Europäische Union

2002/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2144)

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Avis juridique important | 32002D0753 2002/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2144) Amtsblatt Nr. L 247 vom 14/09/2002 S. 0027 - 0055 Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2144) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/753/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung Dritter zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. August 1999 teilte die Kommission der Bundesregierung mit, dass sie wegen mehrerer staatlicher Maßnahmen zugunsten der Deutschen Bundespost Postdienst ("DB-Postdienst"), die 1995 in die Deutsche Post AG ("DPAG") umgewandelt wurde, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet habe. (2) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission die Vermutung, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen, die DB-Postdienst und in der Folge die DPAG für die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinem Interesse erhalten haben, möglicherweise über die spezifischen Nettomehrkosten hinausgehen, die der DB-Postdienst und der DPAG durch die Erfuellung dieser Leistungen entstehen. Konkret kündigte die Kommission die Untersuchung folgender mutmaßlicher Beihilfemaßnahmen an: (3) Finanzierung des 1998 erfolgten Erwerbs der Postbank AG: Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nimmt Bezug auf die Vermutung eines Beschwerdeführers, wonach die DPAG die Postbank AG 1998 vom deutschen Staat durch Verrechnung des Kaufpreises mit einer angeblichen Forderung der DPAG gegenüber dem Staat erworben habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien Zweifel am Bestehen dieser Forderung angebracht, da eine solche Forderung gegen den Staat in der Bilanz der DPAG nicht ausgewiesen sei. Die Kommission argumentierte in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, dass ein Erwerb durch Verrechnung des Kaufpreises mit einer nicht existierenden Forderung bzw. einer Forderung, an deren Existenz zumindest Zweifel bestehen, im Ergebnis eine mit einer staatlichen Beihilfe gleichzusetzende Zuwendung darstelle. (4) Finanzierung der Post-Unterstützungskasse (Pensionsfonds für Postbeamte): 1999 übernahm der Staat das Defizit der Post-Unterstützungskasse, das zu diesem Zeitpunkt annähernd 8 Mrd. DEM betrug. Ursache des Fehlbetrags war eine von der DPAG 1995 geschaffene Vorruhestandsregelung, aufgrund deren 25 % der Postbeamten in den vorzeitigen Ruhestand traten. (5) Mögliche Gewährung staatlicher Bürgschaften zur Deckung der Verbindlichkeiten der früheren Deutschen Bundespost: In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde die Befürchtung einiger Beschwerdeführer aufgegriffen, wonach der deutsche Staat gemäß § 40 Absatz 6 PostVerfG für sämtliche Verbindlichkeiten haften könnte, die bis zu dem Zeitpunkt bestanden, als die frühere Deutsche Bundespost in drei voneinander unabhängige staatliche Betriebe - Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Telekom und Deutsche Bundespost Postbank - aufgeteilt wurde. (6) Die Umstände der Umwandlung der DB-Postdienst von einer staatlichen Verwaltung in die Aktiengesellschaft DPAG: Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nimmt auf Beschwerden Bezug, wonach die DB-Postdienst im Zuge ihrer Umwandlung in die Aktiengesellschaft DPAG im Jahre 1995 eine höhere Kapitalausstattung erhalten haben soll, als für die Erfuellung ihres öffentlichen Versorgungsauftrages unbedingt erforderlich gewesen wäre. (7) Finanzielle oder administrative Unterstützung des Staates für DPAG: Von United Parcel Service ("UPS") und dem Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. ("BIEK") wurde der Vorwurf erhoben, die DPAG verwende Einnahmen aus ihrem profitablen Briefpostmonopol oder sonstige ihr vom Staat übertragenen Vermögenswerte zur Finanzierung einer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie bei den im Wettbewerb mit Privatanbietern erbrachten Paketdiensten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die DPAG ohne Quersubventionen aus dem gesetzlich vorbehaltenen Bereich oder sonstige Formen staatlicher Unterstützung eine Kostenunterdeckung bei den Paketdiensten nicht finanzieren können. UPS behauptet, dass ein nach Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitendes Unternehmen nicht in der Lage sei, Paketdienste kostendeckend zu erbringen und dabei im Verhältnis zur DPAG konkurrenzfähig zu bleiben. In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens forderte die Kommission angesichts dieser Beschwerden Deutschland auf, ausführlich darzulegen, in welcher Form die DB-Postdienst (bis 1995) bzw. die DPAG (nach 1995) vom Staat finanzielle oder administrative Unterstützung erhielt. (8) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Mit Schreiben vom 16. September 1999 (Eingangsstempel vom 6. Oktober 1999) machte Deutschland seinen Standpunkt deutlich und übermittelte die verlangten Auskünfte. (9) Im Anschluss an die Veröffentlichung gingen bei der Kommission 14 Stellungnahmen ein, die mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 an die Bundesregierung weitergeleitet wurden, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 1. Februar 2000 (Eingangsstempel vom 2. Februar 2000). (10) Am 18. Dezember 2001 legte Deutschland auf entsprechende Anforderung der Kommission weitere Ausführungen der Bundesregierung zum System des Finanzausgleichs nach § 37 Absatz 3 Postverfassungsgesetz ("PostVerfG") vor(3). Die Bemerkungen gingen am 31. Januar bzw. 13. Februar 2002 ein. (11) In einem Parallelverfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag erließ die Kommission am 20. März 2001 die Entscheidung 2001/354/EG(4), wonach die DPAG gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie Kunden im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel einen Sonderpreis nur im Gegenzug zur Verpflichtung des Kunden einräumt, seinen gesamten Bedarf an Paketen oder einen möglichst hohen Prozentsatz hiervon über die DPAG abzuwickeln. Daneben hat die DPAG laut dieser Entscheidung auch dadurch gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, dass sie Paketdienste für den Versandhandel zu Preisen unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten angeboten hat. II. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS A. Erwerb der Postbank AG (12) Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Postbank AG legte Deutschland Dokumente vor, die nach seiner Ansicht in ausreichender Weise belegen, dass der Kaufpreis entgegen den Behauptungen nicht gegen eine nicht vorhandene Forderung aufgerechnet, sondern von der DPAG an die deutschen Behörden tatsächlich gezahlt wurde(5). Außerdem legten die deutschen Behörden Unterlagen über den wirtschaftlichen Wert der Postbank AG aus der Sicht der DPAG und dessen Äquivalenz zum Kaufpreis vor. Nach Ansicht der deutschen Behörden erfolgte der Erwerb der Postbank daher ohne jede staatliche Beihilfe. B. Finanzierung der Post-Unterstützungskasse (13) Nach Aussage Deutschlands hat der Staat nur so viel zur Pensionskasse beigetragen, wie nötig war, um einen vom Staat zu vertretenden objektiven Nachteil der DPAG auszugleichen. Zu den ureigenen Pflichten des Staates gegenüber seinen Beamten gehöre auch die Finanzierung des Vorruhestandes von Beamten, die vor der Umwandlung der DPAG in eine Aktiengesellschaft eingestellt worden seien. Die DPAG sei zur Finanzierung einer Pensionskasse für diese staatlichen Beamten mit herangezogen worden, woraus ihr atypische Sonderkosten entstanden wären. Durch die Übernahme der Pensionsverpflichtungen sei die vom Staat zu vertretende objektive Benachteiligung der DPAG nur zum Teil wieder wettgemacht worden. Deshalb ist nach Ansicht Deutschlands mit dem Beitrag des Staates zur Post-Unterstützungskasse weder ein Vorteil für die DPAG verbunden noch werde durch diese Ausgleichsmaßnahme der Wettbewerb oder Handel verfälscht. C. § 40 Absatz 6 PostVerfG (14) Deutschland übermittelte der Kommission die Rechtsvorschriften zur Regelung der Verbindlichkeiten der ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost. Dabei handelt es sich um folgende gesetzliche Bestimmungen: - § 2 Absatz 2 PostVerfG: Danach haftet der Bund für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost nur mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost; - § 40 Absatz 6 PostVerfG: Diese Bestimmung besagt, dass Schuldurkunden der Deutschen Bundespost den Schuldurkunden des Bundes gleichstehen. Die Bundesregierung macht geltend, dass der Bund für Schuldurkunden der Deutschen Bundespost haftbar war(6), da diese ein in die staatliche Verwaltung integriertes Sondervermögen darstellte(7). Nach § 2 Absatz 2 PostUmwG sei diese Haftung jedoch auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost beschränkt gewesen. - § 2 Absatz 4 Postumwandlungsgesetz ("PostUmwG")(8): Auch nach dieser Bestimmung beschränkt sich die Gewährleistung des Bundes für die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der drei neu errichteten Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost und ihre drei Rechtsnachfolger. D. Umwandlung der DB-Postdienst in die DPAG (15) Deutschland übermittelte der Kommission die einschlägige Rechtsvorschrift, die den Vermögensübergang von der früheren DB-Postdienst auf die neue Aktiengesellschaft DPAG regelt. Nach § 2 Absatz 1 PostUmwG sind die neu eingetragenen Aktiengesellschaften DTAG, DPAG und Deutsche Postbank AG die Rechtsnachfolger der drei Teilsondervermögen DB-Postdienst, DB-Telekom und DB-Postbank. Die Vorschrift besagt ferner, dass für die Aufteilung der Vermögenswerte die Nutzung ausschlaggebend ist und dass bei Nutzung von Liegenschaften durch zwei Unternehmen das Eigentum daran auf den Hauptnutzer übergeht. E. Finanzausgleich gemäß § 37 Absatz 3 PostVerfG (16) Zur Beantwortung der in den Ziffern 80 und 81 des Eröffnungsbeschlusses enthaltenen Aufforderung, ausführliche Informationen über sämtliche der DB-Postdienst oder der DPAG von staatlicher Seite gewährte finanzielle oder administrative Unterstützung zu liefern, machte die Bundesregierung in ihren Mitteilungen vom 16. September 1999 und 25. April 2000 detaillierte Ausführungen zu dem nach Artikel 37 Absatz 3 PostVerfG(9) vorgesehenen Finanzausgleich zwischen den Rechtsnachfolgern der Deutschen Bundespost. (17) Die Bundesregierung erläuterte die Ursprünge von § 37 Absatz 3 PostVerfG wie folgt: - Bis 1. Juli 1989 war die Deutsche Bundespost ein rein staatlicher Betrieb. Am 1. Juli 1989 gingen gemäß § 1 Absatz 2 PostVerfG die unternehmerischen Aufgaben der Bundespostbehörde auf drei verschiedene Rechtsträger über: die DB-Postdienst, die DB-Telekom und die DB-Postbank(10). Der DB-Postdienst übernahm die Ausführung sämtlicher bis dato von der Deutschen Bundespost erbrachten Postdienste(11). - 1989 erfolgte somit eine Trennung zwischen der DB-Postdienst und der DB-Telekom. Der nach § 37 Absatz 3 dennoch mögliche Finanzausgleich findet seine Rechtfertigung in dem Grundsatz der finanziellen Einheitlichkeit der aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Teilsondervermögen(12). Finanzielle Einheitlichkeit bedeutet, dass jeder der drei Rechtsnachfolger der ehemaligen Deutschen Bundespost, der seine Aufwendungen aufgrund des ihm übertragenen öffentlichen Versorgungsauftrages nicht aus eigenen Erträgen decken kann, Anspruch auf einen Finanzausgleich durch einen anderen, Gewinn erwirtschaftenden Rechtsnachfolger hat. Der Zweck des in § 37 Absatz 3 PostVerfG vorgeschriebenen Systems des Finanzausgleichs bestand somit in der Sicherstellung einer ausgewogenen Finanzlage des Postbetreibers nach seiner Trennung vom Telekommunikationsbereich. (18) Auf eine einfache Formel gebracht argumentiert Deutschland dahin gehend, dass DB-Postdienst und später die DPAG allein wegen der im allgemeinen Interesse erbrachten Postaktivitäten im nicht reservierten Bereich jährlich enorme Verluste zu verzeichnen habe(13). Zur Deckung der gewaltigen Fehlbeträge beim Postbetreiber, die nach Ansicht der Bundesregierung allein auf die Durchführung von Postdiensten im allgemeinen Interesse zurückzuführen seien, sei nach § 37 Absätze 3 und 4 PostVerfG ein Finanzausgleich zwischen den drei Rechtsnachfolgern der Deutschen Bundespost vorgeschrieben. Die Absätze 3 und 4 des § 37 PostVerfG haben folgenden Wortlaut: "(3) Zwischen den Unternehmen ist ein Finanzausgleich vorzunehmen, wenn eines der Unternehmen, insbesondere als Folge der Beachtung der Grundsätze des § 4 Absatz 1(14) nicht in der Lage ist, die Aufwendungen aus eigenen Erträgen zu decken. Der Finanzausgleich ist auch unter Berücksichtigung von Gewinn- oder Verlustvorträgen erfolgswirksam in die Wirtschaftspläne aufzunehmen. (4) Ein Ausgleich (...) zwischen den Unternehmen nach Absatz 3 aus Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten ist zulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbewerbsbereich die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt ohne sachlichen Grund beeinträchtigt werden, trifft der Bundesminister für Post- und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft (...) die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung." (19) Deutschland bestreitet nicht, dass die DB-Telekom zwischen 1990 und 1994 gemäß § 37 Absatz 3 Verluste der DB-Postdienst in Höhe von [...](15) Mio. DEM ausgeglichen hat(16). Wegen noch ausstehender Ausgleichszahlungen habe die DB-Telekom bei der Umwandlung der drei Unternehmen in Aktiengesellschaften weitere [...] Mio. DEM zum Aktienkapital der neuen Aktiengesellschaft DPAG beisteuern müssen. Den deutschen Behörden zufolge wurde diese letzte noch ausstehende Ausgleichszahlung im Wege der Verrechnung gemäß § 7 zweiter Satz PostUmwG geleistet(17). (20) Wie von Deutschland in weiteren Ausführungen vom 25. April 2000 und 31. Januar 2002 bestätigt, hat die DB-Telekom bzw. die DTAG zwischen 1990 und 1995 an die DB-Postdienst bzw. die DPAG Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt [...] Mio. DEM geleistet. Es wird nicht bestritten, dass dieser Finanzausgleich zwischen zwei verschiedenen Unternehmen dem Staat zuzuschreiben ist, da er gemäß § 37 Absatz 3 PostVerfG gesetzlich vorgeschrieben war. Die Bundesregierung macht jedoch geltend, dass die nach § 37 Absatz 3 PostVerfG vorgesehenen Ausgleichszahlungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen unerlässlich waren. F. Höhe der den Haus-zu-Haus-Paketdiensten zurechenbaren Infrastrukturkosten (21) Entsprechend den Beschwerden von UPS und BIEK befasst sich die vorliegende Entscheidung mit der Kostendeckung im Bereich der im Wettbewerb erbrachten Haus-zu-Haus-Paketdiensten(18). Die Untersuchung der Kommission konzentrierte sich daher auf die Kostendeckung der DPAG in den beiden wichtigsten Haus-zu-Haus-Paketdiensten, die dem Wettbewerb offenstehen: der Paketbeförderung zwischen Geschäftskunden (Geschäftskundensegment oder "B-to-B"-Segment) und den Haus-zu-Haus-Paketdiensten im Auftrag von Versandhandelsunternehmen, die per Katalog oder auf elektronischem Weg bestellte Waren verschicken (Versandhandelssegment oder "B-to-C"-Segment)(19). (22) Das Haus-zu-Haus-Geschäft wird von der DPAG im Logistiknetz der "Sparte Frachtpost" abgewickelt, zu dem 33 Einlieferungs- und Zielfrachtzentren sowie 476 Zustellbasen gehören. Die gleiche Infrastruktur wird auch für die Schalterpaketdienste genutzt, die die DPAG im Rahmen ihres öffentlichen Versorgungsauftrages für jeden Schalterkunden erbringen muss(20). Die DPAG nutzt die ursprünglich zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse aufgebaute und vorgehaltene Infrastruktur zumindest teilweise auch für die im Wettbewerb erbrachten Haus-zu-Haus-Paketdienste. (23) Das DPAG-Logistiksystem sieht eine Bearbeitung der Haus-zu-Haus-Pakete in sechs Prozessschritten vor: 1) Abholung beim Kunden, 2) stationäre Bearbeitung im Einlieferungsfrachtzentrum, 3) Beförderung im Fernverkehr zwischen dem Einlieferungs- und dem Zielfrachtzentrum, 4) stationäre Bearbeitung im Zielfrachtzentrum, 5) regionale Beförderung zwischen Frachtzentrum und den örtlichen Zustellbasen und 6) Auslieferung an den Empfänger. (24) In ihrem Schreiben vom 25. April 2002 machte die Bundesregierung Angaben zu den Kosten der einzelnen für die Erbringung der Haus-zu-Haus-Paketdienste im Rahmen der derzeitigen DPAG-Infrastruktur erforderlichen Bearbeitungsschritte. Die Angaben beziehen sich auf den Zeitraum 1994 bis 1999. Sie ergänzen und berichtigen zum Teil eine frühere Studie vom 12. März 2002 über die Kosten eines "effizienten Logistiknetzes" für den Betrieb einer Haus-zu-Haus-Paketinfrastruktur(21). Die Kommission hatte dieses Modell in Frage gestellt, da es auf Annahmen basierte, die nie den Versuch einer praktischen Umsetzung erfahren haben. (25) Die Vorlage neuen Datenmaterials bezüglich der Kosten einer Haus-zu-Haus-Infrastruktur erwies sich als notwendig, da die zunächst eingereichten Erhebungen vom 12. März 2002 sich auf ein theoretisches Modell stützten, das auf Arbeitshypothesen beruht, wie beispielsweise die vollständige Fremdvergabe aller Bearbeitungsschritte an eine Vielzahl spezialisierter Drittunternehmen, die nie in der Praxis erprobt worden waren. Anhand derartiger Arbeitshypothesen lassen sich daher nicht die tatsächlichen Kosten feststellen, die mit der Aufrechterhaltung einer Haus-zu-Haus-Infrastruktur in der Realität verbunden sind. Eine aussagekräftige Erhebung der Mindestkosten einer Haus-zu-Haus-Infrastruktur setzt Informationen über eine in der Realität erprobte und tatsächlich angewandte Infrastruktur voraus. Die ursprüngliche Studie basierte nicht auf derartigen tatsächlichen Erhebungen. Der Verfasser hatte sich darauf beschränkt aufzuzeigen, dass unter bestimmten Bedingungen und unter Zuhilfenahme bestimmter Hypothesen eine Haus-zu-Haus-Infrastruktur zu sehr geringen Kosten aufrecht erhalten werden könne. 1. Abholung (26) B-to-B-Segment: Für Geschäftskunden, deren tägliches Paketaufkommen 20 Stück übersteigt, erfolgt eine gesonderte B-to-B-Großmengenabholung(22). Eine solche gesonderte Firmentour erstreckt sich durchschnittlich auf [...] km(23). B-to-B-Abholtouren erfolgen an fünf Tagen in der Woche (= 250 Abholtage im Jahr(24)). Entgegen seinen ursprünglichen Angaben vom 12. März 2002(25) stellte Deutschland klar, dass die Großmengenabholung ausschließlich zum Zwecke der Abholung von Paketen bei Geschäftskunden durchgeführt wird. Entgegen der ursprünglichen Studie erfolgten die den B-to-B-Diensten gewidmeten Abholtouren getrennt sowohl von der Firmenzustellung als auch von der Retourenabholung für den Versandhandel. Damit sind die getrennten B-to-B-Aholtouren betrieblich ausnahmslos den B-to-B-Diensten zuzuordnen(26). Die Formel für die Berechnung der den Abholtouren im B-to-B-Segment zurechenbaren jährlichen Kosten lautet daher: Kosten pro Abholtour × Anzahl der täglich durchgeführten Abholtouren × 250 Abholtage im Jahr. Für den Zeitraum 1994 bis 1999 ergibt sich damit folgendes Bild: 1994: [...] DEM pro Tour(27) × [...] zurechenbare Abholtouren(28) × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM + [...] DEM pro Tour(29) × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1995: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM + [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1996: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM + [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1997: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM + [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1998: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM + [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1999: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM + [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM. (27) Versandhandelssegment: Sämtliche Versandhandelspakete und Retouren werden beim Kunden abgeholt und unmittelbar zum Einlieferungsfrachtzentrum befördert. Eine Abholtour für Versandhandelspakete erstreckt sich im Durchschnitt auf [...] km(30). Die Abholung erfolgt an fünf Tagen in der Woche (= 250 Abholtage jährlich(31)). Da die Abholung der Pakete beim Versandhandel mittels gesonderter Touren erfolgt, sind die damit verbundenen Kosten diesen Paketdiensten vollständig zurechenbar(32). Auch hier lautet die Formel für die Berechnung der den Abholtouren im Versandhandelssegment jährlich zurechenbaren Kosten deshalb: Kosten pro Tour × Anzahl der täglich durchgeführten Touren × 250 Abholtage. Für die Jahre 1994 bis 1999 ergibt sich damit folgendes Bild: 1994: [...] DEM pro Tour(33) × [...] zurechenbare Abholtouren(34) × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1995: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1996: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1997: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1998: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM; 1999: [...] DEM pro Tour × [...] zurechenbare Abholtouren × 250 Abholtage = [...] Mio. DEM. 2. Stationäre Bearbeitung im Einlieferungs- und Zielfrachtzentrum (28) Die Bearbeitung im Einlieferungsfrachtzentrum umfasst die Kodierung und das Sortieren der Pakete für den Weitertransport zum Zielfrachtzentrum(35). B-to-B-Pakete sind nicht vorsortiert und bedürfen daher alle einer stationären Bearbeitung im Einlieferungsfrachtzentrum(36). Dem gegenüber sind, wie schon erwähnt, ca. [...] % aller Versandhandelspakete vorsortiert und werden direkt zum Zielfrachtzentrum befördert. Bei ihnen entfällt somit die stationäre Bearbeitung im Einlieferungsfrachtzentrum. Gleiches gilt für Kataloge, da sie vom Kunden nach Zielfrachtzentren vorsortiert werden. Im Zielfrachtzentrum werden die Pakete und Kataloge elektronisch nach Zustellbezirken sortiert. Anschließend werden sie in Rollbehälter verladen und zu den verschiedenen regionalen Zustellbasen weiterbefördert. Etwa [...] % der Pakete verbleiben in den Zustellbezirken im Einzugsgebiet der Einlieferungsfrachtzentren(37) und benötigen daher keine stationäre Bearbeitung im Zielfrachtzentrum. (29) Nach Aussage Deutschlands ist für eine flächendeckende Haus-zu-Haus-Versorgung im 24-Stunden-Takt eine Infrastruktur von 33 Frachtzentren unabdingbar(38). Die Kapitalkosten für die Errichtung der 33 Frachtzentren seien daher den zeitkritischen Zustellungen im 24-Stunden-Takt zuzurechnen. Da jedoch die Haus-zu-Haus-Pakete etwas weniger als die Gesamtmenge der tatsächlich in den Frachtzentren der DPAG bearbeiteten Sendungen ausmachten, dürfe nach Ansicht der deutschen Behörden lediglich eine verkleinerte Ausgabe der derzeitigen Frachtzentren den Haus-zu-Haus-Paketdiensten zugerechnet werden(39). Gleiches gelte für die Betriebskosten und die Kapitalkosten für Anlagen und Maschinen in den 33 Frachtzentren (lineare Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen auf das gebundene Kapital). Die Kosten für Anlagen und Maschinen, Instandhaltung und Material für ein Frachtzentrum in verkleinerter Ausgabe beliefen sich zwischen 1994 und 1

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