Europäische Union

2002/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2144)

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Quellenkennung: 32002D0753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iten anderer Unternehmen behinderte. Im Fall konkreter Beschwerden über die Behinderung von Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen hat die Kommission daher zu prüfen: 1) ob Behinderungsstrategien in Wettbewerbsmärkten durch staatliche Mittel finanziert wurden und 2) ob eine derartige Behinderung des Wettbewerbs ausnahmsweise in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten stehen kann. (119) Mitteilung der Bundesregierung vom 16. September 1999, S. 10 und Anhang 1, S. 5. (120) Damit wurde der Grundsatz des Einheitstarifs zugunsten dieser Kundengruppe durchbrochen. (121) Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost Postdienst, Stand 9.12.1992, Mitteilung der Bundesregierung vom 27 März 2000, Anlage zu Frage 3. (122) Anlage 3 zur Mitteilung der Bundesregierung vom 27. März 2000. (123) Allgemeine Geschäftsbedingungen Frachtdienst Inland, Ziffer 3.3.2 Pauschalentgelt für selbstgebuchte Paketsendungen, eingereicht als Anlage 1 zum Schreiben der Bundesregierung vom 18. März 1997. (124) Allgemeine Geschäftsbedingungen Frachtdienst Inland, Ziffer 3.3.4 Zusammenarbeit mit Versendern (Kooperation), eingereicht als Anlage 1 zum Schreiben der Bundesregierung vom 18. März 1997. (125) Das Verfahren der Kooperation bei "Infopost Schwer" ist in der im August 1995 durch Vfg. P 777/1993 bekannt gegebenen neu eingefügten Ziffer 3.3.4.2 der AGB FrD Inl. beschrieben: "Versender größerer Mengen von Infopost Schwer können für diese Sendungen durch vertragliche Vereinbarung bestimmte über die Bedingungen des Abschnitts 4.2 hinausgehende Verteilleistungen und/oder das Beladen zielreiner Transporteinheiten vom Postdienst übernehmen. Als Gegenleistung ermäßigt der Postdienst das Grundentgelt für Infopost Schwer." (126) Wie bereits erwähnt, räumte nach Angaben der Bundesregierung § 2 Absatz 2 Nr. 3 der Postdienst-Pflichtleistungsverordnung (PPfLV) dem damaligen Postdienst erstmals die Möglichkeit ein, aufgrund bestimmter Vorleistungen oder Mindesteinlieferungsmengen besondere Entgelte unterhalb des Einheitstarifs zu vereinbaren. Die PPfLV enthält lediglich die Option zu Preisnachlässen, nicht aber eine rechtliche Verpflichtung hierzu, vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 16. September 1999, S. 10. Der Einheitstarif spielt unter diesen Umständen die Rolle eines Hoechstpreises, vgl. Begründung der Bundesregierung zu § 6 Postuniversaldienstverordnung vom 30. September 1999, S. 11. (127) Der jeweilige Marktpreis entsprechend den Maßstäben des § 20 Absatz 2 des Postgesetzes ist Richtschnur für die Preise von Paketprodukten und von allen Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen, vgl. Begründung der Bundesregierung zu § 6 Postuniversaldienstverordnung (PUDLV) vom 30. September 1999, S. 11. (128) Wie bereits erwähnt, war der gewerbliche Kundenkreis Nutznießer der nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PPfLV zulässigen Sondervereinbarungen. Diese so genannten Selbstbucher und Kooperationspartner lieferten Pakete aufgrund des Volumens in der Regel nicht am Postschalter ein und verfügten über die technischen Möglichkeiten Paketsendungen vorzusortieren, zu codieren, in Paletten einzustapeln und in von der DPAG zur Verfügung gestellte Transportmittel zu verladen. Daneben forderte die Teilnahme am Selbstbucherverfahren die Einlieferung von mindestens 10000 Sendungen jährlich. Die hohen Voraussetzungen an Sortier-, Codier- und Verladekapazität sowie die jährlichen Mindesteinlieferungsmengen verdeutlichen, dass diese Leistungen dem gewerblichen Kundenkreises zuzuordnen sind. Genau die Bedienung dieses gewerblichen Kundenkreises war auch seit den 70er Jahren von Wettbewerb gekennzeichnet. (129) Mitteilung der Bundesregierung vom 16. September 1999, Anhang 91/3, S. 3. (130) Gemäß Anhang 91/3, S. 17, werden im Haus-zu-Haus-Bereich von Geschäftskunden die folgenden Leistungsmerkmale nachgefragt: 1. 24 Stunden Service bei der Laufzeit; 2. Abholung beim Absender; 3. DV-gestütztes Paketverfolgungssystem; und 4. spezifischer Haus-zu-Haus-Preis. (131) DPAG gibt an, dass Wettbewerber im Stande seien, bereits für etwa 56 % der Sendungen eine Laufzeit von 24 Stunden zu erreichen. Dies decke einen hohen Anteil der Verkehrsrelationen im Bundesgebiet ab. Bei der damaligen Bundespost erreichten dagegen nur etwa [...] % der Sendungen eine Laufzeit von 24 Stunden. Diese Erfolgsquote sei zudem im Wesentlichen auf Verkehrsrelationen im Nahbereich begrenzt, siehe Anhang 91/3, S. 15. (132) Anhang 91/3, S. 3 und 13. (133) Anhang 91/3, S. 17. (134) Anhang 91/3, S. 5. (135) Anhang 91/3, S. 3 und 13. (136) Die Analyse, ob die DPAG im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste Erlöse erzielt, die über den mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen zusätzlichen Kosten liegen, setzt einen aussagekräftigen Referenzzeitraum voraus, über den die Kosten und Erlössituation betrachtet werden soll. Im gegenwärtigen Fall ließe die Betrachtung eines nur sehr kurzen Zeitraums keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die mittelfristigen Trends der Deckung von mit Haus-zu-Haus-Paketdiensten verbundenen zusätzlichen Kosten zu. Es wurde deshalb ein repräsentativer Zeitraum von 1994 bis 1999 gewählt. Die Bewertung der Kosten und Erlössituation anhand eines mittelfristigen Zeitraums liegt auch dem § 37 Absatz 3 PostVerfG zugrunde, wonach eine anhaltende Kostenunterdeckung geeignet erscheint, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen zu beeinträchtigen. (137) Schreiben der Bundesregierung vom 25. April 2002. (138) Zu diesem Kriterium, vgl., insbesondere J. Gregory Sidak and Daniel F. Spulber, Protecting Competition from the Postal Monopoly (AEI Press, 1996), S. 107. (139) Vgl. die gleich lautenden Schlussfolgerungen des Bundeskartellamts im Rahmen zweier Gutachten nach § 37 Absatz 3 Postverfassungsgesetz bzw. § 7 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens Bundeskartellamt, 11. Januar 1995 und 28. August 1996, eingereicht durch Schreiben der Bundesregierung vom 18. März 1997. (140) Artikel 12, erster Gedankenstrich (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). Nach deutschem Recht ist im Bereich der Paketdienste der Einheitstarif identisch mit dem erschwinglichen Preis, siehe § 1 Absatz 1 PPfLV. (141) Artikel 12, zweiter Gedankenstrich. (142) 1994: [...] DEM; 1995: [...] DEM; 1996: [...] DEM; 1997: [...] DEM; 1998: [...] DEM. Diese Stückerlöse beruhen auf den Angaben der Mitteilung der Bundesregierung vom 31. Januar 2002, Anlage zu Frage 5. (143) 1994: [...] DEM; 1995: [...] DEM; 1996: [...] DEM; 1997: [...] DEM; 1998: M [...] DEM. Diese Stückerlöse beruhen auf den Angaben der Mitteilung der Bundesregierung vom 31. Januar 2002, Anlage zu Frage 5. (144) Es gilt zu bedenken, dass ein wesentlicher Anteil der für Geschäftskunden beförderten Haus-zu-Haus-Pakete mehr als 2 kg wiegen. (145) Die Stückerlöse des B-to-B-Paketdienstes lagen nur im Jahre 1995 unter den zurechenbaren Durchschnittsstückkosten, diejenigen des Paketdienstes für den Versandhandel lagen dagegen durchgehend unterhalb dieser Schwelle. (146) Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Urteil vom 16. Mai 2002, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 37 und 38. (147) Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Urteil vom 16. Mai 2002, Randnrn. 37 und 38, vgl. auch Rs. C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 50. (148) Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Urteil vom 16. Mai 2002, Randnr. 23. (149) Mitteilung der Bundesregierung vom 16. September 1999, Anhang 91/3, S. 3. (150) Anhang 91/3, S. 11. (151) Sparte Frachtpost der Deutschen Post AG, Darstellung und Bewertung der Entscheidungssituation der Sparte Frachtpost 1996, Ctcon, April 1997, Annex 1: FiT-Team; Umsatz: Marktanteilsentwicklung im Business-to-Business-Segment. Dies beinhaltet nicht die von Geschäftskunden am Postschalter abgegebenen Pakete, die auf ca. [...] % des gesamten Geschäftskundenvolumens beziffert werden. (152) Entscheidung 2001/354/EG der Kommission vom 20. März 2001, Deutsche Post AG, ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 27, Randnr. 31. (153) Vgl. auch die Informationsschrift des Bundesverbands des deutschen Versandhandels e. V., Versandhandel in Deutschland, S. 17, wonach die DPAG 92 % der Pakete des Versandhandels in Deutschland befördert. (154) Dies entspricht den Schlussfolgerungen des Bundeskartellamtes in zwei Gutachten zur Wettbewerbsaufsicht nach § 37 Absatz 4 Postverfassungsgesetz bzw. § 7 des Gesetzes zur Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens, Bundeskartellamt, 11. Januar 1995, S. 7 und 28. August 1996, S. 6, eingereicht von der deutschen Regierung mit Schreiben vom 18 März 1997. (155) Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 1998 in der Rs. 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11. (156) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (157) Rs. C 53/00, Randnr. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.