Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2062 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zu dessen Finanzierung für die dritte Tranche 2022

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26.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 276/139 BESCHLUSS (EU) 2022/2062 DES RATES vom 25. Oktober 2022 zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zu dessen Finanzierung für die dritte Tranche 2022 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2022 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2022 festlegt. (2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zahlen die einzelnen Beiträge zum EEF gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2022 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. SÍKELA (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (4)  Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61). ANHANG Dritte Tranche 2022 (EUR) an die Kommission und die EIB MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 11. EEF %   Kommission   EIB   Kommission +EIB 11. EEF 11. EEF Gesamtbetrag für die dritte Tranche 2022 BELGIEN 3,24927   19 495 620   3 249 270   22 744 890 BULGARIEN 0,21853   1 311 180   218 530   1 529 710 TSCHECHIEN 0,79745   4 784 700   797 450   5 582 150 DÄNEMARK 1,98045   11 882 700   1 980 450   13 863 150 DEUTSCHLAND 20,57980   123 478 800   20 579 800   144 058 600 ESTLAND 0,08635   518 100   86 350   604 450 IRLAND 0,94006   5 640 360   940 060   6 580 420 GRIECHENLAND 1,50735   9 044 100   1 507 350   10 551 450 SPANIEN 7,93248   47 594 880   7 932 480   55 527 360 FRANKREICH 17,81269   106 876 140   17 812 690   124 688 830 KROATIEN 0,22518   1 351 080   225 180   1 576 260 ITALIEN 12,53009   75 180 540   12 530 090   87 710 630 ZYPERN 0,11162   669 720   111 620   781 340 LETTLAND 0,11612   696 720   116 120   812 840 LITAUEN 0,18077   1 084 620   180 770   1 265 390 LUXEMBURG 0,25509   1 530 540   255 090   1 785 630 UNGARN 0,61456   3 687 360   614 560   4 301 920 ΜΑLTA 0,03801   228 060   38 010   266 070 NIEDERLANDE 4,77678   28 660 680   4 776 780   33 437 460 ÖSTERREICH 2,39757   14 385 420   2 397 570   16 782 990 POLEN 2,00734   12 044 040   2 007 340   14 051 380 PORTUGAL 1,19679   7 180 740   1 196 790   8 377 530 RUMÄNIEN 0,71815   4 308 900   718 150   5 027 050 SLOWENIEN 0,22452   1 347 120   224 520   1 571 640 SLOWAKEI 0,37616   2 256 960   376 160   2 633 120 FINNLAND 1,50909   9 054 540   1 509 090   10 563 630 SCHWEDEN 2,93911   17 634 660   2 939 110   20 573 770 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,67862   88 071 720   14 678 620   102 750 340 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00   600 000 000   100 000 000   700 000 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.