Europäische Union

2012/131/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

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1.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/14 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2012/131/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde und unter Berücksichtigung ihrer Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Aufgrund eingegangener Informationen hat die Europäische Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 zu der betreffenden Maßnahme befragt. Die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union hat der Kommission mit Schreiben vom 9. November 2001 geantwortet. (2) Da die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden war, wurde sie als nicht angemeldete Maßnahme unter der Nummer NN 39/03 registriert. (3) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der fraglichen Beihilfe per Schreiben C(2003) 2057 vom 9. Juli 2003 eingeleitet. (4) Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern und ihre Stellungnahmen zu übermitteln. Von beteiligten Dritten sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. Die französischen Behörden haben ihre Anmerkungen mit Schreiben vom 8. und 10. Oktober 2003 sowie vom 13. September und 29. November 2005 übermittelt. (5) Am 25. Februar 2011 wurde Frankreich um weitere Auskünfte gebeten; am 29. März 2011 fand eine Sitzung statt. (6) Die französischen Behörden kamen dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. Mai 2011 nach. II.   BESCHREIBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHME 1.   BEITRÄGE AN INTERBEV 1.1.   BRANCHENVERBÄNDE („INTERPROFESSIONS“) UND DAS SYSTEM FREIWILLIGER BEITRÄGE, DIE ZU PFLICHTBEITRÄGEN GEMACHT WERDEN (7) Branchenverbände sind Zusammenschlüsse verschiedener Berufsgruppen eines Wirtschaftszweigs, die für die landwirtschaftliche Erzeugung und für die Verarbeitung, die Vermarktung oder den Vertrieb besonders repräsentativ sind und die von der zuständigen Behörde als Branchenvertretung anerkannt werden. Die Branchenverbände, ihre Aufgaben und ihre Struktur sind in Artikel L.631-1 ff. des französischen Landwirtschaftsgesetzes (Code rural) geregelt. Vor der Anerkennung eines derartigen Verbands müssen die zuständigen Behörden prüfen, ob verschiedene Kriterien erfüllt sind, insbesondere, ob die Satzung den Rechtsvorschriften entspricht (Artikel L.632-1 des Code rural) und ob die den Branchenverband tragenden Verbände repräsentativ sind. (8) Zweck des Branchenverbands ist es, im Interesse aller Glieder einer Kette tätig zu werden. Dazu kann er Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen und die Erhebung freiwilliger Beiträge zur Finanzierung der vereinbarten Maßnahmen können später durch interministeriellen Erlass für alle Akteure der Branche obligatorisch werden (allgemeinverbindlich erklärt werden), unabhängig davon, ob sie einem Berufsverband angehören, der Mitglied des Branchenverbands ist, sofern sie den im Gesetz genannte Zielen entsprechen. Diese Vereinbarungen sollen vor allem die Kenntnis des Marktes, die beruflichen Beziehungen, die Qualität und die Werbung für die Erzeugnisse fördern. Laut Code rural ist die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung nur dann zulässig, wenn sie von allgemeinem Interesse ist und für Maßnahmen gilt, die dem allgemeinen Interesse entsprechen und mit den Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik zu vereinbaren sind (vgl. Artikel L.632-3 Code rural). (9) Die Modalitäten der Erhebung und der Verteilung der freiwilligen Beiträge, die zu Pflichtbeiträgen gemacht werden, werden für jede Branchenvereinbarung einzeln geregelt. 1.2.   DIE ROLLE DES STAATES (10) Auch wenn es sich bei den Branchenverbänden um juristische Personen des privaten Rechts handelt und ihre Finanzierung durch die Beiträge des betreffenden Sektors gesichert wird, muss der Staat tätig werden, damit das System freiwilliger Pflichtbeiträge funktionieren kann. Dafür gelten insbesondere folgende Modalitäten: a) Vor jedem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung muss der Branchenverband staatlich anerkannt sein und sich an den Zielen der nationalen Agrarpolitik und der gemeinsamen Agrarpolitik orientieren (siehe Erwägungsgründe 7 und 8). b) Nachdem der Branchenverband anerkannt ist, kann er beim Staat beantragen, dass seine Vereinbarungen durch einen interministeriellen Erlass über die Allgemeinverbindlicherklärung obligatorisch werden. Damit muss jeder Akteur des betreffenden Erzeugungsbereichs den freiwilligen Pflichtbeitrag zahlen, den ein repräsentativer Branchenverband erhebt (siehe Erwägungsgrund 8). c) Gemäß Artikel L.632-8-1 des Code rural werden den zuständigen Behörden die Tätigkeitsberichte jedes Branchenverbands und Berichte über die Anwendung jeder allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung vorgelegt. 2.   ZWECK DER BEIHILFE (11) Zweck der Beihilfe ist die Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur fachlichen Unterstützung und zur Verkaufsförderung (Werbung) zugunsten des Viehzuchtsektors. 2.1.   VON INTERBEV EINGEFÜHRTE BEITRÄGE (12) Zwei durch einen staatlichen Akt obligatorisch gewordene Arten von Branchenbeiträgen („cotisations interprofessionnelles“) sind Gegenstand des vorliegenden Beschlusses: zum einen der Beitrag auf Fleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenprodukte von Rindern und Schafen sowie auf lebende, in EU-Länder verbrachte oder ausgeführte Rinder und Schafe („Fleischbeitrag“), zum anderen der Beitrag für den nationalen Viehzuchtfonds (Fonds National de l’Élevage, „FNE-Beitrag“). (13) Den Beiträgen an Interbev, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, liegen folgende Branchenvereinbarungen zugrunde: Fleischbeiträge Beiträge für den Fond National de l’Elevage (FNE) Branchenvereinbarung Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung Branchenvereinbarung Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung 25.7.1995 18.12.1995 15.6.1994 18.12.1995 12.6.2001 19.9.2001 19.4.2001 (14) Die Association Nationale Interprofessionnelle du Bétail et des Viandes (Interbev) ist der französische Branchenverband für den Vieh- und Fleischsektor. Er wurde am 9. Oktober 1979 auf Initiative der Vertretungsorganisationen der Vieh- und Fleischbranche im Rind-, Schaf- und Pferdefleischsektor gegründet und durch Erlass vom 18. November 1980 (3) anerkannt. Aufgabe des Verbands ist es, die gemeinsamen Interessen der Viehzüchter und der industriellen, handwerklichen und kommerziellen Tätigkeiten der Branche zu vertreten und zu optimieren. Interbev wurde 1980 als Branchenverband für den Vieh- und Fleischsektor anerkannt. Ihm gehören dreizehn nationale Berufsverbände an, die die verschiedenen Berufsgruppen des Vieh- und Fleischsektors repräsentieren: Viehzüchter, Viehhändler, Schlachter, Großhändler, Hersteller, Einzelhändler. (15) Seine beiden Hauptaufgaben sind der Abschluss von Branchenvereinbarungen und Werbung. Hinzu kommen Forschungsprogramme im Fleischsektor. Die im Rahmen des Verbandes geschlossenen Branchenvereinbarungen legen die Regeln für die Tätigkeit des Sektors fest. Die Vereinbarungen können vom Staat für allgemeinverbindlich erklärt werden. Aufgrund eines gemeinsamen Erlasses des Landwirtschafts- und des Wirtschaftsministers werden die in einer Branchenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen für sämtliche Akteure des Sektors bindend (Verfahren der „extension“). 2.2.   DER FLEISCHBEITRAG (16) Mit der Branchenvereinbarung vom 25. Juli 1995, die durch Erlass vom 18. Dezember 1995 (4) allgemeine Gültigkeit erhielt, führte Interbev einen Beitrag auf Rind- und Schaffleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse sowie auf lebende in EU-Länder verbrachte oder ausgeführte Rinder und Schafe ein. (17) Der Beitrag wurde auf drei Arten von Fleisch und Tieren erhoben: a) Beitrag auf Fleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse von in Frankreich geschlachteten Tieren: 0,084 französische Francs (FRF) (5) pro Kilo Schlachtkörper, die diejenige natürliche oder juristische Person zahlen muss, die zum Zeitpunkt der Schlachtung Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres ist; b) Beitrag auf nach Frankreich verbrachtes oder eingeführtes, zum Verzehr in Frankreich bestimmtes Fleisch: 0,042 FRF/kg, die diejenige natürliche oder juristische Person zahlen muss, die erster Eigentümer oder Miteigentümer des Fleischs auf französischem Staatsgebiet ist; c) Beitrag auf lebende Rinder und Schafe, die in ein EU-Land verbracht oder ausgeführt werden: 7 FRF/kg, die diejenige natürliche oder juristische Person zahlen muss, die letzter Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres auf französischem Staatsgebiet ist. (18) Die Branchenvereinbarung vom 25. Juli 1995 wurde durch eine andere Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 ersetzt, die durch Erlass vom 19. September 2001 (6) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Nach Artikel 1 des Erlasses wird die Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Veröffentlichung des Erlasses, also bis zum 30. September 2004, für allgemeinverbindlich erklärt. (19) Die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 sah für das betreffende Fleisch bzw. die betreffenden Tiere die Fortsetzung der vorherigen Situation vor, wobei die Beiträge allerdings angehoben wurden: 0,1574 FRF (0,024 EUR) für Fleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse der in Frankreich geschlachteten Tiere; 0,0656 FRF (0,010 EUR) für zum Verzehr in Frankreich bestimmtes nach Frankreich verbrachtes oder eingeführtes Fleisch; 11,15 FRF (1,70 EUR) für lebende Rinder und Schafe, die in ein anderes EU-Land verbracht oder ausgeführt werden. (20) Die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 sah auch die Möglichkeit vor, den zum Zeitpunkt der Verbringung in ein EU-Land oder der Ausfuhr in ein Drittland auf Fleisch erhobenen Beitrag teilweise zu erstatten. Erstattet wurde ein Betrag von 0,0656 FRF/kg (0,010 EUR). (21) Mit den Allgemeinverbindlicherklärungen von 1995 und 2001 wurde der Beitrag auf nach Frankreich verbrachtes oder eingeführtes Fleisch zum Verzehr in Frankreich von der Regelung ausgenommen. Auf diese Erzeugnisse wird der Pflichtbeitrag also nicht erhoben. 2.3.   DER FNE-BEITRAG (22) Mit der Branchenvereinbarung vom 15. Juni 1994, die durch Erlass vom 18. Dezember 1995 (7) und Erlass vom 19. September 2001 (8) allgemeinverbindlich erklärt wurde, hat Interbev einen Beitrag zugunsten des Viehzuchtfonds FNE eingeführt. Nach dem letzten Erlass wird die Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Veröffentlichung des Erlasses, also bis zum 30. September 2004, für allgemeinverbindlich erklärt. (23) Dieser Berufsfonds, der im Rahmen der Confédération Nationale de l’Élevage (CNE) verwaltet wird, wurde vor allem aus zweierlei Gründen geschaffen: Zum einen soll er die Umstrukturierung der Dienstleistungsorganisationen fördern, so dass sie sich besser an die künftigen Bedürfnisse der Viehzüchter anpassen, deren Zahl immer weiter schrumpft und die sich auf die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Produktionslenkung einstellen müssen; zum anderen soll er zur Erhaltung des gemeinsamen Potenzials im Bereich der Erzielung genetischer Fortschritte und der angewandten Forschung beitragen, die auch künftig zu den entscheidenden Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit der Viehzucht zählen werden. (24) Ein Beitrag zur Finanzierung dieses Fonds wird von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, die Eigentümer oder Miteigentümer von in Frankreich geschlachteten Rindern und Schafen sind. Nach den letzten von den französischen Behörden übermittelten Informationen beträgt dieser Beitrag 0,02 FRF/kg (0,003 EUR) Schlachtfleisch netto (oder 7 FRF/ausgewachsenes Rind, 2,40 FRF/Kalb und 0,36 FRF/Schaf — 1,05, 0,36 und 0,054 EUR). (25) Nach Angaben der französischen Behörden wird das Beitragsaufkommen zur genetischen Melioration, für das genetische Informationssystem, für biotechnologische Maßnahmen und wirtschaftliche Gutachten eingesetzt. 2.4.   DURCH DIE BEITRÄGE FINANZIERTE MASSNAHMEN (26) Die Interbev-Mittel aus den Fleischbeiträgen werden für dreierlei Maßnahmen verwendet, insbesondere: a) Werbung und Verkaufsförderung für den Sektor, b) fachliche Hilfe, c) Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte. (27) Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen betreffen insbesondere die Finanzierung von Kampagnen über verschiedene Themen im Zusammenhang mit Qualitätsfleischerzeugnissen oder auch allgemeine Radio- und Fernsehkampagnen für Rindfleisch sowie Public-Relations-Maßnahmen. Auch Verkaufsförderungsmaßnahmen auf den nicht französischen Märkten werden finanziert sowie die Teilnahme an Branchen- und Werbeveranstaltungen. (28) Die fachliche Hilfe betrifft insbesondere die Zertifizierung und Qualifikation im Bereich der Viehzucht; es geht hier vor allem darum, den Akteuren die Belastungen abzunehmen, die für sie mit diesen Demarchen verbunden sind. Interbev erstellt auch gemeinsame Leistungsbeschreibungen für die einzelnen Sektoren, wirkt an der Verbreitung und Umsetzung der verschiedenen Verhaltenskodizes im Bereich Viehzucht, Fleischverarbeitung und Fleischerzeugung mit und ist außerdem daran beteiligt, die Vorgänge innerhalb des gesamten Sektors klarer zu gestalten. (29) Die Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte sind am speziellsten auf die Bedürfnisse des Sektors ausgerichtet und betreffen insbesondere die Aspekte Nahrungsmittelsicherheit, Qualitätssicherung und Wohlbefinden der Tiere. (30) Die Mittel, die Interbev aus den FNE-Beiträgen zufließen, werden für folgende Maßnahmen verwendet: a) gemeinsame Maßnahmen zur Zuchtverbesserung; b) informatisierte Verwaltung der Informationssysteme für Viehzüchter; c) angewandte Forschung; d) wirtschaftliche Gutachten; e) Verschiedenes. 3.   DAUER DER FRAGLICHEN MASSNAHME (31) Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf den Zeitraum 1996 bis 2004, dem Jahr, in dem die letzte Branchenvereinbarung ausgelaufen ist, die Gegenstand dieses Verfahrens ist. 4.   BEGÜNSTIGTE (32) Die Begünstigten der fraglichen Beihilfemaßnahme sind Rinder- und Schafzüchter. (33) Die wichtigsten Endbegünstigten der Maßnahme sind die Erzeuger, Verarbeiter und Händler landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Vorgesehen ist, dass einige der Aktivitäten zugunsten Letztgenannter von privaten Unternehmen durchgeführt werden können. (34) Der vorliegende Beschluss ist keine Vorwegnahme der Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit des Auswahlverfahrens für die mit der Durchführung der Aktivitäten von Interbev beauftragten Leistungsanbieter mit den Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen. 5.   GRÜNDE FÜR DIE ÖFFNUNG DES VERFAHRENS (9) (35) Was zunächst den Charakter der fraglichen Beiträge anbetrifft, so stellte die Kommission fest, dass sie zu Pflichtbeiträgen geworden sind, da die französische Regierung die Branchenvereinbarungen für allgemeinverbindlich erklärt hat. Dies geschah durch im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichte Erlasse. Das bedeutet, dass es eines öffentlichen Rechtsaktes bedurfte, damit die Beiträge rechtskräftig erhoben werden konnten. Aus diesem Grunde vertrat die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass es sich hier um steuerähnliche Abgaben, d. h. um staatliche Mittel handelte und dass diese Beihilfen rechtswidrig waren, weil sie nicht angemeldet worden waren. (36) Nach Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (10) (nachfolgend: Rahmenregelung 2007-2013) sind rechtswidrige Beihilfen gemäß den Vorschriften und Gemeinschaftsrahmen zu bewerten, die bei Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Die Rahmenregelung 2007-2013 gilt seit 1. Januar 2007. Die vorangegangene Rahmenregelung, der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000-2006) (11), galt ab 1. Januar 2000. Alle nach diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfen sind somit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens von 2000 zu beurteilen. Vorher gewährte Beihilfen dagegen sind anhand der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Bestimmungen und Praxis zu beurteilen. Die fraglichen Beihilfen wurden seit 1996 gewährt. (37) Da es sich um staatliche Beihilfen handelt, die über steuerähnliche Abgaben finanziert werden, hat die Kommission die über die Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst zu prüfen. 5.1.   DIE BEIHILFEN 5.1.1.    Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen (38) Die Kommission hat daran erinnert, dass die Vereinbarkeit der bis zum 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (12) beurteilt werden musste, die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (13). Die beiden Texte gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus und sehen insbesondere negative und positive Kriterien vor, die erfüllt sein müssen. In Bezug auf die Beihilfenhöhe müssen mindestens 50 % der Kosten der Maßnahmen von dem betreffenden Sektor finanziert werden. Im vorliegenden Fall wurden die Maßnahmen zur Gänze durch steuerähnliche Abgaben finanziert, und der Finanzbeitrag der Akteure entspricht definitionsgemäß diesem Umfang. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die zu erfüllenden Voraussetzungen beachtet wurden. 5.1.2.    Maßnahmen zur fachlichen Hilfe (39) Die Kommission hat daran erinnert, dass die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Praxis beurteilt werden musste, die die Kommission entsprechend ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse (14) angewandt hat, die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Die Praxis der Kommission bis 2000 und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Für diese Art von Maßnahmen sind Beihilfen in Höhe von 100 % der infrage kommenden Ausgaben zulässig. Außerdem muss es allen potenziell interessierten Akteuren möglich sein, die Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Die Kommission war daher bei Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt wurden. 5.1.3.    Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte (40) Die Kommission hat daran erinnert, dass die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (15) und der Mitteilung der Kommission zur Änderung dieses Gemeinschaftsrahmens (16) beurteilt werden musste. So kann ein Beihilfesatz von bis zu 100 % mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind: Die Beihilfe ist für den Sektor von allgemeinem Interesse; die Informationen müssen in den einschlägigen Zeitungen veröffentlicht werden; die Ergebnisse der Arbeiten werden sowohl kostenmäßig als auch zeitlich auf einheitlicher Grundlage geliefert; die Beihilfe entspricht den von der EU eingegangenen internationalen Handelskriterien. Die Kommission war daher bei Einleitung des Prüfverfahrens der Ansicht, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt wurden. 5.1.4.    Die vom FNE-Beitrag finanzierten Maßnahmen (41) Die Kommission stellte sich die Frage, worin die Maßnahmen konkret bestehen, die von dem Beitrag für den FNE finanziert werden, dessen Aufgabe darin besteht, die Umstrukturierung der Dienstleistungsorganisationen zu fördern, so dass sie sich besser an die künftigen Bedürfnisse der Viehzüchter anpassen, sowie zur Erhaltung des gemeinsamen Potenzials im Bereich der Erzielung genetischer Fortschritte und der angewandten Forschung beizutragen. Nach Angaben der französischen Behörden wird das Beitragsaufkommen zur genetischen Melioration, für das genetische Informationssystem, biotechnologische Maßnahmen und wirtschaftliche Gutachten verwendet. Diese Auskünfte waren nicht ausreichend, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den hierfür eventuell anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften festzustellen. Die Kommission konnte daher bei Einleitung des Prüfverfahrens nicht den Schluss ziehen, dass die über den FNE-Beitrag finanzierten Maßnahmen mit dem EG-Vertrag (17) vereinbar waren. 5.2.   DIE FINANZIERUNG DER BEIHILFEN 5.2.1.    Der Fleischbeitrag (42) Seit dem 1. Januar 1996 wird der Beitrag u. a. auf lebende Rinder und Schafe sowie auf Rind- und Schaffleischerzeugnisse erhoben, die in ein anderes EU-Land verbracht werden, auch wenn im Jahr 2001 eine teilweise Rückerstattung dieses Beitrags eingeführt wurde. Entsprechend einem Urteil (18) des Gerichtshofes der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) muss davon ausgegangen werden, dass eine Steuer das Diskriminierungsverbot nach Artikel 110 AEUV verletzt, wenn die mit der Verwendung der betreffenden Steuereinnahmen verbundenen Vorteile besonders den nationalen Erzeugnissen zugute kommen, die auf dem nationalen Markt verarbeitet und dann in Verkehr gebracht werden, was einen teilweisen Ausgleich für die Belastung der betreffenden Erzeugnisse darstellt, die ausgeführten nationalen Erzeugnisse hingegen benachteiligt. (43) Die Kommission war bei Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die Verwendung der Beiträge auf in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse und lebende Tiere zur Finanzierung von Werbemaßnahmen, fachlicher Hilfe sowie von Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekten durch Interbev eine mit den Wettbewerbsvorschriften nicht zu vereinbarende Finanzierung darstellen und die auf diese Weise finanzierten staatlichen Beihilfen nicht mit dem Vertrag, insbesondere dessen Artikel 107, vereinbar sein könnten. Die Erhebung des Beitrags könnte nämlich die Erzeugung dieser Tiere zwecks Verbringung in andere Mitgliedstaaten benachteiligen, wenn die entsprechenden Einnahmen so verwendet würden, dass die in Frankreich in Verkehr gebrachte nationale Erzeugung gegenüber der ausgeführten nationalen Erzeugung begünstigt würde und wenn die Höhe der Abgabe sich nicht nach den unterschiedlichen Gewinnen richtet, die jeweils beim internen und externen Verkauf nationaler Erzeugnisse erzielt werden. 5.2.2.    Der FNE-Beitrag (44) Nach den ihr bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegenden Informationen sah die Kommission keinen Anlass zur Annahme, dieser Beitrag sei auf eingeführte oder in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse erhoben worden. 6.   VEREINBARKEIT FREIWILLIGER PFLICHTBEITRÄGE MIT DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER MÄRKTE (45) In der Frage der Vereinbarkeit der freiwilligen Pflichtbeiträge mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) im Zusammenhang mit dem Urteil Freskot (19) vom 22. Mai 2003 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die freiwilligen Pflichtbeiträge in diesem Fall weder direkt noch indirekt auf den Endpreis der betreffenden Erzeugnisse auswirken, da die Beitragserhebung keinen Einfluss auf den Produktpreis hat, der vom freien Markt bestimmt wird. So wird die Belastung der Fleischerzeugnisse und Tiere dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.