimmt sich in Bezug auf diese Vereinbarungen mit der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates ab. 4. Wenn langfristig die Notwendigkeit besteht, dass der EAD mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.