Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/635 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der staatlichen Beihilfe SA.20580 (C 31/07) (ex NN 17/07) Irlands zugunsten von Córas Iompair Éireann Bus Companies (Dublin Bus and Irish Bus) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7275) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0635. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.“ (258) Deshalb wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahme mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (73) vereinbar ist, die in Kraft war, bis sie durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgehoben wurde. Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind Ausbildungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels erfüllt sind. (259) Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 besagt: „Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten: 25 % der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen […].“ (260) In ihrem Einleitungsbeschluss ging die Kommission davon aus, dass Schulungen zum Umgang mit behinderten Personen als „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 eingestuft werden sollten. (261) Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 definiert „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ als „Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigen Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Eine Ausbildungsmaßnahme gilt beispielsweise als allgemeine Ausbildungsmaßnahme, wenn: a) sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder b) sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Stelle, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft ermächtigt wurde, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde“ . (262) Die Kommission stellt fest, dass die ersten Ausbildungsbeihilfen zunächst nur Dublin Bus und Bus Éireann durchgeführt, die geförderten Ausbildungsmaßnahmen ab 2006 aber auch für die Beschäftigten anderer Bus- und Verkehrsunternehmen durchgeführt wurden (74), so dass davon auszugehen ist, dass die Ausbildungsmaßnahmen „von Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden können“. (263) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeitigen Ausbildungsbeihilfen ebenfalls als „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 anzusehen sind. (264) Nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 darf die Beihilfeintensität 60 % der beihilfefähigen Kosten für „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ nicht überschreiten. (265) Tabelle 5 ist zu entnehmen, dass die CIÉ Zuschüsse von 958 592 EUR erhalten und Kosten von 661 650 EUR getragen hat. Daraus ergibt sich eine Beihilfeintensität von 59,8 %, die unter dem in Erwägungsgrund 264 genannten zulässigen Höchstwert von 60 % liegt. (266) Da die Beihilfeintensität unter dem zulässigen Höchstwert liegt, ist dieses Kriterium der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erfüllt. (267) In Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist festgelegt, welche Kosten eines Ausbildungsvorhabens beihilfefähig sind. Irland zufolge beziehen sich die in Tabelle 5 angegebenen Kosten von 661 560 EUR, die von der CIÉ getragen werden, auf die Personalkosten von CIÉ. Das ist eine beihilfefähige Kostenart, die in Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung aufgeführt ist. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. (268) Hinsichtlich der anderen Artikel der Verordnung stellt die Kommission fest, dass die Anforderung an die Transparenz nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 eingehalten wird, da es sich bei der Maßnahme um Zuschüsse im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung handelt. (269) Hinsichtlich Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zur Kumulierung hat die Kommission keinen Hinweis darauf, dass die Maßnahme aus anderen Quellen finanziert wurde. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. (270) Hinsichtlich Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zum Anreizeffekt erscheint es unwahrscheinlich, dass die Maßnahme auch ohne staatliche Unterstützung durchgeführt worden wäre. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. (271) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die Irland den Unternehmen Dublin Bus und Bus Éireann für Schulungen zum Umgang mit behinderten Personen gewährt hat, nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (272) Die jährlichen Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die Zuschüsse für die Anschaffung neuer Busse, die Zuschüsse für Infrastruktur und die Schülerbeförderungsregelung sind bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (273) Die Zuschüsse für Schulungen zum Umgang mit behinderten Personen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bei der staatlichen Beihilfe in Höhe von 654,9 Mio. EUR, die Irland bis zum 30. November 2009 in Form von jährlichen Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durchgeführt hat, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Artikel 2 Bei der staatlichen Beihilfe in Höhe von 236,8 Mio. EUR, die Irland bis zum 30. November 2009 zur Finanzierung neuer Busse durchgeführt hat, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Artikel 3 Bei der staatlichen Beihilfe in Höhe von 64,5 Mio. EUR, die Irland vom 12. Dezember 2000 bis zum 30. November 2009 zur Finanzierung von Infrastruktur durchgeführt hat, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Artikel 4 Bei der staatlichen Beihilfe, die Irland im Rahmen der Regelung für die Schülerbeförderung durchgeführt hat, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Artikel 5 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 985 592 EUR, die Irland für Schulungen zum Umgang mit behinderten Personen durchgeführt hat, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 217 vom 15.9.2007, S. 44. (3)  Im Eröffnungsbeschluss wurde das Unternehmen „Bus Éireann“ als „Irish Bus“ bezeichnet. Im Folgenden wird die Bezeichnung „Bus Éireann“ verwendet, da dies der gebräuchliche Name des Unternehmens ist, den das Unternehmen selbst auch als Firmennamen verwendet. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (6)  Die staatliche Verkehrsgesellschaft CIÉ wurde durch den Transport Act von 1950 gegründet. Im Transport Act von 1950 und im Transport Act von 1958 sind die Aufgaben und Pflichten der CIÉ geregelt. Nach Maßgabe des Transport (Re-organisation of CIÉ) Act von 1986 sollte die CIÉ drei Aktiengesellschaften einrichten: Irish Rail, Bus Éireann und Dublin Bus. (7)  Bis 2010 hieß das Ministerium Department of Education and Science. (8)  Bericht der irischen Wettbewerbsbehörde über die Personenbeförderung per Bus und Bahn nach Paragraf 11 des Competition Act 1991 (Wettbewerbsgesetz von 1991). (9)  Nach Artikel 26 Absatz 1 Transport (Re-organisation of CIÉ) Act 1986 kann der Minister eine an die CIÉ gerichtete schriftliche Anordnung zu den Aufgaben der CIÉ und der Busunternehmen erlassen. (10)  Mit der Entscheidung (SG(2000) D/109196) vom 7. Dezember 2000 genehmigte die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Irland unter das Ziel 1 fallenden Region Border, Midland and West und der im Rahmen von Ziel 1 übergangsweise unterstützten Region South-East. Die aus den Strukturfonds im Rahmen dieses operationellen Programms gewährten Mittel belaufen sich auf insgesamt 854,8 Mio. EUR. Der Anteil, den Irland (der öffentliche Sektor) selbst tragen muss, beläuft sich auf 624,7 Mio. EUR. (11)  Siehe Anordnung von 2009 zur Inkraftsetzung (Commencement) des Dublin Transport Authority Act 2008 (Teil 3, 4 und 5 sowie Paragraf 115 Absatz 2). (12)  Siehe Erwägungsgrund 21. (13)  CIÉ Free Transport Schemes for Primary and Post Primary School Children — Summary of Accounting Arrangements, 1. August 1968. (14)  Free Transport Scheme for Primary and Post-Primary School Children — Summary of Accounting Arrangements, Januar 1975. (15)  Siehe Erwägungsgrund 26. (16)  Siehe Erwägungsgrund 34. (17)  Die Zahlen in dieser Tabelle beinhalten keine Kapitalzuschüsse für die Erneuerung der für die Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeugflotte von Bus Éireann. Darauf wird im Abschnitt über die Schülerbeförderung genauer eingegangen. Siehe Erwägungsgrund 75. (18)  Siehe Erwägungsgrund 26. (19)  Siehe Erwägungsgrund 34. (20)  Siehe Erwägungsgrund 21. (21)  Siehe Fußnote 13. (22)  Siehe Fußnote 14. (23)  Quelle: Bus Éireann School Transport Audited Accounts 2010-2013 mit entsprechenden Erläuterungen (Explanatory Notes). In der Explanatory Note zu den geprüften Rechnungen für 2010 wird erläutert, dass die „genau festgelegten direkten Kosten“ besser als „Verwaltungsgebühr für die Beförderung und indirekte Kosten“ bezeichnet werden sollten, ergänzt durch eine Erläuterung. (24)  Department of Education and Skills: http://www.education.ie/en/Parents/Services/School-Transport/Bus-Eireann-Audited-Accounts/. (25)  Report of the Value for Money Review of the School Transport Scheme, S. 54: http://www.education.ie/servlet/blobservlet/st_vfm_school_transport_scheme_2011.pdf?language=EN (26)  Hierin enthalten sind weitere 47 000 EUR, die die CIÉ für Schulungen in Subunternehmen ausgegeben hat, die Schülerbeförderung durchführen, obwohl diese Schulungen nicht den Unternehmen der CIÉ zugutekamen. (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (28)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1). Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1) am 3. Dezember 2009 die genannten Verordnungen aufgehoben. (29)  Siehe Abschnitt 3.1. (30)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20). (31)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (32)  Urteil des Gerichtshofes vom 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnummer 75; Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998, Kommission/Italienische Republik, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987, Kommission/Italienische Republik, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnummer 7. (33)  Siehe Abschnitte 4.1 und 4.2. (34)  Siehe Fußnote 25. (35)  Ebd., Randnummer 95. (36)  Bei dem genannten Bericht handelt es sich um eine von dem Wirtschaftsberatungsunternehmen Booz Allen Hamilton durchgeführte Prüfung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die CÍE zwischen 2001 und 2005 erhalten hat. (37)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt, Mitteldeutsche Flughafen AG, Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-1311, insbesondere Randnummern 93 und 94, im Rechtsmittelverfahren bestätigt; siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821. (38)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnummer 125. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnummer 88. (39)  Beschluss 2013/693/EU der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.23600 — C 38/08 (ex NN 53/07) — Deutschland — Finanzierung des Flughafens München, Terminal 2 (ABl. L 319 vom 29.11.2013, S. 8), Erwägungsgründe 74 bis 81. (40)  Siehe z. B. Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 713/97, Autobahnbrücke Rion-Antirion, Erwägungsgrund 39; Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 60/06, Project Mainportontwikkeling Rotterdam, Erwägungsgrund 39; Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 597/07, Unterwassertunnel von Thessaloniki; Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 478/04, Irish Rail, Erwägungsgrund 26 mit weiteren Verweisen. (41)  Siehe z. B. Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 713/97, Autobahnbrücke Rion-Antirion Erwägungsgrund 38; Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 60/06, Project Mainportontwikkeling Rotterdam, Erwägungsgrund 40; Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 478/04, Irish Rail, Erwägungsgrund 26 mit weiteren Verweisen. (42)  Siehe Erwägungsgrund 109. (43)  Siehe Erwägungsgrund 175. (44)  Siehe Erwägungsgrund 68. (45)  Siehe Erwägungsgrund 70. (46)  Siehe Erwägungsgrund 175. (47)  Siehe Erwägungsgrund 83. (48)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Randnummer 82. (49)  Urteil in der Rechtssache C-280/00, Altmark, Randnummern 77 ff. (50)  Siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, 102/87, Slg. 1988, ECR 4067, Randnummer 19; Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1992, Italienische Republik/Kommission, C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnummer 26; Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 40. (51)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Königreich Belgien/Kommission (Tubemeuse), C-142/87 Slg. 1990, I-959, Randnummer 43; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 42. (52)  Beschluss 2011/501/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe C 58/06 (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBG) im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ABl. L 210 vom 17.8.2011, S. 1). (53)  Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit/Office National du ducroire und Belgischer Staat, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnummer 28. (54)  Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen/Inspecteur der Vennootschapsbelasting Amsterdam, verbundene Rechtssachen C-91/83 und C-127/83, Slg. 1984, 3435, Randnummern 21 und 22; siehe auch Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnummern 109 bis 114. (55)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Randnummer 362. (56)  Curley/The Governor of Arbour Hill Prison [2005] 3 I.R. 308, S. 317. (57)  Siehe Erwägungsgrund 21. (58)  Kavanagh/Ireland, unreported, 31. Juli 2007, Irish High Court (S. 16-17, S. 51). (59)  National Development Plan 2000-2006, S. 5. (60)  National Development Plan 2007-2013, S. 15. (61)  Ebd., S. 15. (62)  Siehe Erwägungsgrund 21. (63)  CIÉ Free Transport Schemes for Primary and Post Primary School Children — Summary of Accounting Arrangements, 1. August 1968. (64)  Free Transport Scheme for Primary and Post-Primary School Children — Summary of Accounting Arrangements, Januar 1975. (65)  Ebd., Anhang 1. (66)  Zur Definition des „öffentlichen Personenverkehrs“ siehe Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 Ρ, Slg. 2008, 1-9465, Randnummer 51. (68)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen C-465/09 Ρ bis C-470/09 Ρ, Slg. 2011, I-83, Randnummern 125 und 128. Neuer ist das Urteil des Gerichts vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T-570/08 RENV., ECLI:EU:T:2013:589. (69)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (70)  Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. (71)  Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. (72)  Siehe Erwägungsgründe 79 bis 83. (73)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (74)  Siehe Erwägungsgrund 83.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.