Europäische Union

2014/541/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (Neufassung) (EZB/2014/34)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-05-03

Quellenkennung: 32014D0034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

bstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann. Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind; dies betrifft 1.  Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind ( 21 ); 2.  Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit (oder umgekehrt) zunehmen (bzw. zurückgehen); 3.  Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern. Die Effekte aus Kreditübertragungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen sind in Position 3.1B auszuweisen. Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergruppe erfordern keine Neuklassifizierungen, da in diesen Fällen neue Meldebögen, in denen die neue Zusammensetzung der Bietergruppe berücksichtigt ist, einzureichen sind. Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken; allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die ab dem 1. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1) zu ersetzen ist. ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10). ( 4 ) Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107). ( 5 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3). ( 6 ) Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010 S. 48). ( 7 ) Der Begriff „Teilnehmer“ bezieht sich hier auf einzelne Teilnehmer wie auch auf Bietergruppen. ( 8 )  ►M1  Für das GLRG, das im März 2015 durchgeführt wird (k = 3), beträgt die Einschränkung C 3 ≤ max{0, AA 3}. ◄ ( 9 ) Für die Zwecke des Meldebogens werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst. ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). ( 11 ) Die Berichterstattung der MFI nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beginnt mit dem Referenzmonat Dezember 2014. Vorherige Rechtsgrundlage für die Meldung statistischer Daten über die Bilanzpositionen ist die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Diese Verordnung findet daher auf die Meldung von GLRG-Daten für Bezugszeiträume Anwendung, die bis Dezember 2014 laufen. Die beiden Verordnungen weisen jedoch nur geringfügige Unterschiede auf, was ihre Folgen für das GLRG-Programm anbelangt; eine Ausnahme hierbei bildet die Definition „nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften“ (siehe Fußnote 4). ( 12 )  ►M1  Die Klassifikation der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nach Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) geändert, um Modifikationen der internationalen Statistikstandards Rechnung zu tragen. Durch letztgenannte Verordnung wurden die Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nunmehr als finanzielle Kapitalgesellschaften reklassifiziert. Die Meldung von GLRG-Daten muss grundsätzlich mit den für Bilanzpositionen geltenden Regeln in Einklang stehen: Ab Dezember 2014 sollten Holdinggesellschaften in den zu meldenden Daten nicht erfasst und Bereinigungen entsprechend übermittelt werden. ◄ ( 13 ) Siehe EZB, Manual on MFI Balance Sheet Statistics, April 2012, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu, insbesondere Abschnitt 2.1.4 auf Seite 76 zu statistischen Meldungen über Kredite. ( 14 ) Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden. ( 15 ) Die (im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige) Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen (bzw. Rückgängen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Plus- (bzw. Minus-)Zeichen auszuweisen sind. ( 16 ) Wie eingangs erläutert, haben MFI nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden (wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen). In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten im Meldebogen in Position 3.2B auszuweisen. ( 17 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), die von den MFI bei der Meldung ihrer Statistiken über Bilanzpositionen bis zum Referenzmonat November 2014 anzuwenden ist, dürfen bei der Berechnung der Netto-Kapitalströme weder Übertragungen zwischen inländischen MFI noch solche zwischen MFI des Euro-Währungsgebiets berücksichtigt werden. ( 18 ) Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der EZB-Website (http://www.ecb.europa.eu). ( 19 ) Es gilt anzumerken, dass diese Anforderung von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) abweicht. ( 20 ) Diese Anforderung entspricht der Information, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) MFIs, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, zu melden haben. ( 21 )  ►M1  Die Effekte, die aus der ab Dezember 2014 geltenden Neuklassifizierung der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften als finanzielle Kapitalgesellschaften erwachsen, sind in Position 3.2C auszuweisen. ◄

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.