Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf (8)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). ANHANG I STICHPROBENVERFAHREN Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen: 1.    Die Stichproben werden soweit möglich in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft werden aufgefordert, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie werden ferner aufgefordert, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten. 2.    Der Gesamtfang des Hols bildet die Grundlage für die Schätzung der Fangzusammensetzung. 3.    Eine Stichprobe wird nach folgendem Verfahren genommen: a) Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Pandalus im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung. b) Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 2 kg oder 1 Liter Pandalus. 4.    Die Menge von Pandalus unterhalb der Mindestgröße wird als Prozentsatz der Gesamtzahl Pandalus in der Stichprobe berechnet. 5.    Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen. ANHANG II AD-HOC-SCHLIEßUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT PANDALUS im Verhältnis zur Mindestgröße Angaben zur Inspektion/Beobachtung Inspektionsschiff Name des Inspektors/Beobachters Name des Inspektors/Beobachters Datum und Uhrzeit  (1) der Inspektion/Beobachtung Position  (2) bei der Inspektion/Beobachtung           Angaben zum Fischereifahrzeug Name Rufzeichen Registriernummer Flaggenstaat Art des Fanggeräts einfach/doppelt Maschenöffnung in mm             Selektive Maßnahmen Gitter (für das Sortieren von Pandalus) Stababstand in mm Sonstige   Sammelbeutel Maschenweite der Sammelbeutel             Angaben zum Fangeinsatz Beginn Datum, Uhrzeit  (1) Position  (2)             Ende Datum, Uhrzeit  (1) Position  (2) Dauer des Fangeinsatzes  (3)           Angaben zum Fang Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm)   Geschätzte Fangmenge Pandalus im Hol (in Kilogramm)   Größe der Pandalus-Stichprobe (kg/Liter)   Gesamtzahl Pandalus in der Stichprobe   Anzahl Pandalus unterhalb der Mindestlänge in der Stichprobe   Anteil untermaßiger Pandalus in % (Anzahl unterhalb der Mindestlänge/Gesamtzahl)   Bemerkungen und zusätzliche Informationen Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z. B. vom Kapitän. Inspektor Unterschrift Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt. (1)  TT/MM/JJ hh mm (Ortszeit, 24 Stunden). (2)  Zum Beispiel 56°24′ N 01°30′ E. (3)  hh mm. ANHANG III IM AD-HOC GESCHLOSSENEN GEBIET IN DER PANDALUS-FISCHEREI ZUZULASSENDES SELEKTIVES GITTER Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung im Tunnel und im Steert von mindestens 35 mm, die mit einem Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm im oberen Teil des Gitters und von mindestens 9,5 mm im unteren Teil des Gitters ausgestattet sind. Hinter dem unteren Gitterteil befindet sich eine nicht verschlossene Fluchtöffnung in Richtung Meeresboden. Die Maschenöffnung von mindestens 35 mm gilt für die hinter dem Sortiergitter liegenden Teile.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.