Europäische Union

2007/824/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

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Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen. (3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen und anderen Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat im Vorjahr das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor. (4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen. Artikel 6 Antragsbearbeitungsgebühren (1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden. Sollte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird. (2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind; b) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; c) Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts, des Rates der Richter und des Rates der Staatsanwälte, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; d) Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder; e) Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen; f) Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen; g) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal; h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; j) Journalisten; k) Rentner und Pensionäre; l) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind; m) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen; o) Vertreter der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; p) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; q) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen bildungsbezogenen oder schulischen Zwecken; r) Kinder unter 6 Jahren. (3)   Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa erteilen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visapolitik durch diese beiden Staaten festgelegt wird, Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien. Artikel 7 Antragsbearbeitungszeit (1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. (2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. (3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden. Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen. Artikel 9 Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die aus Gründen höherer Gewalt, aus humanitären Gründen oder aus schwerwiegenden beruflichen oder persönlichen Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist. Artikel 10 Diplomatenpässe (1)   Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Artikel 11 Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union. Artikel 12 Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung des Abkommens (regelmäßiger Informationsaustausch, einschließlich über die Zahl der erteilten Visa, der Visumanträge und der Ablehnungen von Visumanträgen); b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens. (3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (5)   Der Ausschuss informiert die mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eingesetzten einschlägigen Organe regelmäßig über die Umsetzung des vorliegenden Abkommens. Artikel 13 Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind. (2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen. Artikel 14 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden. (4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. (6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. ANHANG PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind. Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen. Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE PERSPEKTIVE DER GEGENSEITIGEN AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 sollen die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen als Übergangsregelung bis zur vollständigen Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dienen. Die Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden auf der Grundlage einer positiven Beurteilung der Ergebnisse des Landes bei der Durchführung einschlägiger Reformen und gemäß den Verfahren und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 von der Visumpflicht befreit. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN (falls erforderlich) Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER GEBÜHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON VISAANTRÄGEN Die Europäische Gemeinschaft nimmt die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Ausdruck gebrachte Besorgnis zur Kenntnis, dass deren Staatsbürgern Schengenvisa ausgestellt werden, deren räumliche Geltung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist. Die Europäische Gemeinschaft nimmt auch das Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Kenntnis, dass deren Staatsbürgern, die ein Schengenvisum mit einer auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkten räumlichen Geltung haben und während der Gültigkeitsdauer dieses Visums in einen Mitgliedstaat reisen müssen, der nicht von der räumlichen Geltung des Visums erfasst ist, für die Bearbeitung des zweiten Visumsantrags keine Gebühren berechnet werden sollten. Die Partien sind der Auffassung, dass diese Frage von dem in Artikel 12 genannten Ausschuss vorrangig erneut beurteilt werden sollte, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Gemeinschaftskodex für Visa angenommen haben werden, in dessen Entwurf diese Frage behandelt wird. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt. Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: — Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden. — Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.). Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wartezeiten für Termine zur Einreichung der Visumanträge und der nötigen Unterlagen vertretbar sind. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, auch über die Vereinfachung des schriftlichen Nachweises, insbesondere im Falle von Bona-Fide-Antragstellern. POLITISCHE ERKLÄRUNG BULGARIENS ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR Die Republik Bulgarien erklärt ihre Bereitschaft, Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst. Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.