26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/139


BESCHLUSS (EU) 2022/2062 DES RATES

vom 25. Oktober 2022

zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zu dessen Finanzierung für die dritte Tranche 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2022 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2022 festlegt.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zahlen die einzelnen Beiträge zum EEF gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2022 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).


ANHANG

Dritte Tranche 2022 (EUR) an die Kommission und die EIB

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

 

Kommission

 

EIB

 

Kommission +EIB

11. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag für die dritte Tranche 2022

BELGIEN

3,24927

 

19 495 620

 

3 249 270

 

22 744 890

BULGARIEN

0,21853

 

1 311 180

 

218 530

 

1 529 710

TSCHECHIEN

0,79745

 

4 784 700

 

797 450

 

5 582 150

DÄNEMARK

1,98045

 

11 882 700

 

1 980 450

 

13 863 150

DEUTSCHLAND

20,57980

 

123 478 800

 

20 579 800

 

144 058 600

ESTLAND

0,08635

 

518 100

 

86 350

 

604 450

IRLAND

0,94006

 

5 640 360

 

940 060

 

6 580 420

GRIECHENLAND

1,50735

 

9 044 100

 

1 507 350

 

10 551 450

SPANIEN

7,93248

 

47 594 880

 

7 932 480

 

55 527 360

FRANKREICH

17,81269

 

106 876 140

 

17 812 690

 

124 688 830

KROATIEN

0,22518

 

1 351 080

 

225 180

 

1 576 260

ITALIEN

12,53009

 

75 180 540

 

12 530 090

 

87 710 630

ZYPERN

0,11162

 

669 720

 

111 620

 

781 340

LETTLAND

0,11612

 

696 720

 

116 120

 

812 840

LITAUEN

0,18077

 

1 084 620

 

180 770

 

1 265 390

LUXEMBURG

0,25509

 

1 530 540

 

255 090

 

1 785 630

UNGARN

0,61456

 

3 687 360

 

614 560

 

4 301 920

ΜΑLTA

0,03801

 

228 060

 

38 010

 

266 070

NIEDERLANDE

4,77678

 

28 660 680

 

4 776 780

 

33 437 460

ÖSTERREICH

2,39757

 

14 385 420

 

2 397 570

 

16 782 990

POLEN

2,00734

 

12 044 040

 

2 007 340

 

14 051 380

PORTUGAL

1,19679

 

7 180 740

 

1 196 790

 

8 377 530

RUMÄNIEN

0,71815

 

4 308 900

 

718 150

 

5 027 050

SLOWENIEN

0,22452

 

1 347 120

 

224 520

 

1 571 640

SLOWAKEI

0,37616

 

2 256 960

 

376 160

 

2 633 120

FINNLAND

1,50909

 

9 054 540

 

1 509 090

 

10 563 630

SCHWEDEN

2,93911

 

17 634 660

 

2 939 110

 

20 573 770

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,67862

 

88 071 720

 

14 678 620

 

102 750 340

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

 

600 000 000

 

100 000 000

 

700 000 000