Europäische Union

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

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erheitsdienst. 29. Die Vorschriften über die Beförderung von EU-VS außerhalb von materiell geschützten Bereichen sind in Anhang A III enthalten. VI.   KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ VON EU-VS 30. Die Sicherheitsbehörde des EAD legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse in allen Räumlichkeiten des EAD fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. 31. Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und für Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, werden geändert a) bei Entgegennahme eines neuen Behälters, b) bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt, c) bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte, d) bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und e) mindestens alle 12 Monate. ANHANG A III VERWALTUNG VON VERSCHLUSSSACHEN I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 7. In diesem Anhang sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS festgelegt; diese sollen dazu dienen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. den Verlust dieser Verschlusssachen zu verhindern oder aufzudecken oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. II.   REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen 2. Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind. 3. Der Herausgeber einer EU-VS ist gemäß den einschlägigen EAD-Leitlinien für die Erstellung und Bearbeitung von EU-VS dafür zuständig, den Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, die entsprechende VS-Kennzeichnung zu verwenden, den Empfängerkreis der Verschlusssache festzulegen und die entsprechende Weitergabekennzeichnung anzubringen. 4. Der Geheimhaltungsgrad einer EU-VS ist nach Anhang A Artikel 2 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf die gemäß Anhang A Artikel 3 Absatz 3 gebilligten Sicherheitsleitlinien festzulegen. 5. Für Verschlusssachen der Mitgliedstaaten, die mit dem EAD ausgetauscht werden, wird dasselbe Schutzniveau gewährt wie für EU-VS des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. Eine Entsprechungstabelle findet sich in Anlage B dieses Beschlusses. 6. Der Geheimhaltungsgrad und gegebenenfalls das Datum oder das spezielle Ereignis, nach dem der Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann, sind eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS in Papierformat oder in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt. 7. Einzelne Teile eines bestimmten Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen, auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form. 8. Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können. 9. Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann. 10. Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk samt Anlagen ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.: CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED Kennzeichnungen 11. Zusätzlich zu einer der Kennzeichnungen nach Anhang A Artikel 2 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie z. B.: a) einer Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert; b) Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden; c) Weitergabekennzeichnungen. 12. Im Anschluss an die Entscheidung über die Weitergabe von EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion das betreffende Dokument, auf dem durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation es weiterzugeben ist. 13. Die Sicherheitsbehörde des EAD verabschiedet die Liste der zugelassenen Kennzeichnungen. Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen 14. Standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen können verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen. Die Abkürzungen ersetzen nicht die vollständigen Einstufungskennzeichnungen. 15. In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben: TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET – TS-UE/EU-TS SECRET UE/EU SECRET – S-UE/EU-S CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL – C-UE/EU-C RESTREINT UE/EU RESTRICTED – R-UE/EU-R Erstellung von EU-VS 16. Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache a) wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt, b) wird jede Seite nummeriert, c) wird dem Dokument ein Aktenzeichen und ein Betreff zugeordnet, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, wenn er nicht entsprechend gekennzeichnet ist, d) wird das Dokument datiert, e) erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen. 17. Ist eine Anwendung der Nummer 16 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit nach diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsleitlinien andere geeignete Maßnahmen anzuwenden. Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS 18. Der Herausgeber teilt, sofern möglich und insbesondere bei Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Datum oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann. 19. Der EAD überprüft regelmäßig die in seinem Besitz befindlichen EU-VS daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Der EAD legt ein System fest, mit dem der Geheimhaltungsgrad der von ihm herausgegebenen registrierten EU-VS mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vorneherein einen Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu dem der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden. III.   REGISTRIERUNG VON EU-VS ZU SICHERHEITSZWECKEN 20. In der Zentrale des EAD wird eine Zentralregistratur eingerichtet. Für jede Stelle im EAD, in der EU-VS bearbeitet werden, wird eine der Zentralregistratur untergeordnete zuständige Registratur eingerichtet, damit bei der Bearbeitung von EU-VS die Einhaltung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Die Registraturen werden als abgesicherte Bereiche im Sinne des Anhangs A eingerichtet. Jede Delegation der Union richtet ihre eigene EU-VS-Registratur ein. Die Sicherheitsbehörde des EAD ernennt einen Chief Registry Officer für diese Registraturen. 21. Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Lebenszyklus der Informationen, auch deren Verbreitung und Vernichtung, aufgezeichnet wird. Im Falle eines Kommunikations- und Informationssystems können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im Kommunikations- und Informationssystem selbst vorgenommen werden. 22. Alles als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Material ist zu registrieren, wenn es in einer Verwaltungseinheit (einschließlich Delegationen der Union) eingeht oder diese verlässt. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in den benannten Registraturen registriert. 23. Die Zentralregistratur in der EAD-Zentrale ist Haupteingangs- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. Sie verwahrt Aufzeichnungen über jeden Austausch. 24. Die Sicherheitsbehörde des EAD billigt im Einklang mit Artikel 14 dieses Beschlusses Sicherheitsleitlinien in Bezug auf die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken. „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registraturen 25. Die Zentralregistratur in der EAD-Zentrale wird als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen benannt. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden. 26. Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder anderweitig übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. IV.   KOPIEREN UND ÜBERSETZEN VON EU-VERSCHLUSSSACHEN 27. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente weder kopiert noch übersetzt werden. 28. Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ und niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so können diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert bzw. übersetzt werden. 29. Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung. Die Kopien von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Dokumenten dürfen nur von einer zuständigen (nachgeordneten) Registratur auf einem gesicherten Kopiergerät erstellt werden. Die Kopien müssen registriert werden. V.   BEFÖRDERUNG VON EU-VS 30. Für die Beförderung von EU-VS gelten die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 32 bis 42. Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet Anhang A Artikel 7 Absatz 4 die nachstehend beschriebenen Schutzmaßnahmen entsprechend den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD durch geeignete technische Abwehrmaßnahmen ergänzt werden, damit das Risiko eines Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte so gering wie möglich gehalten wird. 31. Die Sicherheitsbehörde des EAD erlässt Weisungen für die Beförderung von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses. Beförderung innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 32. EU-VS, die innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert werden, sind zu verpacken, damit keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. 33. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ von angemessen sicherheitsüberprüften Personen in einem gesicherten Umschlag befördert, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist. Beförderung innerhalb der EU 34. EU-VS, die zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Offenlegung geschützt sind. 35. Die Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb der EU erfolgt a) je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier, b) als Handgepäck mit der Maßgabe, dass i) die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs A II aufbewahrt wird, ii) die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird, iii) die betreffenden Personen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt wurden, iv) die betreffenden Personen erforderlichenfalls einen Kurierausweis erhalten, c) oder durch Postdienste oder private Kurierdienste, sofern i) sie von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind und ii) sie geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend den gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieses Beschlusses in Sicherheitsleitlinien festzulegenden Mindestanforderungen anwenden. Bei der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird Buchstabe c lediglich auf Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ angewendet. 36. Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftes Material (beispielsweise Geräte oder Maschinen), das nicht mit den unter Nummer 34 aufgeführten Beförderungsmitteln befördert werden kann, wird nach Maßgabe des Anhangs A V von gewerblichen Beförderungsunternehmen als Fracht befördert. 37. Die Beförderung von als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU erfolgt je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier. Beförderung aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten 38. EU-VS, die aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Offenlegung geschützt sind. 39. Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats und die Beförderung von EU-VS bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten erfolgt a) durch militärischen oder diplomatischen Kurier b) oder als Handgepäck mit der Maßgabe, dass i) das Paket ein amtliches Siegel trägt oder so gestaltet ist, dass deutlich wird, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Überprüfung durch Zoll- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden darf, ii) die betreffenden Personen einen Kurierausweis mit sich führen, in dem das Paket verzeichnet ist und die betreffenden Personen zur Beförderung des Pakets ermächtigt werden, iii) die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs A II aufbewahrt wird, iv) die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird und v) die betreffenden Personen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt wurden. 40. Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen eines Geheimschutzabkommens oder einer Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 2. 41. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden. 42. Die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten erfolgt durch militärischen oder diplomatischen Kurier. VI.   VERNICHTUNG VON EU-VS 43. Nicht mehr benötigte EU-Verschlusssachen können unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über die Archivierung vernichtet werden. 44. Registrierungspflichtige Dokumente nach Anhang A Artikel 7 Absatz 2 werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Besitzers oder einer zuständigen Behörde vernichtet. Die Dienstbücher und sonstigen Registrierungsinformationen werden entsprechend aktualisiert. 45. Bei Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt die Vernichtung im Beisein eines Zeugen, der mindestens für den Geheimhaltungsgrad des zu vernichtenden Dokuments sicherheitsüberprüft ist. 46. Der Registerführer und der Zeuge — falls dessen Anwesenheit erforderlich ist — unterschreiben eine Vernichtungsbescheinigung, die in der Registratur abgelegt wird. Die Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen von Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ mindestens zehn Jahre lang und von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ mindestens fünf Jahre lang auf. 47. Verschlusssachen, auch Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, werden nach Verfahren vernichtet, die die einschlägigen EU-Standards oder gleichwertige Standards erfüllen oder die gemäß nationalen technischen Normen von den Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, damit so einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorgebeugt wird. 48. Die Vernichtung elektronischer Datenträger, die für EU-VS verwendet wurden, erfolgt gemäß den von der Sicherheitsbehörde des EAD gebilligten Verfahren. VII.   SICHERHEITSINSPEKTIONEN Sicherheitsinspektionen des EAD 49. Im Einklang mit Artikel 16 dieses Beschlusses umfassen Sicherheitsinspektionen des EAD a) allgemeine Sicherheitsinspektionen mit dem Ziel einer Beurteilung der allgemeinen Sicherheit in der EAD-Zentrale, den Delegationen der Union und sämtlichen zugehörigen Räumlichkeiten, um vor allem die Wirksamkeit der zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten, und b) EU-VS-Sicherheitsinspektionen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS getroffenen Maßnahmen in der EAD-Zentrale und den Delegationen der Union zu bewerten, in der Regel mit Blick auf eine Akkreditierung. Derartige Inspektionen werden unter anderem durchgeführt, um i) sicherzustellen, dass die für den Schutz von EU-VS erforderlichen Mindeststandards, die in diesem Beschluss festgelegt sind, eingehalten werden, ii) der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen Nachdruck zu verleihen, iii) Abwehrmaßnahmen zu empfehlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können, und iv) die laufenden Programme der Sicherheitsbehörden zur Schulung und Sensibilisierung in Sicherheitsfragen zu unterstützen. Durchführung von Sicherheitsinspektionen des EAD und anschließende Berichterstattung 50. Sicherheitsinspektionen des EAD werden von einem Inspektionsteam der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion durchgeführt, das gegebenenfalls von Sicherheitsexperten anderer EU-Organe oder der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Das Inspektionsteam hat Zugang zu jedem Ort, an dem EU-VS bearbeitet werden, insbesondere Registraturen und Zugangspunkten der Kommunikations- und Informationssysteme. 51. Sicherheitsinspektionen des EAD in Delegationen der Union können in Abstimmung mit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion und erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten der Botschaften der Mitgliedstaaten in den betreffenden Drittstaaten durchgeführt werden. 52. Die Sicherheitsbehörde des EAD nimmt vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs das Sicherheitsinspektionsprogramm des EAD für das Folgejahr an. 53. Erforderlichenfalls kann die Sicherheitsbehörde des EAD Sicherheitsinspektionen veranlassen, die nicht in diesem Programm vorgesehen sind. 54. Am Ende der Sicherheitsinspektion werden der inspizierten Einrichtung die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorgelegt. Anschließend erstellt das Inspektionsteam einen Inspektionsbericht. Wurden Abhilfemaßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen, so muss der Bericht hinreichende Einzelheiten zur Untermauerung der betreffenden Schlussfolgerungen enthalten. Der Bericht wird der Sicherheitsbehörde des EAD, bei Sicherheitsinspektionen in Delegationen der Union dem Direktor des Krisenreaktionszentrums und dem Leiter der inspizierten Einrichtung übermittelt. Unter der Verantwortung der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion wird regelmäßig ein Bericht erstellt, in dem die Erfahrungswerte, die sich aus den während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Inspektionen ergeben, dargelegt werden; dieser Bericht wird vom Sicherheitsausschuss des EAD geprüft. Durchführung von Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU sowie anschließende Berichterstattung 55. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann gegebenenfalls Experten für die Beteiligung an gemeinsamen EU-Inspektionsteams benennen, die Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU durchführen. Prüfliste für Sicherheitsinspektionen des EAD 56. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion erstellt eine Prüfliste für die Sicherheitsinspektionen des EAD und aktualisiert diese Liste. Diese Prüfliste wird dem Sicherheitsausschuss des EAD übermittelt. 57. Die Informationen zum Ausfüllen der Prüfliste werden insbesondere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.