Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/531 der Kommission vom 24. November 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den ermittelten Kosten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen in Frage kommen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0531. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fizierungen am Schleppgerät; c) Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts. Artikel 16 Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs Für Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Kosten für eine Unterstützung in Frage: a) Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe von weniger als 18 m Länge; b) Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1. (2)  Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1). (3)  Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19). (4)  Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 6.5.2013. (5)  Grüne Infrastruktur ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst. (6)  Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 6.5.2013.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.