Europäische Union

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

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chs ihrer Direktionen soweit erforderlich den geschäftsführenden Direktor mit Zuständigkeit für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), den Generaldirektor des Militärstabs der EU (im Folgenden „EUMS“) – auch in dessen Eigenschaft als Direktor des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (im Folgenden „MPCC“) – und den geschäftsführenden Direktor mit Zuständigkeit für den zivilen Planungs- und Durchführungsstab (im Folgenden „CPCC“) in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Aspekte der Planung und Durchführung von GSVP-Missionen und -Operationen und die EU-Sonderbeauftragten in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Aspekten ihrer Mandate. Artikel 15 Sicherheitsausschuss des EAD (1)   Es wird ein Sicherheitsausschuss des EAD eingesetzt. Den Vorsitz führt die Sicherheitsbehörde des EAD oder eine von ihr beauftragte Person; der Ausschuss tritt auf Anweisung des Vorsitzes oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion unterstützen den Vorsitz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und leisten, soweit erforderlich, administrative Unterstützung bei der Arbeit des Ausschusses. (2)   Der Sicherheitsausschuss des EAD setzt sich zusammen aus Vertretern — jedes Mitgliedstaates, — des Sicherheitsbüros des Generalsekretariats des Rates, — der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission. Den Delegationen der Mitgliedstaaten für den Sicherheitsausschuss des EAD können als Mitglieder angehören — Vertreter der nationalen Sicherheitsbehörden und/oder der beauftragten Sicherheitsbehörden, — Vertreter der für Sicherheit zuständigen Abteilungen der Außenministerien. (3)   Die dem Ausschuss angehörenden Vertreter können sich von Experten begleiten und beraten lassen, wenn sie dies für notwendig erachten. Vertreter anderer Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU können eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die ihre Sicherheit betreffen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 5 unterstützt der Sicherheitsausschuss des EAD den EAD im Rahmen von Konsultationen bei allen für die Tätigkeit des EAD, die Zentrale und die Delegationen der Union relevanten Sicherheitsfragen. Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Sicherheitsausschuss des EAD insbesondere a) zu folgenden Fragen konsultiert: — Sicherheitsstrategien, -leitlinien, -konzepte oder andere Dokumente über sicherheitsrelevante Methoden, insbesondere für den Schutz von Verschlusssachen und die Maßnahmen, die im Falle einer Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch das Personal des EAD zur ergreifen sind; — technische Sicherheitsaspekte, die Einfluss auf den Beschluss des Hohen Vertreters haben könnten, eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über Geheimschutzabkommen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a an den Rat zu richten; — alle Änderungen dieses Beschlusses; b) unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 zu Fragen, die die Sicherheit von Personal und Werten in der EAD-Zentrale und den Delegationen der Union betreffen, konsultiert oder darüber unterrichtet; c) über alle Fälle von Kenntnisnahme durch Unbefugte oder den Verlust von EU-VS innerhalb des EAD unterrichtet. (5)   Für alle Änderungen der den Schutz von EU-VS betreffenden Vorschriften dieses Beschlusses und seines Anhangs A muss eine einhellig befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt werden. Eine solche einhellig befürwortende Stellungnahme ist auch erforderlich für — die Aufnahme von Verhandlungen über Verwaltungsvereinbarungen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b; — die Weitergabe von Verschlusssachen in den besonderen Ausnahmefällen nach Anhang A VI Nummern 9, 11 und 12; — das Treffen der Entscheidung an der Stelle des Herausgebers der Verschlusssachen unter den in Anhang A Artikel 10 Absatz 6 letzter Satz genannten Umständen. Eine einhellig befürwortende Stellungnahme gilt als erteilt, wenn die Delegationen der Mitgliedstaaten während der Ausschussberatungen keine Einsprüche erheben. (6)   Der Sicherheitsausschuss des EAD berücksichtigt in vollem Umfang die geltenden Sicherheitskonzepte und -leitlinien des Rates und der Kommission. (7)   Der Sicherheitsausschuss des EAD erhält jährlich eine Liste der EAD-Inspektionen sowie die endgültigen Inspektionsberichte. (8)   Organisation von Sitzungen: — Der Sicherheitsausschuss des EAD tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Ausschussmitglieder können zusätzliche Sitzungen mit allen Mitgliedern oder mit den Vertretern der nationalen Sicherheitsbehörden/ beauftragten Sicherheitsbehörden oder der für Sicherheit zuständigen Abteilungen der Außenministerien einberufen werden. — Der Sicherheitsausschuss des EAD organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu spezifischen Sicherheitsfragen geben kann. Er kann bei Bedarf weitere Fachuntergruppen einrichten. Er legt das Mandat für diese Fachuntergruppen fest und erhält von diesen Berichte über ihre Tätigkeiten. — Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion sind in Bezug auf ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet für die Vorbereitung der zu erörternden Themen zuständig. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Mitglieder des Ausschusses können weitere Diskussionspunkte vorschlagen. Artikel 16 Sicherheitsinspektionen (1)   Die Sicherheitsbehörde des EAD gewährleistet, dass in der Zentrale des EAD und in den Delegationen der Union regelmäßig Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise umgesetzt werden und ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann in Zusammenarbeit mit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion gegebenenfalls Experten für die Beteiligung an Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU benennen. (2)   Die Sicherheitsinspektionen des EAD werden unter der Verantwortung der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion – gegebenenfalls mit Unterstützung des Krisenreaktionszentrums des EAD – und im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 3 Absatz 3 mit der Unterstützung von Sicherheitsexperten anderer Organe der EU oder der Mitgliedstaaten durchgeführt. (3)   Der EAD kann gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zurückgreifen. Sofern erforderlich, können Sicherheitsexperten, die sich im Rahmen von Missionen der Mitgliedstaaten in einem Drittland aufhalten und/oder Vertreter der diplomatischen Sicherheitsdienste der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sicherheitsinspektion einer Delegation der Union aufgefordert werden. (4)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf den Schutz von EU-VS sind in Anhang A III aufgeführt. Artikel 17 Bewertungsbesuche Bewertungsbesuche werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen, die zum Schutz von im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten EU-VS in einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation getroffen werden. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann Experten für die Beteiligung an Bewertungsbesuchen in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen benennen, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a geschlossen hat. Artikel 18 Notfallplanung Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion unterstützen die Sicherheitsbehörde des EAD beim Management der sicherheitsbezogenen Aspekte der Prozesse im Rahmen der allgemeinen Notfallplanung des EAD. Artikel 19 Reisehinweise für Missionen außerhalb der EU Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion gewährleistet, dass für Missionen, die das dem EAD unterstehende Personal außerhalb der EU auszuführen hat, Reisehinweise zur Verfügung stehen und greift dabei auf die Ressourcen aller zuständigen Dienste des EAD zurück, insbesondere des INTCEN, der Spionageabwehrzelle der Generaldirektion für Ressourcenmanagement, der geografischen Abteilungen und der Delegationen der Union. Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion stellt auf Antrag und unter Nutzung der genannten Ressourcen spezifische Reisehinweise für Missionen zur Verfügung, die das dem EAD unterstehende Personal in Drittstaaten mit hohem oder erhöhtem Sicherheitsrisiko auszuführen hat. Artikel 20 Gesundheit und Sicherheit Die EAD-Sicherheitsvorschriften ergänzen die vom Hohen Vertreter angenommenen Vorschriften des EAD für Gesundheitsschutz und Sicherheit. Artikel 21 Umsetzung und Überprüfung (1)   In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten und mit Unterstützung der einschlägigen Dienststellen der EU-Organe legt die Sicherheitsbehörde des EAD, gegebenenfalls nach Konsultation des Sicherheitsausschusses des EAD, Sicherheitsleitlinien mit allen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Vorschriften im EAD fest und schafft in Bezug auf alle Sicherheitsaspekte die erforderlichen Kapazitäten. (2)   Nach Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates kann der EAD erforderlichenfalls Dienstleistungsvereinbarungen mit den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission schließen. (3)   Der Hohe Vertreter stellt eine insgesamt kohärente Anwendung dieses Beschlusses sicher und überprüft regelmäßig die Sicherheitsvorschriften. (4)   Die EAD-Sicherheitsvorschriften werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten umgesetzt. (5)   Der EAD gewährleistet, dass im Rahmen des Krisenreaktionssystems des EAD allen Aspekten des Sicherheitsprozesses Rechnung getragen wird. (6)   Der Generalsekretär als Sicherheitsbehörde, der Direktor der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und der Direktor des Krisenreaktionszentrums sorgen für die Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 22 Ersetzung bisheriger Beschlüsse Der Beschluss ADMIN (2017)10 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (5) wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt. Artikel 23 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Sicherheitsbehörde des EAD wird das gesamte Personal, das unter den Anwendungsbereich dieses Beschlusses und seiner Anhänge fällt, rechtzeitig und ordnungsgemäß über dessen Inhalt, Inkrafttreten und nachfolgende Änderungen unterrichten. Geschehen zu Brüssel am 19. Juni 2023. Josep BORRELL FONTELLES Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. (2)  ABl. C 126 vom 10.4.2018, S. 1. (3)  Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Statut“). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (5)  ABl. C 126 vom 10.4.2018, S. 1. ANHANG A GRUNDPRINZIPIEN UND STANDARDS FÜR DEN SCHUTZ VON EU-VS Artikel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)   In diesem Anhang sind die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS festgelegt. (2)   Diese Grundprinzipien und Mindeststandards gelten für den EAD und das dem EAD unterstehende, in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses aufgeführte und definierte Personal. Artikel 2 Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen (1)   „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder alles so gekennzeichnete Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte. (2)   EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft: a) TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte; b) SECRET UE/EU SECRET: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte; c) CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte; d) RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. (3)   EU-VS werden mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Sie können zusätzliche Kennzeichnungen tragen, die dazu dienen, den Tätigkeitsbereich, auf den sie sich beziehen, anzugeben, den Herausgeber zu benennen, die Verteilung zu begrenzen, die Verwendung einzuschränken oder anzugeben, dass sie weitergegeben werden können. Artikel 3 Regeln für die Einstufung als Verschlusssache (1)   Der EAD gewährleistet, dass EU-VS angemessen eingestuft werden, deutlich als Verschlusssache gekennzeichnet sind und ihren Geheimhaltungsgrad nur so lange wie erforderlich behalten. (2)   Der Geheimhaltungsgrad von EU-VS darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben werden; das Gleiche gilt für die Veränderung oder Entfernung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kennzeichnungen. (3)   Die Sicherheitsbehörde des EAD legt nach Konsultation des Sicherheitsausschusses des EAD nach Artikel 15 Absatz 5 dieses Beschlusses Sicherheitsleitlinien für die Erstellung von EU-VS, einschließlich eines Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen, fest. Artikel 4 Schutz von Verschlusssachen (1)   EU-VS werden gemäß diesem Beschluss geschützt. (2)   Der Besitzer jedweder EU-VS ist dafür verantwortlich, diese gemäß diesem Beschluss zu schützen. (3)   Bringt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD ein, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach Maßgabe der Anforderungen, die für EU-VS mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B gelten. Der EAD legt geeignete Verfahren fest, um genaue Aufzeichnungen zu führen über den Herausgeber — von Verschlusssachen, die der EAD erhält, und — des Ausgangsmaterials, das in vom EAD stammenden Verschlusssachen enthalten ist. Der Sicherheitsausschuss des EAD wird über diese Verfahren unterrichtet. (4)   Große Mengen oder eine Zusammenstellung von EU-VS können ein Schutzniveau erfordern, das einem höheren Geheimhaltungsgrad als dem der einzelnen Bestandteile entspricht. Artikel 5 Personeller Geheimschutz bei der Bearbeitung von EU-Verschlusssachen (1)   Der personelle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die — Kenntnis von EU-VS haben müssen, — für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt sind und — über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind. (2)   Das Verfahren zur Ausstellung von Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance — PSC) dient der Feststellung, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann. (3)   Jede Person wird über ihre Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses belehrt und erkennt sie schriftlich an, bevor ihr Zugang zu EU-VS gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen. (4)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A I enthalten. Artikel 6 Materieller Geheimschutz für EU-Verschlusssachen (1)   Der materielle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu EU-VS. (2)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen zu verhindern, von unbefugten Handlungen abzuschrecken bzw. diese zu verhindern und aufzudecken und beim Zugang von Personal zu EU-VS eine Differenzierung nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt. (3)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes werden für alle Räumlichkeiten, Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, in denen EU-VS bearbeitet bzw. aufbewahrt werden, getroffen, einschließlich Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme gemäß Anhang A untergebracht sind. (4)   Die Bereiche, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS aufbewahrt werden, werden als abgesicherte Bereiche nach Anhang A II eingerichtet und von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt. (5)   Zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS werden ausschließlich zugelassene Ausrüstungen oder Geräte verwendet. (6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A II enthalten. Artikel 7 Verwaltung von Verschlusssachen (1)   Die Verwaltung von Verschlusssachen beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 8 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder aufzudecken und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Beförderung, die Bearbeitung, die Aufbewahrung und die Vernichtung von EU-VS. (2)   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken bei Erhalt und vor ihrer Weiterleitung registriert. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Stellen im EAD ein Registratursystem ein. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in eigens dafür bestimmten Registraturen registriert. (3)   In Dienststellen und Räumlichkeiten, in denen EU-VS bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind regelmäßig Inspektionen durch die Sicherheitsbehörde des EAD durchzuführen. (4)   EU-VS werden zwischen Dienststellen und Räumlichkeiten außerhalb von physisch geschützten Bereichen wie folgt befördert: a) In der Regel werden EU-VS auf elektronischem Wege übermittelt, wobei sie durch kryptografische Produkte geschützt werden, die nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Beschlusses und anhand klar definierter Sicherheitsbetriebsverfahren zugelassen wurden; b) wenn der elektronische Weg gemäß Buchstabe a nicht verwendet wird, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder i) auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, die nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zugelassen wurden, oder ii) in allen anderen Fällen gemäß den Vorschriften der Sicherheitsbehörde des EAD im Einklang mit den in Anhang A III Abschnitt V festgelegten einschlägigen Schutzmaßnahmen. (5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A III enthalten. Artikel 8 Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden (1)   Die Informationssicherung im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beruht auf dem Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess. (2)   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet. (3)   Alle Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss gegeben ist. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in einem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen. (4)   Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, werden so geschützt, dass von Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“). (5)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zuzulassen. (6)   Bei der elektronischen Übermittlung von EU-VS werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen oder im Rahmen bestimmter technischer Konfigurationen spezielle Verfahren nach Maßgabe des Anhangs A IV angewandt werden. (7)   Nach Artikel 8 Absatz 6 dieses Beschlusses werden je nach Bedarf die nachstehenden Funktionen für Informationssicherung geschaffen: a) eine Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority – IAA), b) eine TEMPEST-Stelle (Tempest Authority – TA), c) eine Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA), d) eine Krypto-Verteilungsstelle (Crypto Distribution Authority – CDA). (8)   Nach Artikel 8 Absatz 7 dieses Beschlusses wird für jedes System Folgendes eingerichtet: a) eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA), b) eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Operational Authority – IAOA). (9)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.