Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1108) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/1 BESCHLUSS (EU) 2020/1411 DER KOMMISSION vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1108) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Die Entscheidung 2005/163/EG (1) Die Kommission hat im Jahr 1999 infolge zahlreicher Beschwerden beschlossen, in Bezug auf staatliche Beihilfen zugunsten von sechs Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, nämlich Tirrenia di Navigazione S.p.A. (im Folgenden „Tirrenia“), Adriatica di Navigazione S.p.A. (im Folgenden „Adriatica“), Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Caremar“), Saremar — Sardegna Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Saremar“), Toremar — Toscana Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Toremar“) und Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Siremar“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Diese Gesellschaften wurden seinerzeit von dem staatlichen Unternehmen Finmare als Eigentümer der Tirrenia kontrolliert, der wiederum die Regionalgesellschaften Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar gehörten. (2) Die Beihilfen wurden in Form von Subventionen gewährt, die unmittelbar jedem Unternehmen der Gruppe zur Unterstützung von Seeverkehrsdiensten ausbezahlt wurden, welche von den betreffenden Gesellschaften zur Durchführung von sechs im Jahr 1991 mit dem italienischen Staat geschlossenen Verträgen für öffentliche Dienstleistungen (im Folgenden „ursprüngliche Vereinbarungen“) erbracht wurden. Die ursprünglichen Vereinbarungen sollten die Erbringung von Seeverkehrsdiensten gewährleisten, und zwar größtenteils auf Routen zwischen dem italienischen Festland, Sizilien, Sardinien und weiteren, kleineren italienischen Inseln. (3) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 6. August 1999 von ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) unterrichtet. Die italienischen Behörden gaben mit Schreiben vom 28. September 1999 ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ab. (4) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (2) übermittelten mehrere private Unternehmen der Kommission ihre Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen wurden an die italienischen Behörden weitergeleitet, damit diese ihrerseits dazu Stellung nehmen konnten. (5) Am 18. Oktober 1999 hat Italien beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses eingereicht, soweit dieser die Aussetzung der Beihilfen verfügte. Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen C-400/99 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen. Ferner haben Tirrenia, Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar am 19. Oktober 1999 Klage auf Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses als Ganzes gemäß Artikel 230 Absatz 4 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 263 Absatz 4 AEUV) vor dem Gericht erhoben. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-246/99 in das Register eingetragen. (6) Mit Urteil vom 10. Mai 2005 in der Rechtssache C-400/99 erklärte der Gerichtshof den Einleitungsbeschluss insoweit für nichtig, als er bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des betroffenen Unternehmens an die italienischen Behörden „die Aussetzung der auf die Tirrenia-Gruppe für die Versorgung mit Kraftstoffen und Schmiermitteln für ihre Schiffe angewendeten steuerlichen Regelung implizierte“ (3). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. (7) Mit Urteil vom 20. Juni 2007 in der Rechtssache T-246/99 (4) wies das Gericht die von Tirrenia und Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar eingereichte Klage auf Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses als Ganzes ab. (8) Im Laufe der Ermittlungen haben die italienischen Behörden die Aufteilung des Dossiers der Tirrenia-Gruppe beantragt, um vorrangig zu einer abschließenden Entscheidung in Bezug auf Tirrenia zu gelangen. Diesen Antrag begründeten die italienischen Behörden mit ihrer Absicht, die Unternehmensgruppe zu privatisieren, und zwar beginnend mit Tirrenia, sowie mit der Absicht zur Beschleunigung des Verfahrens in Bezug auf dieses Unternehmen. (9) Zu diesem Antrag hat die Kommission festgestellt, dass Tirrenia in Bezug auf die Finanz- und Geschäftsstrategie der Gruppe die tragende Rolle spielte und dass die damals sechs juristisch unabhängigen Unternehmen der Gruppe auf geografisch getrennten Marktsegmenten tätig waren, auf denen unterschiedlich starker Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen italienischen Betreibern und Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten herrscht. Daneben hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen, die von den italienischen Behörden in Anwendung der in Erwägungsgrund 2 genannten ursprünglichen Vereinbarungen gewährt wurden, so berechnet waren, dass sie das Nettobetriebsdefizit auf den von den genannten Unternehmen bedienten Routen abdeckten; sie wurden ohne Beteiligung von Tirrenia direkt an diese ausgezahlt. Schließlich erforderten die anderen Maßnahmen der fraglichen Beihilfe — Investitionsbeihilfen und Steuererleichterungen — eine Einzelfallprüfung für jedes Unternehmen der Gruppe. Die Kommission war deshalb der Ansicht, dass dem Ersuchen der italienischen Behörden entsprochen werden kann, und hat mit der Entscheidung 2001/851/EG (5) das in Bezug auf die Beihilfen zugunsten von Tirrenia eingeleitete Verfahren geschlossen (im Folgenden „Entscheidung von 2001“). (10) Das Verfahren blieb in Bezug auf die von Italien gewährte Beihilfe an die übrigen Gesellschaften der Tirrenia-Gruppe (Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar, im Folgenden „Regionalgesellschaften“) offen. Die italienischen Behörden haben bei mehreren bilateralen Zusammenkünften, die zwischen 2001 und 2003 organisiert wurden, für jede der von diesen Gesellschaften bedienten Routen Informationen zu den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Märkte, der Entwicklung des Verkehrs, der etwaigen Präsenz privatwirtschaftlicher Wettbewerber sowie der Entwicklung der Höhe der staatlichen Beihilfen, die den einzelnen Gesellschaften gewährt wurden, bereitgestellt. (11) Ferner haben einige der Beschwerdeführer, insbesondere einige private Betreiber, die im Golf von Neapel in Konkurrenz zu Caremar tätig sind, im Januar, Februar und September 2003 der Kommission ergänzende Informationen übermittelt, die neue, beim Ermittlungsverfahren zu berücksichtigende Elemente enthielten. Die italienischen Behörden wurden ersucht, hierzu Stellung zu nehmen. Am 20. Oktober 2003 fand eine bilaterale Zusammenkunft statt, in deren Folge die italienischen Behörden Verpflichtungen in Bezug auf bestimmte von Caremar betriebene Schnellverkehrsverbindungen im Golf von Neapel eingegangen sind. Diese Verpflichtungen wurden mit Schreiben vom 29. Oktober 2003, das am 31. Oktober 2003 bei der Kommission einging, offiziell übernommen und mit Schreiben vom 17. Februar 2004 bestätigt. In Bezug auf die Gesellschaft Adriatica haben die italienischen Behörden der Kommission am 23. Februar 2004 per Fax weitere Informationen übermittelt. (12) Der von Italien an die Regionalgesellschaften gezahlte Ausgleich wurde schließlich mit der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission (6) (im Folgenden „Entscheidung von 2005“) für teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar, teilweise für vereinbar unter der Bedingung, dass bestimmte Verpflichtungen von den italienischen Behörden eingehalten werden, und teilweise für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die Kommission verlangte die Rückforderung des Teils der Beihilfe, der für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärt wurde. (13) Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung von 2005 lauten: — „Artikel 1 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 sind die von Italien an Adriatica vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfen, die Adriatica im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras gezahlt wurden, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 2 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen von der Gesellschaft Adriatica zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen sind für den Zeitraum zwischen ihrer Bereitstellung und der Erstattung zu verzinsen. Die Zinsen samt Zinseszinsen werden auf Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet, entsprechend der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze. Ab 1. Januar 2004 ist über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat der Gesellschaft Adriatica auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Routen separat Buch zu führen. — Artikel 2 Die von Italien seit 1. Januar 1992 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste an Siremar, Saremar und Toremar gezahlten Beihilfen sind gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ab 1. Januar 2004 wird über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat den Gesellschaften Siremar, Saremar und Toremar auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken separat Buch geführt. — Artikel 3 Die von Italien seit 1. Januar 1992 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste an Caremar gezahlten Beihilfen sind gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Italien verpflichtet sich spätestens am 1. September 2004, a) die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Caremar für die Erbringung von Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Strecke Neapel–Capri einzustellen; b) eine Verringerung des Kapazitätsangebots im Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehr auf der Route Neapel–Procida–Ischia von 1 142 260 auf 633 200 Plätze im Winter und von 683 200 auf 520 400 Plätze im Sommer zu veranlassen; c) die der Gesellschaft Caremar für die Erbringung von Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Strecke Neapel–Procida–Ischia gewährten Beihilfen auf den Ausgleich des Nettobetriebsdefizits zu begrenzen; d) eine separate Buchführung über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat Caremar auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Routen zu veranlassen. — Artikel 4 Die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen zur Kapazitätsverringerung werden in das Interministerialdekret zur Anpassung des Fünfjahresplans der Regionalgesellschaften für den Zeitraum 2005-2008 aufgenommen. — Artikel 5 Jede dauerhafte teilweise oder vollständige Änderung des Dienstangebots von Adriatica, Siremar, Saremar, Toremar und Caremar, die mit einer Erhöhung der Beihilfe einhergeht, ist der Kommission im Voraus zu notifizieren.“ 1.2.   Urteil des Gerichts über die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2005 (14) Gegen die Entscheidung von 2005 wurden drei Klagen beim Gericht eingereicht, und zwar von i) Tirrenia, das 2004 das laufende Geschäft von Adriatica übernommen hatte (Rechtssache T-265/04), ii) Caremar, Saremar, Siremar und Toremar (Rechtssache T-292/04) und iii) einem Wettbewerber, der Navigazione Libera del Golfo S.p.A. (Rechtssache T-504/04). (15) Mit Urteil vom 4. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04 (im Folgenden „Urteil von 2009“) (7) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2005 für nichtig. (16) Das Gericht stellte in erster Linie fest, dass die Kommission keine ausreichenden Gründe für die Einstufung der Beihilfe als neue anstatt — wie von den Klägern behauptet — als bestehende Beihilfe dargelegt hat. Nach Auffassung des Gerichts war insbesondere die Ansicht der Kommission, die Beihilfe habe vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Italien nicht bestanden, nicht hinreichend begründet angesichts der Tatsache, dass die italienischen Behörden während des Verfahrens argumentiert hatten, dass der fraglichen Beihilfe königliche Dekrete aus dem Jahr 1936 zugrunde lagen. Darüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass die Kommission das Vorbringen Italiens, nach dem die späteren Änderungen des einschlägigen Rechtsrahmens ausschließlich zu einer Verringerung des Gesamtbetrags der Beihilfe geführt hätten, im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat. (8) (17) Das Gericht stellte weiter fest, dass die Kommission Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates (9) (im Folgenden „Seekabotageverordnung“), nach dem bestehende Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes bis zum jeweiligen Ablaufdatum gültig bleiben können, nicht angewandt hat. Das Gericht war der Auffassung, dass der Ausgleich, der den Regionalgesellschaften der Tirrenia-Gruppe im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen für den Betrieb der Kabotagerouten gezahlt wurde, eine bestehende Beihilfe darstellte, sofern die Kommission bereits festgestellt hatte, dass dieser Ausgleich nicht über das für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderliche Maß hinausging (10). 1.3.   Verfahren nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2005 (18) Mit Schreiben vom 7. April 2010 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihre Kommentare zur Nichtigerklärung der Entscheidung von 2005 abzugeben und alle Informationen bereitzustellen, die zur eingehenden Prüfung der fraglichen Maßnahmen erforderlich waren. Insbesondere wurden die italienischen Behörden aufgefordert, i) den Betrieb der internationalen Routen durch Adriatica und Saremar insbesondere im Hinblick auf den Betriebszeitraum, die der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und den Eigenschaften der zu erbringenden Dienstleistungen (Regelmäßigkeit, Kapazität, Frequenz, Art der Schiffe) zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sowie etwaige nachfolgende Änderungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erörtern und ii) den Ausgleichsmechanismus und alle nachfolgenden Änderungen der Berechnungsmethode für die Ausgleichsleistungen und die Kapitalrendite sowie die Auswirkungen solcher Änderungen auf die Höhe des Ausgleichs zu beschreiben. (19) Am selben Tag wurden von der Kommission auch die Beteiligten am Verfahren, das zur Entscheidung von 2005 geführt hatte, um einschlägige Stellungnahme ersucht. Die Kommission erhielt nur Kommentare von den Begünstigten der Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung von 2005 waren. Diese Stellungnahmen wurden an die italienischen Behörden weitergeleitet, damit diese ihrerseits Stellung dazu nehmen konnten. (20) Da die italienischen Behörden nicht auf das Schreiben vom 7. April 2010 geantwortet hatten, erinnerte die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juni 2010 daran, die angeforderten Informationen bereitzustellen. (21) Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 haben die italienischen Behörden einige Klarstellungen zu den italienischen Rechtsvorschriften für gemeinwirtschaftliche Dienste im Seeverkehr abgegeben. (22) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um folgende zusätzliche Informationen: a) jährliche Ausgleichszahlungen an Adriatica/Tirrenia, Saremar, Toremar, Siremar und Caremar im Zeitraum 2001-2008 (mit Aufschlüsselung der Kosten, die für die einzelnen Unternehmen zugrunde gelegt wurden), b) im Zeitraum 1992-2008 erzielte Rendite unter Angabe der Berechnungsmethode sowie der Begründung der Angemessenheit dieser Rendite unter Berücksichtigung der mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehenden Risiken für die Unternehmen, c) gemäß den von Adriatica, Saremar, Toremar, Siremar und Caremar mit dem italienischen Staat im Jahr 1991 geschlossenen Vereinbarungen waren die zu bedienenden Routen und anzulaufenden Häfen, die Art und Kapazität der dazu eingesetzten Schiffe, die einzuhaltende Verkehrsfrequenz und das Tarifsystem in Fünfjahresplänen festzulegen. Die italienischen Behörden wurden ersucht, die Fünfjahrespläne für 2000-2004 und 2005-2008 einzureichen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung von 2005 der Kommission nicht vorlagen, d) die italienischen Behörden wurden ersucht, über die Erfüllung der Auflagen der Entscheidung von 2005 (11) Auskunft zu geben. (23) Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 forderte die Kommission Italien erneut auf, die angeforderten Informationen bereitzustellen. Die Kommission wies die italienischen Behörden ausdrücklich darauf hin, dass sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (12) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) erlassen würde, wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt würden. (24) Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 unterbreiteten die italienischen Behörden bestimmte Erläuterungen zu den Punkten a, b und c des Auskunftsersuchens der Kommission vom 22. Dezember 2010. Insbesondere gaben sie Auskunft über die Beträge, die an Adriatica im Zeitraum von 2001 bis 2004 und an Saremar, Toremar, Siremar und Caremar im Zeitraum von 2001 bis 2008 als jährlicher Ausgleich gezahlt worden waren, bestätigten die Beachtung der Auflagen der Entscheidung von 2005 und erklärten, dass anstelle der Annahme von Fünfjahresplänen für die Zeiträume 2000-2004 und 2005-2008 Ad-hoc-Rationalisierungsmaßnahmen ergriffen worden waren, um die Dienstleistungen besser an die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung anzupassen, ohne jedoch den gemeinwirtschaftlichen Dienst erheblich zu beeinflussen. Was die Höhe der Rendite anbelangt, erklärten die italienischen Behörden, dass sie angesichts des erheblichen Zeitraums, der seit dem Erlass der Entscheidung von 2005 verstrichen war, und insbesondere des zeitlichen Rahmens und der Komplexität der geforderten Informationen nicht ohne Weiteres in der Lage waren, diese Informationen im Archiv des Ministeriums zu finden. Daher wurde keine vollständige Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 22. Dezember 2010 übermittelt. (25) Im Juni 2012 fand ein Treffen mit den italienischen Behörden statt, um die Akte zu vervollständigen und die abschließende Bewertung der fraglichen Maßnahmen durch die Kommission zu ermöglichen. Bei diesem Treffen verlangte die Kommission Erörterungen, insbesondere um eine etwaige Überkompensation der betreffenden Unternehmen ausschließen zu können. (26) Da die von den italienischen Behörden nach diesem Treffen bereitgestellten Informationen für die Kommission nicht ausreichend waren, um die Bewertung abschließen zu können, wurde am 7. November 2012 ein neues Auskunftsersuchen an Italien gerichtet, das Folgendes betraf: a) den Ausgleich und den angemessenen Gewinn, die Adriatica/Tirrenia, Saremar, Toremar, Siremar und Caremar für den Zeitraum 1992-2008 eingeräumt wurden, b) die Liste der internationalen Routen, die jeweils von Adriatica/Tirrenia bzw. von Saremar im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen betrieben wurden, und die Dauer des Betriebs, c) die tatsächliche Durchsetzung der in der Entscheidung von 2005 angeordneten Rückforderung, d) die Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (13) (im Folgenden „DAWI-Entscheidung von 2005“), e) die Adriatica auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bedienung der Route Genua-Termini Imerese, die Wettbewerbssituation auf dieser Route und die Dauer der Bedienung der Route von Adriatica/Tirrenia unter der Regelung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach 2004, f) die Frage, ob und in welchem Zeitraum sich irgendeines der Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (14) befand. (27) Die Fragen der Kommission wurden von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 unvollständig beantwortet. Im Einzelnen antwortete Italien wie folgt: a) In Bezug auf den Ausgleich und den angemessenen Gewinn für den Zeitraum 1992-2008 übermittelten die italienischen Behörden i) die Buchführung für jede einzelne Route der einzelnen Unternehmen für den Zeitraum 1999-2001, ii) die jährlichen Gewinnspannen, die Adriatica im Zeitraum 1999-2003 und den übrigen Regionalgesellschaften im Zeitraum 1998-2003 eingeräumt wurden, wobei die Gewinnspanne von Saremar für das Jahr 1999 nicht übermittelt wurde, iii) die Höhe der Verluste, die im Zeitraum 2004-2008 jedes Jahr für den Betrieb der von Adriatica/Tirrenia betriebenen Routen tatsächlich ausgeglichen wurden, iv) die Buchführung für jede einzelne Route der einzelnen Unternehmen — außer Saremar — für den Zeitraum 2004-2008. Für Toremar wurde die Buchführung für jede einzelne Route nur für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und für Siremar nur diejenigen für das Jahr 2006 vorgelegt. Die Gewinnspannen für die Jahre 2004-2008 wurde für keine der Regionalgesellschaften angegeben. b) In Bezug auf die Liste der internationalen Routen, die jeweils von Adriatica/Tirrenia bzw. von Saremar im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen betrieben wurden, sowie die Dauer des Betriebs, machte Italien keine Angaben zum Ende der Laufzeit für den Betrieb der Route Triest–Durazzo. Es wurden keine Belege für die Behauptung vorgelegt, dass die Inbetriebnahme der Route Santa Teresa di Gallura–Bonifacio vor 1989 erfolgte. c) In Bezug auf Rückforderung der mit der Entscheidung von 2005 für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen bestätigte Italien die Rückforderung der an Adriatica für die Bedienung der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras von Januar 1992 bis Juli 1994 gezahlten unvereinbaren Beihilfen von insgesamt 8 651 600 EUR (Hauptforderung 3 207 810 EUR zuzüglich 5 443 790 EUR Zinsen ab 1. Januar 1992) am 31. Dezember 2006. Die Beihilfe wurde erst am 26. März 2007 vom Begünstigten zurückgezahlt. Es wurden keine Angaben zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 26. März 2007 gemacht. d) In Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 1 der DAWI-Entscheidung von 2005 wurden keine Angaben gemacht. e) In Bezug auf die Route Genua-Termini Imerese stellte Italien klar, dass der Betrieb der Route 2005 ausgesetzt und 2006 eingestellt wurde. Zur Wettbewerbssituation auf dieser Route wurden keine Angaben gemacht. f) In Bezug auf die mögliche Einstufung der Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erklärte Italien zwar, die Unternehmen seien im entsprechenden Zeitraum nicht in den Genuss von Beihilfen gekommen, ohne jedoch eindeutige Antwort zu der Frage zu geben, ob irgendeines der Unternehmen zu irgendeinem Zeitpu

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