Europäische Union

94/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0601. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tes Jahr eingestuft. (15) Zwischen 1983 und 1986 erzielten die finnischen Hersteller (die Finnboard-Werke bei GC-Sorten und Enso-Gutzeit bei SBS) durch Maschinenumstellungen und Beseitigung von Engpässen erhebliche Kapazitätsaufstockungen, durch die sich die gesamte westeuropäische Produktionskapazität um rund 150 000 Tonnen erhöhte. Der Kapazitätsanstieg wurde jedoch durch die in den 80er Jahren erheblich gestiegene Kartonnachfrage ausgeglichen. 1987 übernahmen die Hersteller eine neue Methode zur Berechnung der Kapazitätsauslastung, wobei deutlich wurde, daß die Kartonindustrie in Wirklichkeit gar keine Kapazitätsüberhänge hatte. In den nächsten drei oder vier Jahren hatte die Kartonindustrie eine Kapazitätsauslastung von 100 % oder fast 100 %, obwohl sich 1990 die grösseren Hersteller zunehmend gezwungen sahen, ihre Produktion vorübergehend einzustellen. 8. Kosten, Preise und Rentabilität (16) Der wichtigste Rohstoffkostenfaktor bei der Kartonproduktion ist der Preis für Zellstoff (bei GC-Sorten) bzw. für Altpapier bei (GD-Sorten). Der Zellstoff für GC-Sorten wird in der Regel aus skandinavischen oder nordamerikanischen Quellen bezogen und macht gewöhnlich rund 30 % der Kosten der Kartonherstellung aus. (Einige grössere GC-Hersteller haben ihre Kartonfabriken in unmittelbarer Nähe zu ihren Zellstoff-Produktionsanlagen angesiedelt und werden weitgehend durch interne Lieferungen versorgt.) Der weitaus überwiegende Teil der Zellstoffproduktion geht in Wirklichkeit jedoch in die Papierherstellung, und nur annähernd 5 % der Produktion werden für die Herstellung von GC-Sorten verbraucht. Der Preis, den die Kartonhersteller für Zellstoff zahlen, wird deshalb laut Aussage der Branche weit mehr durch die Lage der Papierindustrie im allgemeinen als durch die Lage auf dem Markt für GC-Karton bestimmt. Hingegen werden bei wiederverwertetem Altpapier rund 70 % für Karton und nur 30 % für Papier verwendet; bei GD-Sorten besteht möglicherweise ein direkterer Zusammenhang zwischen Karton- und Rohstoffpreis als bei GC-Sorten und Zellstoff. Letztlich schlägt eine Verteuerung bei Zellstoff jedoch auch auf den Preis für Sekundärfasern durch. Laut Aussage der Hersteller folgten die Rohstoffkosten für die Kartonindustrie in der Regel den Zellstoffpreisen auf dem internationalen Markt und stiegen zwischen 1986 und 1989 um fast 30 %, bevor sie 1990 zurückgingen und 1991 fast wieder auf das Niveau von 1986 fielen. Die anderen Kostenbestandteile weisen jedoch unterschiedliche Trends auf, und von 1982 an stiegen die Arbeits- und Energiekosten (die 20-25 % der Gesamtkosten ausmachen) weiterhin an und glichen in gewissem Umfang die rückläufigen Rohstoffkosten aus. Zwischen 1986 und 1991 stiegen die realen Stückerlöse der Kartonindustrie annähernd doppelt so stark wie die Produktionskosten. Nach einer von mehreren Herstellern für die Zwecke dieses Verfahrens in Auftrag gegebenen Marktstudie (siehe Randnummer 110) belief sich die durchschnittliche Gewinnspanne der westeuropäischen Kartonhersteller in den Jahren 1986 bis 1991 auf 162 ECU/Tonne zu Preisen von 1991 (= etwa 20 %) (6). (17) Zwischen GD- und GC-Sorten besteht eine beträchtliche preisliche Differenz. So kostet aus Sekundärfasern hergestellter GD-Karton gewöhnlich nur rund 70 % des Preises für GC2. (Setzt man GC2 = 100, so lassen sich grob überschlägig folgende Preisniveaus ermitteln: GD = 70, GT = 80, GC2 = 100, GC1 = 110 und SBS = 120). Für viele Verwendungszwecke sind GD- und GC-Qualitäten jedoch ohne weiteres austauschbar. So konnte das Aussehen von Recycling-Karton erheblich verbessert werden, wodurch dieses Produkt für einige qualitativ anspruchsvollere Verwendungszwecke akzeptabel geworden ist; andererseits lassen sich durch die Verwendung von GC anstelle von GD bei einigen Verwendungsarten bis zu 20 % Kartongewicht einsparen, womit der Preisvorteil von Recycling-Karton wieder weitgehend zunichte gemacht wird. (18) Bis 1990 nahmen die Kartonhersteller gewöhnlich zweimal im Jahr, nämlich im April und Oktober, Preiserhöhungen vor. Preiserhöhungen werden stets mehrere Monate im voraus angekündigt. Gewöhnlich unterrichten die Hersteller ihre Kunden (vor allem Hersteller von bedrucktem Karton oder "Konverter") in Rundschreiben über die Höhe der bevorstehenden Listenpreiserhöhung. Die Branche ist seit jeher für das Phänomen branchenweiter Preisinitiativen bekannt, wobei alle Hersteller auf jedem nationalen westeuropäischen Markt identische oder nahezu identische Preiserhöhungen ankündigen, die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Die grossen Hersteller kündigten ihre Preiserhöhungen sämtlich in einem Abstand von wenigen Tagen oder Wochen voneinander an. Obgleich häufig die skandinavischen Länder als erste die Preiserhöhung ankündigten, war das Schema nicht immer das gleiche, und auch andere Hersteller, beispielsweise Feldmühle und Mayr-Melnhof, konnten eine Preisinitiative "anführen". Die kleineren Hersteller wendeten stets die gleichen Listenpreiserhöhungen wie die grossen Unternehmen an. Die meisten grossen Hersteller haben neben einer allgemeinen Preisliste besondere individuelle Preislisten, unter Umständen mit einem niedrigeren Basispreis, für ihre Großkunden. (Der Basispreis gilt in der Regel für Partien von 10 oder 15 Tonnen der gleichen Flächenmasse/des gleichen Quadratmetergewichts). Ausserdem werden Mengenrabatte zugestanden. Das Standardverfahren sieht so aus, daß allen Kunden die gleiche pauschale Preiserhöhung (beispielsweise 13 DM/100 kg für GC und 11 DM/100 kg für GD-Sorten) bekanntgegeben wird und solche Kunden, für die Sondervereinbarungen gelten, informiert werden, wie sich die allgemeine Erhöhung der Basispreise auf den von ihnen zu bezahlenden Endpreis auswirkt. (19) Die Kartonhersteller versuchten Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden gewöhnlich mit gestiegenen Rohstoff-, Energie-, Transport- und anderen Kosten zu rechtfertigen. In der Regel würden die (meist im Lebensmittelsektor tätigen) Kunden der Konverter erwarten, daß ihre Lieferanten geringfügige Kartonpreiserhöhungen selbst tragen. Damit die Konverter eine Kartonpreiserhöhung an ihre Kunden weitergeben können, muß die Erhöhung deshalb mindestens 5 % betragen. Auf der anderen Seite ist jeder von den Kartonherstellern den Konvertern aufgezwungenen einseitigen Kartonpreiserhöhung eine obere Grenze gezogen. Die Konverter widersetzen sich Preiserhöhungen bei Karton mitunter mit dem Argument, daß sich bei ihren eigenen Kunden (überwiegend Lebensmittelindustrie) Preiserhöhungen bei Verpackungsmaterial nicht durchsetzen lassen würden (der Karton selbst ist der grösste Kostenfaktor - etwa 50 % - im Endpreis der bedruckten Kartonverpackungen). Die üblichen Listenpreiserhöhungen der Kartonhersteller lagen deshalb jeweils in der Grössenordnung von 6 bis 10 %. 9. Preisinitiativen (20) Anfang 1989 kündigten die Kartonhersteller für alle westeuropäischen Märkte Preiserhöhungen für GC- und GD-Sorten von etwa 8 % (120 bzw. 100 DM/Tonne) an, doch hatte diese Aktion nur begrenzten Erfolg. Etwa seit dem letzten Quartal 1986 blieben die Marktpreise konstant oder waren sogar rückläufig, wobei die Nettopreise für GC-Sorten auf den meisten nationalen Märkten 1987 nachgaben (Anfang 1987 kam es jedoch im Vereinigten Königreich zu einem Preisanstieg von 9 %, da das britische Pfund damals gegenüber den kontinentaleuropäischen Ländern niedriger notierte, wodurch die Preise im Vereinigten Königreich sich den Preisen der übrigen Gemeinschaft stärker annäherten). Von 1988 an wurden die Kartonpreise hingegen überall in Westeuropa in einer Reihe sogenannter "Preisinitiativen" in regelmässigen Abständen von allen Herstellern heraufgesetzt. Gewöhnlich beinhalteten die Preisinitiativen Erhöhungen auf allen nationalen Märkten für Sorten aus Primär- wie auch aus Sekundärfasern, wobei die Preise für SBS-Sorten gewöhnlich (aber nicht immer) im gleichen Masse wie die für GC-Sorten angehoben wurden. - Bei der ersten Preisinitiative von 1988 wurden die Listenpreise für GC-, GD- und SBS-Sorten um 7-8 % (in einigen Fällen 10 %) angehoben; diese neuen Preise traten zwischen Februar und April in Kraft und blieben bis 30. September gültig. - Eine zweite Preiserhöhung für 1988 von etwa 7 % für GC-, GD- und SBS-Sorten trat am 1. Oktober in Kraft. Diese Preise galten bis Februar 1989. Das Vereinigte Königreich nahm an dieser Preiserhöhung nicht teil, da die dortigen Preise damals bereits um etwa 10 % über dem Niveau der kontinentalwesteuropäischen Länder lagen. - 1989 wurden die Preise für GC- und SBS-Sorten erneut zweimal, für GD-Sorten hingegen nur einmal angehoben. Bei der ersten Preiserhöhung zum 1. April wurden die Preise für GC-Sorten um rund 10 % und für GD-Sorten um 6 % heraufgesetzt. - Die zweite Preiserhöhung von 1989 (in den meisten Ländern zum 1. Oktober) betraf nur GC-Qualitäten (und SBS) und lag erneut in der Grössenordnung von 8-10 % der Listenpreise. Dies führte zu einer höheren Preisdifferenz zwischen GC- und GD-Qualitäten und zu einer entsprechenden Verlagerung der Nachfrage auf GD-Sorten. - Im April 1990 wurden die Preise für GC-, GD- und SBS-Sorten um 6-10 % je nach Land erhöht. Zum 1. Oktober 1990 sollte eine zweite Preiserhöhungsrunde folgen, doch wurde diese wegen neuer Produktionskapazitäten, die bei einer beginnenden Verlangsamung des Wirtschaftswachstums in Betrieb genommen wurden, auf den 1. Januar 1991 zurückgestellt. Die neuerliche Erhöhung um 6 bis 7 % trat im Januar 1991 in Kraft, wurde aber auf einigen Märkten für Großkunden, die gegen die zeitliche Planung der Preiserhöhung protestiert hatten, ein weiteres Mal bis April zurückgestellt (21) Nach eigenen Zahlenangaben der Hersteller erhöhten sich als Folge der verschiedenen Preisinitiativen zwischen 1988 und 1991 die westeuropäischen Basis-Listenpreise (in Landeswährung) absolut um durchschnittlich 42 %. Auch die tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Nettopreise (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) erhöhten sich, wenngleich etwas weniger stark. Nach der von verschiedenen Herstellern in Auftrag gegebenen Marktstudie stiegen die tatsächlichen Nettopreise in Landeswährung durchschnittlich um 33 % (absolut), bevor sie Mitte 1991 wieder nachgaben. Real und nach Umrechnung in ECU (zwecks Ausschaltung wechselkursbedingter Schwankungen) stiegen die angekündigten Preise in dieser Zeit in Westeuropa um durchschnittlich 26 %, während sich die tatsächlichen Preise um 19 % erhöhten, bevor sie in der zweiten Jahreshälfte 1991 wieder etwas nachgaben. Natürlich gibt es dabei gewisse Unterschiede zwischen den verschiedenen Herstellern, Sorten und nationalen Märkten. In der Regel stiegen die GC-Preise stärker als die Preise für Recycling-Sorten (siehe oben Randnummer 20). So stieg der Nettopreis für GC-Sorten eines führenden Herstellers in Deutschland von rund 1 500 DM/t im Januar 1988 auf 2 000 DM/t Mitte 1991 (+33 %), während in der gleichen Zeit die Verteuerung bei GD-Material 21 % betrug (Anstieg von 1 200 auf 1 450 DM/t). In der gleichen Zeit lagen die Preiserhöhungen in Belgien erheblich über dem westeuropäischen Durchschnitt, in Italien dagegen darunter. C. DAS VERFAHREN 1. Nicht angekündigte Nachprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 (22) Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor. Da in einigen Fällen die mutmaßlichen Verstossteilnehmer ihren Hauptsitz in Drittländern hatten, mussten die diesbezueglichen Nachprüfungen bei einer oder mehreren Tochtergesellschaften oder Verkaufsagenturen durchgeführt werden. Die Nachprüfungen wurden aufgrund einer informellen (d. h. nicht im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten) Beschwerde der British Printing Industries Federation (BPIF), einer Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, angeordnet. In ihrem Schreiben vom 22. November 1990 behauptete die BPIF, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen eingeführt hatten; die Kommission solle deshalb prüfen, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages vorliege. Zur gleichen Zeit (und ohne die Kommission davon in Kenntnis zu setzen) gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus, die bewirkte, daß ihre Initiative in der Fachpresse entsprechende Publizität erhielt. So erschien in "This Week", dem Informationsblatt von Pulp and Paper International vom 10.-14. Dezember 1990, ein diesbezueglicher Bericht. Durchschriften der Pressemitteilung (oder gar der BPIF-Beschwerde selbst) wurden bei einigen Kartonherstellern oder deren Agenten vorgefunden, so bei Cascades, MM Pegg (M-M)(die sie von Feldmühle erhalten hatte), Finnboard und SCA. Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération Française de Cartonnage, eine Branchenorganisation der französischen Kartonabnehmer, ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete. (23) Aus den Schriftstücken, die die Kommission bei verschiedenen Unternehmen und Branchenvereinigungen vorfand, wurde deutlich, daß sich die Kartonindustrie bewusst war, daß die Kommission nach der Beschwerde der BPIF möglicherweise Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 vornehmen würde. Zumindest in einem Fall waren externe Rechtsanwälte damit beauftragt worden, in den Geschäftsräumen des Unternehmens eine fiktive Nachprüfung vorzunehmen. Dem Vernehmen nach waren dabei verschiedene Dokumente "zwecks weiterer Prüfung" aus den Geschäftsräumen entfernt worden (obgleich sowohl das in Frage stehende Unternehmen als auch dessen Rechtsanwälte gegenüber der Kommission bestritten, daß Dokumente tatsächlich entfernt worden seien). Trotz der vorherigen Warnung entdeckten die Kommissionsbediensteten ( vor allem bei Cascades und der M-M-Tochtergesellschaft FS-Karton) bei den Nachprüfungen eine Reihe stark belastender Dokumente, die eine jahrelange Existenz von Vereinbarungen mit dem Ziel belegten, unter dem Deckmantel einer als "Produktgruppe Karton" oder "PG Karton" bekannten Institution Preise festzusetzen und die Lieferung von Karton einzuschränken oder zu kontrollieren. Diese Dokumente werden in Teil E dieser Entscheidung ausführlich beschrieben. 2. Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (24) Im Anschluß an ihre Nachprüfung im Rahmen von Artikel 14 Absatz 3 richtete die Kommission an alle Kartonhersteller, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Die Auskunftsverlangen betrafen die Tätigkeiten der PG Karton und die Teilnahme jedes Unternehmens an den Sitzungen dieses Gremiums und dessen Ausschüsse. Ausserdem richtete die Kommission an Cascades Auskunftsverlangen zu spezifischen Hinweisen in der Dokumentation, die in deren Geschäftsräumen (bzw. den Geschäftsräumen ihrer Tochtergesellschaften) vorgefunden worden war. Alle in dieses Verfahren einbezogenen Unternehmen wurden ausserdem ersucht, in ihrem Besitz befindliche Dokumente betreffend die Sitzungen der PG Karton zur Verfügung zu stellen. Die meisten von ihnen legten die amtlichen Sitzungsniederschriften vor, doch (Rena ausgenommen) keine privaten Notizen oder Aufzeichnungen über die bereits bei den Nachprüfungen vorgefundenen hinaus. Die Kommission forderte auch von der FIDES, der schweizerischen Organisation, die technische Dienste für die PG Karton erbrachte (siehe Randnummer 27), sowie von der Branchenorganisation der skandinavischen Hersteller bestimmte untersuchungserhebliche Schriftstücke an, doch wurden diese nicht zur Verfügung gestellt. 3. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Anhörung (25) Die Mitteilung der Beschwerdepunkte in dieser Sache wurde den Unternehmen mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 zusammen mit folgenden Schriftstücken zugestellt. 1. für jeden einzelnen Adressaten eine Einzeldarstellung mit Angabe seiner Rolle an dem mutmaßlichen Kartell und mit einer Beschreibung der wichtigsten Beweise für seine Teilnahme an dem Verstoß; 2. von 1-157 numerierte Anlagen der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Beweise; 3. eine umfängliche Dokumentation über jede der sieben festgestellten Preisinitiativen (A-G) mit allen relevanten internen Preisanweisungen jedes Herstellers und einer Übersichtstabelle; 4. alle relevanten Auskunftsverlangen nach Artikel 11 mit Antworten; 5. alle Unterlagen bezueglich der Beschwerde von BPIF, die bei Herstellern oder deren Tochtergesellschaften oder Agenten gefunden wurden; 6. alle Preisunterlagen von Wettbewerbern, die bei den Herstellern gefunden oder von diesen zur Verfügung gestellt wurden; 7. alle die Preiserhöhung betreffenden Presseauszuege im Besitz der Hersteller usw.; 8. ein Verzeichnis der Akten im Besitz der Kommission mit einer Erläuterung zur Dokumenten-Identifizierung und zur Herkunft der Dokumente. Ausserdem bot die Kommission jedem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Einblick in 1. die gesamte Dokumentation, die die Kommission von den Adressaten oder deren Tochtergesellschaften oder Agenten im Rahmen von Artikel 11 oder 14 erhalten hatte; 2. die komplette Serie der Sitzungsniederschriften und andere Aufzeichnungen der PG Karton. Weiterhin wurde allen Unternehmen, die über Tochtergesellschaften oder Verkaufsagenturen in einer der beiden britischen Branchenvereinigungen (PAA und ACBM, siehe Randnummern 94 bis 99) vertreten waren, Einsichtnahme in alle der Kommission vorliegenden Schriftstücke betreffend ihre Organisation gestattet, soweit diese Schriftstücke der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beigefügt waren. (26) Die Frist für die Einreichung schriftlicher Bemerkungen zu den Beschwerdepunkten der Kommission betrug 14 Wochen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten reichten schriftliche Bemerkungen ein, obgleich nur etwa die Hälfte darum bat, die Argumente mündlich zu erläutern. Eine mündliche Anhörung fand am 7.-9. Juni 1993 statt, bei der folgende Unternehmen ihren Fall mündlich vortrugen: Enso-Gutzeit, Europa Carton, Gruber & Weber, Kartonfabriek de Eendracht, Laakmann, Mayr-Melnhof, MoDo, SCA Holding und Weig. Die wichtigsten Merkmale des Verstosses sind in den folgenden Teilen (D und E) dieser Entscheidung beschrieben D. ORGANISATION, STRUKTUR UND ZWECK DER VERSCHIEDENEN ARBEITSGRUPPEN DER "PRODUKTGRUPPE KARTON" 1. Die PG Karton (27) 1955 errichteten die damals den westeuropäischen Markt beliefernden Kartonhersteller eine als "Sektion Karton" ( "Section Cartonboard"/ "Section Carton") bekannte Vereinigung, die offensichtlich unter der Schirmherrschaft der FIDES Treuhandgesellschaft arbeitete. Die FIDES ist eine in Zuerich beheimatete Treuhandgesellschaft, die (neben anderen Aktivitäten) Systeme zum Informationsaustausch für verschiedene Industriebranchen organisiert. Über die Tätigkeiten der "Sektion Karton" sind jedoch nur wenige Einzelheiten bekannt. 1980-1981 beschlossen die Kartonhersteller, die "Sektion Karton" als eigene Produktgruppe des Europäischen Papierinstituts (EPI), einer speziell mit technischen und statistischen Aufgaben betrauten Organisation (7), neu zu gründen. Diese Gruppe wurde dann unter der Bezeichnung "Produktgruppe Karton" ( "PG Karton")bekannt. Die PG Karton hielt ihre erste Jahreshauptversammlung am 12. Juni 1981 in Wolfheze (Niederlande) ab. (28) Mitglied der PG Karton waren die nationalen Kartonherstellerverbände Westeuropas sowie einzelne Kartonhersteller aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Spanien und der Schweiz. Die skandinavischen Hersteller waren neben ihrer Branchenvereinigung Scanpapp (später unter dem Namen "Nordic Paperboard Institute" oder "NPI" bekannt) individuell vertreten. Das Produkt, auf das sich die Tätigkeit der PG Karton bezog, war folgendermassen definiert: "Alle Arten von gestrichenem und ungestrichenem Maschinenkarton von 200 g/m² und darüber." (Kartonverpackungen für Flüssigkeiten, Tapetenrohpapier und bestimmte andere Pappeerzeugnisse waren ausdrücklich vom Tätigkeitsbereich der PG Karton ausgeklammert. Einige hochwertige GC-Sorten mit einer "Flächenmasse" von nur 160 g/m² sind für graphische Zwecke entwickelt worden, die Verkäufe sind jedoch unbedeutend.) Innerhalb der PG Karton bestand eine gesonderte Gruppe "Graupappe" (GK-Sorten). Graukarton gilt nicht als Karton im eigentlichen Sinne und ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Als Sekretariat der neuer PG Karton fungierte die FIDES-Treuhandgesellschaft, die bereits für die "Sektion Karton" tätig gewesen war. 2. Die Ausschüsse der PG Karton vor 1986 (29) Im Rahmen der PG Karton war eine Reihe verschiedener Ausschüsse oder Gremien tätig. Neben der jährlichen Generalversammlung gehörten hierzu anfänglich eine sogenannte Präsidentenkonferenz, eine Wirtschaftliche Kommission und ein Technischer Ausschuß. Ein "Marketing Committee" wurde 1984 eingesetzt. Die Präsidentenkonferenz trat - genau wie die Wirtschaftliche Kommission - jährlich etwa drei- bis sechsmal zusammen. Die Mitgliedschaft in der Präsidentenkonferenz stand den Geschäftsführern oder kaufmännischen Direktoren aller Mitgliedsunternehmen der PG Karton offen. An den Sitzungen der Wirtschaftlichen Kommission nahmen Marketing- und/oder Verkaufsdirektoren teil. Diese Kommission berichtete der Präsidentenkonferenz über die Marktlage in den einzelnen Ländern. Das "Marketing Committee" wurde später mit der Aufgabe eingesetzt, die von der Wirtschaftlichen Kommission beschafften Informationen zu analysieren und ihre Beurteilung der Marktlage an die Präsidentenkonferenz weiterzuleiten. Das "Marketing Committee" trat etwa drei- bis fünfmal pro Jahr zusammen. (30) Die amtlichen Niederschriften von den Sitzungen der Präsidentenkonferenz und der Wirtschaftlichen Kommission wurden von FIDES geführt und stehen für den gesamten Untersuchungszeitraum zur Verfügung. Aus ihnen geht hervor, daß in diesen Gremien über Fragen wie Auftragseingänge, Kapazitätsauslastung, Angebots- und Nachfrageausgleich und geplante Maschinen-Abstellzeiten gesprochen wurde. Die amtlichen Sitzungsniederschriften vermitteln jedoch den Eindruck, daß diese Diskussionen stets allgemein und als Informationsaustausch geführt wurden, ohne daß die einzelnen Hersteller ihre eigenen Positionen offenlegten oder zu irgendeiner Vereinbarung oder Entscheidung gelangten. Überhaupt keine Niederschriften waren von den Sitzungen des "Marketing Committee" verfügbar, und laut Aussage der Hersteller wurden auch keine Niederschriften angefertigt. 3. Änderungen in der Struktur der PG Karton in der Zeit 1986-1987 (31) In der Struktur der PG Karton traten 1986/87 bedeutsame Änderungen ein. Zuerst wurde Mitte 1986 eine kleinere, als "Präsidentenausschuß" ( "Presidents Working Group") oder PWG bekannte Gruppe aus Topmanagern der etwa acht führenden Kartonhersteller eingesetzt. Seine Funktion bestand offensichtlich darin, die Präsidentenkonferenz in Fragen wie Kostentrends, Nachfrageentwicklung und Verkaufsvorausschätzungen "vorzubereiten". Der PWG trat regelmässig zwischen fünf- bis achtmal jährlich zusammen. Nach der Einsetzung des neuen PWG trat die Präsidentenkonferenz selbst weniger häufig zusammen: anläßlich der jährlichen Generalversammlung der PG Karton fand jeweils ein Frühjahrstreffen unter Teilnahme praktisch aller Hersteller statt; an den Wintertreffen (im November) nahmen gewöhnlich nur ein oder zwei Hersteller aus jedem Land teil. (32) Etwas später - 1987 - wurde das "Marketing Committee" umorganisiert (d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.