Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/635 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der staatlichen Beihilfe SA.20580 (C 31/07) (ex NN 17/07) Irlands zugunsten von Córas Iompair Éireann Bus Companies (Dublin Bus and Irish Bus) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7275) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.4.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 104/17 BESCHLUSS (EU) 2015/635 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der staatlichen Beihilfe SA.20580 (C 31/07) (ex NN 17/07) Irlands zugunsten von Córas Iompair Éireann Bus Companies (Dublin Bus and Irish Bus) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7275) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission, wegen der staatlichen Beihilfe C 31/07 (ex NN 17/07) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Aufgrund einer Beschwerde und der anschließenden ausführlichen Korrespondenz zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer sowie zwischen der Kommission und den irischen Behörden hat die Kommission Irland am 18. Juli 2007 über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen einer mutmaßlich rechtswidrig gewährten Beihilfe in Form von Zuschüssen im Rahmen der Nationalen Entwicklungspläne und von jährlichen Betriebszuschüssen zugunsten der staatlichen Verkehrsgesellschaft Córas Iompair Éireann (im Folgenden „CIÉ“) für deren Busunternehmen Bus Éireann (Irish Bus) (3) und Dublin Bus (Bus Átha Cliath) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (2) Am 31. Oktober 2007 legten die irischen Behörden ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor. (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der Beihilfe zu äußern. (4) Von zwölf Beteiligten sind Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. Sie hat sie an Irland weitergeleitet mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern. Irland übermittelte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 26. Februar 2008. (5) Mit Schreiben vom 24. April 2008 übermittelten die irischen Behörden der Kommission eine Kopie des kurz zuvor veröffentlichten Dublin Transport Authority Act 2008 (Gesetz über die Errichtung der Dubliner Verkehrsbehörde). (6) Per E-Mail vom 12. Februar 2009 übermittelten die irischen Behörden der Kommission eine Kopie der COST and Efficiency Review of Dublin Bus and Bus Éireann (Prüfung der Kosteneffizienz von Dublin Bus und Bus Éireann). (7) Am 25. März 2009 fand auf Ersuchen der irischen Behörden eine Videokonferenz statt. Danach legten die irischen Behörden auf Ersuchen der Kommission mit Schreiben vom 30. April 2009 weitere Informationen vor. (8) Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 legten die irischen Behörden der Kommission eine Kopie des zwischen der nationalen Verkehrsbehörde (National Transport Authority) und Dublin Bus am 1. Dezember 2009 geschlossenen Vertrags über die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung vor. (9) Nachdem am 3. Dezember 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1307/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Kraft getreten war, forderte die Kommission die irischen Behörden und die Beteiligten mit Schreiben und E-Mails vom 30. März 2010 auf, ihre Ansichten zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit der neuen Verordnung darzulegen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 gingen Bemerkungen der irischen Behörden bei der Kommission ein. Außerdem erhielt die Kommission Bemerkungen von drei der Beteiligten. (10) Am 14. Februar 2011 forderte die Kommission weitere Informationen von Irland an, die von den irischen Behörden mit Schreiben vom 15. April 2011 übermittelt wurden. (11) Am 19. September 2011 forderte die Kommission erneut Informationen von den irischen Behörden an. Auf Ersuchen der irischen Behörden fand am 14. Oktober 2011 eine Telekonferenz statt. Danach legten die irischen Behörden mit Schreiben vom 9. November 2011 weitere Informationen vor. (12) Am 13. September 2012 fand auf Ersuchen der Kommission eine Sitzung mit den irischen Behörden in Dublin statt. Anschließend forderte die Kommission per E-Mail vom 19. September 2012 weitere Informationen von den irischen Behörden an. Irland antwortete mit Schreiben vom 23. November 2012. (13) Am 21. Februar 2014 forderte die Kommission erneut Informationen von Irland an, die von den irischen Behörden mit Schreiben vom 15. Mai 2014 übermittelt wurden. 2.   DIE BETEILIGTEN 2.1.   Der Beschwerdeführer (14) Beschwerdeführer ist der Coach Tourism and Transport Council, das Vertretungsorgan der unabhängigen privaten Verkehrsgesellschaften, die in Irland kommerzielle Verkehrsdienste erbringen (inländischer und internationaler Fernverkehr, Pendlerverkehr, Verkehrsdienste im ländlichen Raum und in der Stadt, Schülerbeförderung, eingehender und ausgehender Tourismus, Fahrzeugvermietung). 2.2.   Die Begünstigten (15) Empfänger der mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe sind die Busunternehmen Bus Éireann und Dublin Bus. Beide sind Aktiengesellschaften, die zu 100 % im Eigentum der CIÉ stehen (6). 2.2.1.   Bus Éireann (16) Bus Éireann bietet Busdienste in ganz Irland mit Ausnahme des Stadtverkehrs in Dublin an. Dabei werden sowohl eigene Fahrzeuge eingesetzt als auch Subunternehmen beauftragt. Das Angebot umfasst die Fernbuslinien „Expressway“, Busdienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, die internationalen Fernbuslinien „Eurolines“, Schülerbeförderung und Nebendienstleistungen wie Vermietung von Reise- und Linienbussen, Tagestouren, Fahrzeugtests, Vertragswartung und Paketzustellung. (17) Die Schülerbeförderung wird im Auftrag des Bildungsministeriums (Department of Education and Skills (7)) durchgeführt. 2.2.2.   Dublin Bus (18) Dublin Bus bietet vorrangig Busdienste im Stadt- und Vorortverkehr der Metropolregion Dublin (Stadt und Grafschaft Dublin und angrenzende Gebiete) an. Drei weitere Geschäftsfelder von Dublin Bus sind Besichtigungstouren, Flughafenexpress und Busvermietung/Sonderfahrten. 3.   NATIONALE RECHTSGRUNDLAGEN DER MASSNAHMEN 3.1.   Transport ACTS (Verkehrsgesetze) (19) Mit Paragraf 15 Absatz 1 des Transport Act von 1950 wurde der CIÉ zunächst die allgemeine Verpflichtung auferlegt, ein effizientes, wirtschaftliches, bedarfsgerechtes und gut integriertes öffentliches System für die Personenbeförderung im Straßenverkehr unter Wahrung der Betriebssicherheit und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes anzubieten, sicherzustellen oder zu fördern [„to provide or secure or promote the provision of an efficient, economical, convenient and properly integrated system of public transport“]. (20) Der oben zitierte Paragraf des Transport Act von 1950 wurde in den Transport Act von 1958 übernommen. Dort heißt es in Paragraf 7: „It shall be the general duty of the Board [CIÉ] to provide reasonable, efficient and economical transport services with due regard to safety of operation, the encouragement of national economic development and the maintenance of reasonable conditions of employment for its employees“. [Aufgabe der CIÉ ist es, angemessene, effiziente und wirtschaftliche Verkehrsdienste unter Wahrung der Betriebssicherheit, zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und unter Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten anzubieten.] (21) Im Transport (Re-organisation of CIÉ) Act von 1986 sind die wichtigsten Ziele und Pflichten von Bus Éireann und Dublin Bus festgelegt. In Paragraf 8 Absatz 2 heißt es: „the principal object of the Irish bus company shall be stated in its memorandum of association to be to provide, within the State and between the State and places outside the State, a passenger service by road, except in so far as such a service is provided by the Dublin bus company, and to provide ancillary services and for those purposes to exercise functions in that behalf conferred on the Board [CIÉ] by the Act of 1950 or any other enactment“. [Der in den Gesellschaftsstatuten festzulegende Hauptzweck des Unternehmens Irish Bus besteht darin, innerhalb des Landes sowie zwischen Orten innerhalb und außerhalb der Landesgrenzen straßengebundene Personenverkehrsdienste, soweit diese nicht vom Unternehmen Dublin Bus erbracht werden, und Nebendienstleistungen anzubieten und zu diesem Zweck Funktionen wahrzunehmen, die dem CIÉ durch den Transport Act von 1950 oder andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.] In Paragraf 8 Absatz 3 heißt es: „[t]he principal object of the Dublin bus company shall be stated in its memorandum of association to be to provide a passenger service by road for the city and county of Dublin and contiguous areas and to provide ancillary services, within the State and between the State and places outside the State, and for those purposes to exercise functions in that behalf conferred on the Board by the Act of 1950 or any other enactment“. [Der in den Gesellschaftsstatuten festzulegende Hauptzweck des Unternehmens Dublin Bus besteht darin, für die Stadt und die Grafschaft Dublin und angrenzende Gebiete straßengebundene Personenverkehrsdienste und innerhalb des Landes sowie zwischen Orten innerhalb und außerhalb der Landesgrenzen Nebendienstleistungen anzubieten und zu diesem Zweck Funktionen wahrzunehmen, die dem CIÉ durch den Transport Act von 1950 oder andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.] Darüber hinaus sollen die CIÉ und ihre Busunternehmen nach Paragraf 8 Absatz 10 des Transport (Re-organisation of CIÉ) Act von 1986 ihre gesellschaftliche Funktion wahrnehmen und den Bedarf an öffentlichen Verkehrsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel so weit wie möglich decken. (22) Die irischen Behörden haben erläutert, dass die von Dublin Bus und Bus Éirann erhobenen Standardfahrpreise (Standardfahrpreise für Erwachsene auf allen Busstrecken und Schülerfahrpreise im Stadtverkehr) (8) der Kontrolle des Verkehrsministeriums unterliegen und eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten dürfen. Die Busunternehmen dürfen die Fahrpreise nur nach vorheriger Genehmigung durch das Verkehrsministerium erhöhen. Von privaten Betreibern erhobene Fahrpreise müssen weder angemeldet werden noch werden sie kontrolliert. (23) Seit dem 10. Januar 2001 sind beide Busunternehmen der CIÉ durch einen Ministererlass (9) verpflichtet, neue und Änderungen der bestehenden Verkehrsdienste spätestens vier Wochen vor ihrer Einführung beim Verkehrsministerium anzumelden. Die von einem Busunternehmen der CIÉ vorgelegte Anmeldung muss detaillierte Angaben zu den vorgesehenen Diensten enthalten. Wenn das Verkehrsministerium feststellt, dass die vorgesehenen Dienste mit einem bereits bestehenden genehmigten Personenverkehrsdienst auf der Straße nicht zu vereinbaren sind, muss das Unternehmen der CIÉ nach Paragraf 25 Transport Act von 1958 förmlich eine Genehmigung beim Verkehrsminister beantragen. 3.2.   Absichtserklärungen (24) Von 2003 bis 2009 wurden Ausgleichsleistungen für Dublin Bus und Bus Éireann aufgrund von jährlichen Absichtserklärungen mit den beiden Unternehmen gezahlt. Den irischen Behörden zufolge ist in diesen Absichtserklärungen die geforderte Qualität (Kundenfreundlichkeit, Sauberkeit, Alter der Busse, Barrierefreiheit usw.) und Quantität (Anzahl der Busse, Kilometerleistung, beförderte Kunden usw.) der Verkehrsdienste festgelegt, die die beiden Unternehmen als Gegenleistung für die staatlichen Zuschüsse erbringen müssen. Auch die finanziellen und betrieblichen Anforderungen sowie Kontroll- und Melderegelungen sind in den Absichtserklärungen festgelegt. (25) Von 2005 bis 2008 wurde die Zahlung eines bestimmten Anteils der Zuschüsse für jedes Unternehmen von der Einhaltung bestimmter, in den Absichtserklärungen aufgeführter Leistungskriterien abhängig gemacht. 3.3.   Nationale Entwicklungspläne (26) Ein Nationaler Entwicklungsplan umfasst alle Wirtschaftsbereiche. Er zielt auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur des Landes ab. Die im Rahmen der Nationalen Entwicklungspläne durchgeführten Aktivitäten werden mit öffentlichen und privaten Geldern und mit EU-Mitteln (10) finanziert. Im Rahmen dieses Beschlusses werden die Nationalen Entwicklungspläne für die Zeiträume 2000-2006 und 2007-2013 geprüft. Der Entwicklungsplan 2007-2013 wurde bereits 2011 durch den Infrastruktur- und Kapitalinvestitionsplan 2012-2016 ersetzt. 3.4.   Die nationale Verkehrsbehörde und neue öffentliche Dienstleistungsaufträge (27) Am 14. April 2008 veröffentlichten die irischen Behörden den Dublin Transport Authority Act 2008 zur Erleichterung der Errichtung einer neuen Verkehrsbehörde, die für die Koordinierung des Beförderungs- und Verkehrsmanagements zuständig sein und Kapital und Finanzmittel für den öffentlichen Personenverkehr in der Metropolregion Dublin zuweisen soll [„facilitate the establishment of a new Transport Authority with overall responsibility for coordinating transport and traffic management, and allocating capital and current funding for public transport in the Greater Dublin Area“]. Durch den Public Transport Regulation Act von 2009 wurde die neue Behörde in National Transport Authority (Nationale Verkehrsbehörde) umbenannt. Die neue Behörde ist für die Regulierung der öffentlichen Personenbeförderung per Bus im gesamten Land zuständig. (28) In Paragraf 48 Absatz 1 Buchstabe b des Dublin Transport Authority Act 2008 heißt es: „Where the [National Transport] Authority proposes to secure the provision of public passenger transport services […] it shall […] do so in accordance with a public transport services contract“. [Wenn die [nationale Verkehrs-]Behörde dafür sorgt, dass die öffentliche Personenbeförderung gewährleistet wird, tut sie dies auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.] (29) Am 1. Dezember 2009 unterzeichnete die nationale Verkehrsbehörde zwei öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über einen Zeitraum von fünf Jahren. Ein Vertrag über Verkehrsdienste im Großraum Dublin wurde mit Dublin Bus und ein weiterer Vertrag über Verkehrsdienste im übrigen Land mit Bus Éireann geschlossen. Damit wurden die oben genannten Absichtserklärungen (siehe Abschnitt 3.2) außer Kraft gesetzt. (30) Da sich der Einleitungsbeschluss nicht auf diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge erstreckt, beschränkt sich die in diesem Rahmen vorgenommene Prüfung der jährlichen Ausgleichsleistungen, die Irland den Unternehmen Dublin Bus und Bus Éireann für Busdienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gewährt hat, auf die Zeit vor dem 1. Dezember 2009. Seit dem 1. Dezember 2009 sind diese Verträge für die Verkehrsdienste maßgeblich. (31) Die irischen Behörden erklärten in einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 23. November 2012: „[…] Capital Grants paid to Dublin Bus and Bus Éireann including grants for new buses […] have been made under the provisions of the Dublin Transport Authority Act 2008. These payments would arise under section 45 of that Act which allows the NTA to fund public transport infrastructure and/or under section 49 which provides for funding of public transport services contracts“ [Nach Maßgabe des Dublin Transport Authority Act 2008 wurden Dublin Bus und Bus Éireann Kapitalzuschüsse, auch für die Anschaffung neuer Busse, gewährt. Die Zahlungen erfolgten nach Paragraf 45 dieses Gesetzes, wonach es der Verkehrsbehörde gestattet ist, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur zu finanzieren, und/oder nach Paragraf 49, wonach die Finanzierung von Leistungen auf der Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen ist]. (32) Paragraf 45 Absatz 1 des Dublin Transport Authority Act 2008 lautet: „The [National Transport] Authority may, subject to such conditions as it sees fit, make grants to public transport authorities or third parties out of moneys provided by the Oireachtas [Irish National Parliament], in respect of the securing of public transport infrastructure assigned to such authorities or third parties […].“ (Die [nationale Verkehrs-]Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Voraussetzungen öffentlichen Transportbehörden oder Dritten Mittel gewähren, die das irische Parlament (Oireachtas) bereitgestellt hat, um die öffentliche Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten, für die diese Behörden oder Dritten zuständig sind). (33) Paragraf 49 Absatz 1 des Dublin Transport Authority Act 2008 lautet: „Where the [National Transport] Authority enters into a public transport services contract under section 48, it may, subject to such conditions as it sees fit, make payments to the public transport operator concerned out of moneys provided by the Oireachtas or otherwise, in respect of the provision of public passenger transport services referred to in that contract.“ [Wenn die [nationale Verkehrs-]Behörde nach Paragraf 48 einen Vertrag über öffentliche Verkehrsdienstleistungen schließt, kann sie unter den ihr angemessen erscheinenden Voraussetzungen den Verkehrsträger mit Mitteln unterstützen, die vom Parlament oder aus anderen Quellen für die Erbringung der in dem Vertrag genannten öffentlichen Verkehrsleistungen zur Personenbeförderung bereitgestellt worden sind.] (34) Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 31 bis 33 und da sich der Einleitungsbeschluss nicht auf Zuschüsse nach Maßgabe des Dublin Transport Authority Act 2008 erstreckt, wird nur die bis zum 1. Dezember 2009 von Irland gewährte Finanzierung für die Anschaffung neuer Busse und für Infrastruktureinrichtungen geprüft. Am 1. Dezember 2009 trat der Teil des Gesetzes in Kraft, der die in den Erwägungsgründen 31 bis 33 genannten Absätze enthält (11). 3.5.   Vereinbarungen über die Schülerbeförderung (35) Bus Éireann führt die Schülerbeförderung im Auftrag des Bildungsministeriums (Department of Education and Skills) durch. (36) Seit 1967 war die CIÉ dafür zuständig, und mit dem Transport (Reorganisation of CIÉ) Act von 1986 (12) wurde das Unternehmen Bus Éireann damit beauftragt. Die ursprünglichen Finanzregelungen für die Schülerbeförderung wurden in einer Rechnungslegungsvereinbarung von 1968 (13) festgelegt. Daraus ging hervor, welche Kosten bei Einführung der Regelung erstattungsfähig waren. Den irischen Behörden zufolge basieren die derzeitigen Regelungen auf einer neueren Vereinbarung von 1975 (14). (37) Der überwiegende Teil der Schülerbeförderung wird inzwischen von privaten Busunternehmern durchgeführt, die von Bus Éireann damit beauftragt sind. (38) Die jährlichen Absichtserklärungen für Bus Éireann beziehen sich nicht auf die Schülerbeförderung, die die irischen Behörden nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ansehen. Sie sehen darin eine kommerzielle Dienstleistung, die von Bus Éireann erbracht wird (siehe Abschnitt 4.4). 4.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 4.1.   Jährliche Ausgleichsleistungen für Busdienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (39) Die irischen Behörden unterstützen Dublin Bus und Bus Éireann durch jährliche Ausgleichsleistungen für die öffentlichen Busdienste, die im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden. (40) Alle als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erbrachten Dienstleistungen von Bus Éireann sind Verbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (Linienverkehr und Citybusse). Andere Verkehrsdienste von Bus Éireann wie der interregionale Fernbus „Expressway“, private Fahrzeugvermietung, Tagestouren, die internationalen Fernbusse „Eurolines“ und die Schülerbeförderung sind keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Irland zufolge verbucht das Unternehmen sie als kommerzielle Dienstleistungen. (41) Dublin Bus erbringt mit den Stadtbusverkehren im Großraum Dublin gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Andere Dubliner Busverkehre, insbesondere Stadtrundfahrten, Flughafenbusse und Busvermietung/Veranstaltungen, sind keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; sie werden von dem Unternehmen als kommerzielle Dienstleistungen verbucht. (42) In Tabelle 1 sind die jährlichen Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufgeführt, die die irischen Behörden der CIÉ im Zeitraum 2003 bis 2009 für die Busunternehmen Dublin Bus und Bus Éireann gewährt haben. Tabelle 1 Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Mio. EUR) Jahr Bus Éireann Dublin Bus 2003 22,9 53,9 2004 24,0 61,8 2005 25,2 64,9 2006 30,5 71,8 2007 36,6 80,1 2008 41,8 85,6 2009 49,4 83,2 Insgesamt 207,5 447,4 Insgesamt (beide) 654,9 (43) Die irischen Behörden weisen darauf hin, dass diese Ausgleichszahlungen ausschließlich für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und auf keinen Fall zur Subventionierung der kommerziellen Dienstleistungen der Busunternehmen verwendet würden. Außerdem würden die im kommerziellen Betrieb erzielten Gewinne der beiden Unternehmen jeweils zur Quersubventionierung der unrentablen Dienste im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt. So finanziere insbesondere Bus Éireann seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch seine rentablen kommerziellen Dienste. (44) Von 2003 bis 2009 wurden die jährlichen Ausgleichszahlungen in den Absichtserklärungen, die beide Busunternehmen jedes Jahr mit dem Verkehrsministerium unterzeichnet haben, im Voraus festgelegt. Darin wurde auch festgelegt, welche Busdienste angeboten werden sollten. 4.2.   Finanzierung neuer Busse (45) Die irischen Behörden unterstützen Dublin Bus und Bus Éireann auch mit Zuschüssen zur Anschaffung neuer Busse im Rahmen der Nationalen Entwicklungspläne. (46) In sind die Zuschüsse aufgeführt, die die CIÉ im Zeitraum 2000 bis 2008 für ihre Unternehmen für deren Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten hat. Im Rahmen dieses Beschlusses werden die Zuschüsse für die Anschaffung neuer Busse geprüft, die erstmals im Jahr 2000, dem ersten Jahr des Nationalen Entwicklungsplans 2000-2006 (15), und danach bis 2009 (16) gewährt wurden. Tabelle 2 Kapitalzuschüsse für die Erneuerung der Busflotte (Mio. EUR) Jahr Bus Éireann (17) Dublin Bus 2000 6,5 24,2 2001 17,1 15,4 2002 2,3 14,8 2003 8,4 5,7 2004 — — 2005 — 5,3 2006 — 24,9 2007 32,1 21,4 2008 40,4 18,2 2009 0,1 — Insgesamt 106,9 129,9 Insgesamt (beide) 236,8 (47) Den irischen Behörden zufolge wurden die Zuschüsse den Unternehmen Dublin Bus und Bus Éireann als Teilausgleich für die Anschaffung von Fahrzeugen gewährt, die ausschließlich zur Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt werden. Durch diese Zuschüsse würden sich die jährlichen Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen verringern. (48) Die in Tabelle 2 aufgeführten Mittel machen aber nur einen Teil der Gelder für die Anschaffung von Fahrzeugen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus, da einige Fahrzeuge ganz oder teilweise mit Eigenmitteln von Dublin Bus und Bus Éireann finanziert werden. In dem Fall darf die Flotte sowohl kommerziell als auch im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen genutzt werden. (49) Ein Abschreibungsbetrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die entsprechende Nutzung solcher Fahrzeuge enthalten. Wenn die Anschaffung eines Fahrzeugs ursprünglich nur zum Teil durch Zuschüsse finanziert wurde, enthält die Gewinn- und Verlustrechnung für die Nutzung des Fahrzeugs zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nur einen Abschreibungsbetrag, der dem Anteil des Busunterneh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.