Europäische Union

2007/824/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

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19.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/120 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung (2007/824/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. (5) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist. (6) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2). Artikel 3 Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident R. PEREIRA (1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. BRIEFWECHSEL Brussels, 18 September 2007 Ms. Gordana Jankulovska, Minister of Interior of the former Yugoslav Republic of Macedonia. Dear Minister, We have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the facilitation of the issuance of visas. The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature by a decision of the Council of the European Union of today's date. Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration. For the European Community Courtesy translation Brussels, 18 September 2007 Dear Sirs, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 18th September 2007 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the facilitation of the issuance of visas, together with the attached text of the Agreement. I hereby declare that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the facilitation of the issuance of visas and considers the Agreement as being signed with this Exchange of Letters. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the above-referred documents, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration. Gordana Jankuloska Dr. Rui Carlos Pereira Minister of Internal Administration of the Republic of Portugal Council of the European Union Mr. Franco Frattini Vice-president of the European Commission BRUSSELS Брисел, 18 септември 2007 година Почитувани Господа, Во името на Владата на Република Македонија имам чест да го потврдам приемот на Вашето писмо датирано на 18 септемвpи 2007 година, кое се однесува на потпишувањето на Спогодбата помеѓу Република Македониja и Европсkата Заедница за олеснување на издавањето визи, заедно со приложениот тeкст на Спогодбата. Изjавувам дека Владата на Република Македониjа е согласна со одредбите на Спогодбата помеѓу Република Македонија и Европската Заедница за олеснување на издавањето визи и смета дека со оваа размена на писма Спогодбата е потпишана. Сепак, изјавувам дека Република Македонија не ја прифаќа деноминацијата употребена за мојата земја во погоре наведените документи, имајќи предвид дека уставното име на мојата земја е Република Мakедонија. Пpимете ги Господа, изразите на моето највисоко почитување. Гордана Јанкулоска Г-дин Руи Карлос Переира Министеp за внатрешната администрација на Република Португалија Совет на Европската унија Г-дин Франко Фратини Потпретседател hа Европската комисија БРИСЕЛ Brussels, 18 September 2007 Ms. Gordana Jankulovska, Minister of Interior of the former Yuogoslav Republic of Macedonia. Dear Minister, We have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date. The European Community notes that the Exchange of Letters between the European Community and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the facilitation of the issuance of visas, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community in whatever form or content of a denomination other than the „former Yugoslav Republic of Macedonia“. Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration. For the European Community ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, GESTÜTZT AUF den Beschluss des Europäischen Rates vom Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Kandidatenstatus zu verleihen, GESTÜTZT AUF das im April 2001 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, das am 1. April 2004 in Kraft trat und derzeit die Beziehungen zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien regelt, IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der bestehenden SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren, IN ANERKENNUNG der Fortschritte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit und insbesondere bei der Migration, der Visapolitik, der Grenzverwaltung und dem Dokumentenschutz, IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erleichtert werden, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Bürger der EU bei Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von der Visumpflicht befreit sind, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten, IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich (1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen. (2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger. Artikel 2 Allgemeine Bestimmung (1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs. b) „Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a. c) „Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt. d) „Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist: — für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet; — für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten. e) „rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Artikel 4 Nachweis des Reisezwecks (1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen: a) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen bildungsbezogenen oder schulischen Zwecken: — eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse; b) Teilnehmer an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten; c) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach mazedonischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register; d) Journalisten: — eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt; e) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal: — eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten; f) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: — eine schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person oder einem gastgebenden Unternehmen, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; g) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen: — eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; h) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: — eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt; i) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind: — eine schriftliche Aufforderung eines Verkehrsunternehmensverbands der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; j) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden: — eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; k) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind: — eine schriftliche Einladung des Gastgebers; l) Vertreter der Religionsgemeinschaften: — eine schriftliche Aufforderung einer in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; m) Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: — ein amtliches Dokument einer medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten; n) Teilnehmer an Beerdigungen: — ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden; o) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen: — ein von einer Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; p) Touristen: — Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise; q) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: — ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden. (2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben: a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten; b) zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw. c) zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und, — wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners; — wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer. (3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder weitere Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind. Artikel 5 Mehrfachvisa (1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus: a) Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts, des Rates der Richter und des Rates der Staatsanwälte, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt; b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Eltern (auch Sorgeberechtigten), die Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit; d) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; e) Journalisten; f) Vertretern der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen. (2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: a) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; b) Teilnehmern an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; c) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal; d) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; e) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; f) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; g) Bürgermeistern und Gemeinderatsmitgliedern; h) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind; i) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; j) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; k)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.