Europäische Union

Beschluss 2019/15 des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vom 11. Dezember 2019 über interne Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen bestimmter Rechte von Betroffenen in Verbindung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeit der EU-OSHA

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020Q0831(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enden Untersuchung. Danach überwacht der für die Verarbeitung Verantwortliche alle sechs Monate, ob es notwendig ist, die Beschränkung aufrechtzuerhalten. (3)   Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Unterlagen, die die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen enthalten, werden in einem Register verzeichnet. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Artikel 7 Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränken: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; b) erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten; c) Verfahren wegen gemeldeter Missstände (Whistleblowing); d) (formelle und informelle) Verfahren wegen Mobbings; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden; f) interne Audits; g) vom Datenschutzbeauftragten durchgeführte Prüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725; h) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) durchgeführte (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. (2)   Beschränkt die Agentur das in den Artikeln 18, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder zum Teil, muss sie die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen ergreifen und die Aufzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 3 in einem Register verzeichnen. Artikel 8 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, das Recht auf Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränken: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; b) erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten; c) Verfahren wegen gemeldeter Missstände (Whistleblowing); d) (formelle und informelle) Verfahren wegen Mobbings; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden; f) interne Audits; g) vom Datenschutzbeauftragten durchgeführte Prüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725; h) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) durchgeführte (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. (2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränken: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; b) erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten; c) Verfahren wegen gemeldeter Missstände (Whistleblowing); d) formelle Verfahren wegen Mobbings; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden; f) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) durchgeführte (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. (3)   Beschränkt die Agentur die in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen bzw. auf die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, muss sie die Gründe dafür gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses aufzeichnen und die Aufzeichnung in einem Register verzeichnen. Es gilt Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Bilbao am 11. Dezember 2019. Für die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Christa SCHWENG Vorsitzende des Verwaltungsrats (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (2)   ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58. (3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.