Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1756 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/90 BESCHLUSS (EU) 2016/1756 DER KOMMISSION vom 28. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2013/107/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen erlaubt der Europäischen Kommission und dem Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, US-EPA), zusammen gemeinsame Spezifikationen für Bürogeräte zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten und somit den Anhang C des Abkommens zu ändern. (2) Der Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung der Spezifikationen wird von der Kommission festgelegt. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung. (4) Die Spezifikationen für Displays in Teil I des Anhangs C sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte werden Beschlüsse über die Änderung der Spezifikationen in Anhang C des Abkommens von den Verwaltungsorganen gefasst. Der Standpunkt der Europäischen Union zu den in Anhang C des Abkommens dargelegten Spezifikationen für Displays beruht auf dem beigefügten Beschlussentwurf. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. September 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 63 vom 6.3.2013, S. 5. (2)  Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1). ANHANG I   ENTWURF EINES BESCHLUSSES vom … der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens DIE VERWALTUNGSORGANE — gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII, in der Erwägung, dass die Spezifikationen für „Displays“ überarbeitet werden sollten — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Der Teil I „Displays“, der gegenwärtig in Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte enthalten ist, wird durch den nachstehend beigefügten Teil I „Displays“ ersetzt. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Unterzeichnet in Washington, D.C., am […] im Namen der United States Environmental Protection Agency Unterzeichnet in Brüssel am […] im Namen der Europäischen Union ANHANG II ANHANG C TEIL II DES ABKOMMENS I.   SPEZIFIKATIONEN FÜR DISPLAYS (Version 7.0) 1.   Begriffsbestimmungen A) Produktarten: 1.   Elektronisches Display („Display“): ein Produkt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik häufig in einem Gehäuse untergebracht sind und dessen Hauptfunktion darin besteht, visuelle Informationen 1) von einem Computer, einer Workstation oder einem Server über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen (z. B. VGA, DVI, HDMI, DisplayPort, IEEE 1394, USB), 2) von einem externen Speichermedium (z. B. USB-Speicher-Stick, Speicherkarte) oder 3) von einer Netzverbindung auszugeben. a)   Bildschirm: ein elektronisches Display, das für die Verwendung durch eine (1) Person im Büroumfeld ausgelegt ist. b)   Signage-Display: ein elektronisches Display, das als Anzeigegerät für mehrere Personen außerhalb des Büroumfelds, beispielsweise im Einzelhandel, in Kaufhäusern, Restaurants, Museen, Hotels, im Außenbereich, in Flughäfen, Konferenzräumen oder Unterrichtsräumen ausgelegt ist. Für die Zwecke dieser Spezifikation werden Displays als Signage-Display eingestuft, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: (1) Bildschirmdiagonale von mehr als 30 Zoll; (2) Angegebene maximale Leuchtdichte von mehr als 400 Candela pro Quadratmeter; (3) Punktdichte von höchstens 5 000 Pixeln pro Quadratzoll oder (4) Auslieferung ohne Standfuß. B) Betriebsmodi: 1.   Ein-Zustand: der Zustand, in dem das Display aktiviert worden ist und seine Hauptfunktion ausführt. 2.   Ruhezustand: ein Niedrigverbrauchszustand, in dem das Display eine oder mehrere nicht primäre Schutzfunktionen oder kontinuierliche Funktionen ausführt. Hinweis: Der Ruhezustand kann folgenden Zwecken dienen: erleichterte Aktivierung des Ein-Zustands durch Fernschalter, Touchscreen-Technik, internen Sensor oder Timer; Ausgabe von Informationen oder Zustandsanzeigen einschließlich Zeitanzeige; Unterstützung sensorgestützter Funktionen oder Wahrung der Netzpräsenz. 3.   Aus-Zustand: der Zustand, in dem das Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, keine visuellen Informationen ausgibt und weder mittels Fernbedienung noch durch ein internes oder externes Signal in einen anderen Zustand versetzt werden kann. Hinweis: Diesen Zustand kann das Display nur durch direkte Betätigung eines integrierten Stromschalters oder Stromreglers durch den Benutzer verlassen. Einige Produkte haben möglicherweise keinen Aus-Zustand. C) Optische Merkmale: 1.   Umgebungslichtbedingungen: die Kombination der Lichtwerte bzw. Beleuchtungsstärken in der Umgebung eines Displays, beispielsweise in einem Wohnzimmer oder Büro. 2.   Automatische Helligkeitsregelung (ABC): der automatische Mechanismus, der die Helligkeit eines Displays in Abhängigkeit von den Umgebungslichtbedingungen regelt. Hinweis: Die automatische Helligkeitsregelung (ABC) muss aktiviert sein, damit die Helligkeit des Displays geregelt werden kann. 3.   Farbumfang: Der Farbbereich ist als Prozentsatz des CIE-L*u*v*-Farbraums (1976) anzugeben und nach Abschnitt 5.18 „Gamut Area“ des Information Display Measurements Standard Version 1.03 zu berechnen. Hinweis: Farbraumunterstützung in nicht sichtbaren/unsichtbaren Farbbereichen ist nicht anzurechnen. Der Farbumfang ist ausschließlich als Prozentsatz des Bereichs des sichtbaren CIE-LUV-Farbraums anzugeben. 4.   Leuchtdichte: das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2). a)   Angegebene maximale Leuchtdichte: die maximale Leuchtdichte, die das Display nach Herstellerangaben (z. B. im Benutzerhandbuch) in einer Voreinstellung des Ein-Zustands erreichen kann. b)   Gemessene maximale Leuchtdichte: die maximale gemessene Leuchtdichte, die das Display durch manuelle Konfiguration seiner Einstellungen wie Helligkeit oder Kontrast erreichen kann. c)   Werkseitige Leuchtdichte: die Leuchtdichte des Displays in der Werkseinstellung, die der Hersteller für den normalen Heimgebrauch bzw. den jeweiligen Markt vornimmt. 5.   Native vertikale Auflösung: die Anzahl der physischen Zeilen entlang der vertikalen Achse des Displays innerhalb des sichtbaren Bereichs des Displays. Hinweis: ein Display mit einer Bildschirmauflösung von 1 920 × 1 080 (horizontal × vertikal) hätte eine native vertikale Auflösung von 1 080. 6.   Bildschirmfläche: Der sichtbare Bereich des Displays, in dem Bilder erzeugt werden. Hinweis: Die Bildschirmfläche wird durch Multiplikation der sichtbaren Bildbreite mit der sichtbaren Bildhöhe ermittelt. Bei gewölbten Bildschirmen sind Breite und Höhe entlang der Bildschirmwölbung zu messen. D) Zusätzliche Leistungsmerkmale: 1.   Brückenschaltung: eine physische Verbindung zwischen zwei Hub-Controllern (USB, FireWire). Hinweis: Brückenschaltungen dienen der Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten, normalerweise zur Verlegung der Anschlüsse an einen besser geeigneten Ort oder zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Anschlüsse. 2.   Vollständige Netzschaltung: Fähigkeit des Displays zur Wahrung der Netzpräsenz im Ruhezustand. Die Präsenz des Displays, seiner Netzdienste und Anwendungen wird gewahrt, selbst wenn bestimmte Komponenten des Displays ausgeschaltet sind. Das Display kann aufgrund von Netzdaten, die es von entfernten Netzgeräten erhält, veranlasst werden, in andere Leistungsaufnahmezustände zu wechseln, sollte ansonsten jedoch im Ruhezustand verbleiben, solange es keine Anfrage von einem entfernten Netzgerät empfängt. Hinweis: Die vollständige Netzschaltung ist nicht auf bestimmte Protokolle beschränkt. Sie wird auch als „Netzproxy“-Funktion bezeichnet und in der Norm Ecma-393 beschrieben. 3.   Anwesenheitssensor: eine Vorrichtung zur Feststellung der Anwesenheit einer Person vor einem Display oder in dessen Umgebung. Hinweis: Ein Anwesenheitssensor wird in der Regel zum Umschalten eines Displays zwischen Ein-Zustand und Ruhe-Zustand verwendet. 4.   Touchscreen-Technik: ermöglicht es dem Nutzer, ein Produkt durch Berühren bestimmter Bereiche des Anzeigeschirms zu bedienen. 5.   Plug-in-Modul: ein modulares Plug-in-Gerät, das eine oder mehrere der folgenden Funktionen ausführt und nicht dem ausdrücklichen Zweck dient, allgemeine Computerfunktionen zu erfüllen: a) Anzeige von Bildern, Spiegeln von entfernt gespeicherten Inhalten, die zum Gerät gestreamt werden, oder Darstellung von Inhalten aus lokalen oder entfernten Quellen auf dem Bildschirm oder b) Verarbeitung von Berührungssignalen. Hinweis: Sonstige Module, die weitere Input-Optionen bieten, werden nicht als Plug-in-Module im Sinne dieser Spezifikation angesehen. E) Produktfamilie: eine Gruppe von Produktmodellen, die 1) vom gleichen Hersteller stammen, 2) über denselben Bildschirmbereich, dieselbe Bildschirmauflösung und dieselbe angegebene maximale Leuchtdichte verfügen und 3) einen gemeinsamen Bildschirmgrundaufbau haben. Modelle innerhalb einer Produktfamilie können sich voneinander durch ein oder mehrere Merkmale oder Funktionen unterscheiden. Für Displays sind innerhalb einer Produktfamilie u. a. folgende Abweichungen zulässig: 1. Außengehäuse; 2. Anzahl und Art der Schnittstellen; 3. Anzahl und Art der Datenschnittstellen, Netzanschlüsse und Peripherieanschlüsse und 4. Verarbeitungs- und Speicherkapazität. F) Repräsentatives Modell: die Produktkonfiguration, die für die ENERGY-STAR-Einstufung geprüft wird und als ENERGY-STAR-gerecht vermarktet und gekennzeichnet werden soll. G) Stromquelle 1.   Externe Netzteile (External Power Supply — EPS) : eine externe Stromversorgungsschaltung, die haushaltsüblichen elektrischen Wechselstrom in Gleichstrom oder in Wechselstrom mit niedriger Spannung für den Betrieb eines Verbraucherprodukts umwandelt. 2.   Standard-Gleichstrom: Durch eine bekannte technische Norm festgelegte Methode zur Gleichstromübertragung, die Plug-and-play-Interoperabilität ermöglicht. Hinweis: Bekannte Beispiele sind USB- und Power-over-Ethernet. Im Allgemeinen umfasst Standard-Gleichstrom sowohl die Übertragung von Strom als auch von Kommunikationssignalen über ein und dasselbe Kabel; dies ist aber wie bei der 380-V-Gleichstrom-Norm nicht erforderlich. 2.   Anwendungsbereich 2.1.   Einbezogene Produkte 2.1.1.   Für eine ENERGY-STAR-Kennzeichnung kommen Produkte infrage, die der Begriffsbestimmung eines Displays gemäß dieser Spezifikation entsprechen und direkt aus dem Wechselstromnetz, durch ein externes Netzteil oder durch Standard-Gleichstrom versorgt werden; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Produkte. Typische Produkte, die für eine Einstufung nach dieser Spezifikation infrage kommen würden, sind: i) Bildschirme, ii) Bildschirme mit Tastatur-, Video- und Maus-Umschaltung (KVM), iii) Signage-Displays und iv) Signage-Displays und Bildschirme mit Plug-in-Modulen. 2.2.   Ausgeschlossene Produkte 2.2.1.   Produkte, die unter andere ENERGY-STAR-Produktspezifikationen fallen, einschließlich Fernsehgeräte und Computer (Thin-Clients, Slates/Tablets und tragbare All-in-One-Computer, integrierte Desktop-Computer), kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht infrage. Die Liste der jeweils geltenden Spezifikationen ist abrufbar unter http://www.eu-energystar.org/specifications.htm. 2.2.2.   Folgende Produkte kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht infrage: i) Produkte mit integriertem TV-Tuner; ii) Displays mit integrierten oder austauschbaren Batterien, die den Hauptbetrieb ohne Wechselstrom- oder externe Gleichstromversorgung oder Gerätemobilität unterstützen (z. B. elektronische Lesegeräte, batteriebetriebene digitale Bilderrahmen), und iii) Produkte, die die EU-Vorschriften für medizinische Geräte erfüllen müssen, wonach Stromsparfunktionen verboten sind, oder die keinen der Begriffsbestimmung für den Ruhezustand entsprechenden Betriebszustand haben. 3.   Einstufungskriterien 3.1.   Maßgebliche Kommastellen und Rundung 3.1.1.   Alle Berechnungen werden mit direkt gemessenen (ungerundeten) Messwerten durchgeführt. 3.1.2.   Soweit nicht anders festgelegt, wird die Einhaltung der Spezifikation anhand direkt gemessener oder berechneter Werte ohne jeglichen Rundungsvorteil beurteilt. 3.1.3.   Zur Berichterstattung an die Europäische Kommission werden direkt gemessene oder berechnete Werte entsprechend der Angabe in den betreffenden Spezifikationsanforderungen auf die nächste maßgebliche Dezimalstelle gerundet. 3.2.   Allgemeine Anforderungen für Bildschirme und Signage-Displays 3.2.1.   Externe Netzteile (External Power Supply — EPS): Externe Einzel- und Mehrspannungsnetzteile müssen bei der Prüfung nach der Uniform Test Method for Measuring the Energy Consumption of External Power Supplies, Appendix Z to 10 CFR Part 430 (Einheitliche Prüfmethode für die Messung des Stromverbrauchs externer Netzteile) mindestens die Leistungsanforderungen der Stufe VI des International Efficiency Marking Protocol (Internationales Protokoll zur Effizienzkennzeichnung) erfüllen. i) Externe Einzel- und Mehrspannungsnetzteile müssen mindestens die Leistungsanforderungen der Stufe VI erfüllen. ii) Weitere Informationen über das Kennzeichnungsprotokoll: http://www.regulations.gov/#!documentDetail;D=EERE-2008-BT-STD-0005-0218 3.2.2.   Energiemanagement: i) Die Produkte müssen mindestens eine (1) standardmäßig aktivierte Stromsparfunktion aufweisen, mit der automatisch vom Ruhe-Zustand in den Ein-Zustand gewechselt werden kann, entweder durch ein angeschlossenes Host-Gerät oder intern (z. B. standardmäßig aktivierte Unterstützung von VESA Display Power Management Signalling (DPMS)). ii) Bei Produkten, die Inhalte zur Anzeige im Display aus einer oder mehreren internen Quellen erzeugen, muss standardmäßig ein Sensor oder Zeitgeber aktiviert sein, damit der Ruhe- oder Aus-Zustand automatisch eingeschaltet werden kann. iii) Bei Produkten, die eine interne Standardwartezeit haben, nach der das Produkt vom Ein-Zustand in den Ruhe- oder Aus-Zustand übergeht, ist die Wartezeit anzugeben. iv) Bildschirme müssen innerhalb von 5 Minuten, nachdem ihre Verbindung zu einem Host-Computer getrennt wurde, automatisch in den Ruhe- oder Aus-Zustand wechseln. 3.2.3.   Gemäß Abschnitt 5.2.F) des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens haben Signage-Displays im Ein-Zustand mindestens einen Leistungsfaktor von 0,7. 3.3.   Anforderungen an den Stromverbrauch von Computerbildschirmen 3.3.1.   Der Gesamtstromverbrauch (TEC) in kWh wird auf der Grundlage von Messwerten anhand der Gleichung 1 berechnet. Gleichung 1 Berechnung des Gesamtstromverbrauchs ETEC = 8,76 × (0,35 × PON + 0,65 × PSLEEP ) Dabei gilt: — ETEC ist die Berechnung des Gesamtstromverbrauchs in kWh. — Pon ist die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt. — PSleep ist die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt. — Für die Berichterstattung wird das Ergebnis auf das nächste kWh gerundet. 3.3.2.   Der maximale TEC (ETEC_MAX) von Bildschirmen in kWh wird nach Tabelle 1 berechnet. Tabelle 1 Berechnung des maximalen TEC (ETEC_MAX) von Bildschirmen in kWh Fläche (in2) ETEC Max (kWh) Dabei gilt: A= sichtbare Bildschirmfläche in in2, r= Bildschirmauflösung in Megapixel. Für die Berichterstattung wird das Ergebnis auf das nächste kWh gerundet. A < 130 (6,13 × r) + (0,06 × A) + 9 130 ≤ A < 150 (6,13 × r) + (0,69 × A) – 72,38 150 ≤ A < 180 (6,13 × r) + (0,21 × A) – 0,50 180 ≤ A < 200 (6,13 × r) + (0,05 × A) + 28 200 ≤ A < 230 (6,13 × r) + (0,03 × A) + 31,33 230 ≤ A < 280 (6,13 × r) + (0,2 × A) – 7 280 ≤ A < 300 (6,13 × r) + 49 300 ≤ A < 500 (6,13 × r) + (0,2 × A) – 11 A ≥ 500 (6,13 × r) + 89 3.3.3.   Bei allen Bildschirmen darf der berechnete TEC (ETEC) in kWh höchstens dem nach der Gleichung 2 berechneten maximalen TEC (ETEC_MAX) entsprechen, wobei die anwendbaren Toleranzwerte und Anpassungen (höchstens einmal) anzuwenden sind. Gleichung 2 Anforderung an den Gesamtstromverbrauch von Bildschirmen ETEC ≤ (ETEC_MAX + EEP + EABC + EN + EOS + ET ) × effAC_DC Dabei gilt: — ETEC ist der TEC in kWh, berechnet nach Gleichung 1. — ETEC_MAX ist der maximal zulässige TEC in kWh, berechnet nach Tabelle 1. — EEP ist die Toleranz für leistungserweiterte Displays in kWh gemäß Abschnitt 3.3.4. — EABC ist die nach Gleichung 4 berechnete Toleranz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) in kWh. — EN ist die Toleranz für die vollständige Netzschaltung in kWh gemäß Tabelle 3. — EOS ist die Toleranz für den Anwesenheitssensor in kWh gemäß Tabelle 4. — ET ist die nach Gleichung 5 berechnete Toleranz für Touchscreen-Technik in kWh. — effAC_DC ist die Standardanpassung für Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlungsverluste, die am Stromversorgungsgerät des Displays entstehen, und beträgt 1,0 für wechselstromgespeiste Displays und 0,85 für Displays mit Standard-Gleichstromversorgung. 3.3.4.   Für Bildschirme, die die nachstehenden Anforderungen für leistungserweiterte Displays erfüllen, ist nur einer der folgenden Toleranzwerte aus Tabelle 2 in Gleichung 2 zu verwenden: i) ein Kontrastverhältnis von mindestens 60:1, gemessen mit einem horizontalen Blickwinkel von mindestens 85° von der Senkrechten des Bildschirms und bei gewölbten Bildschirmen mindestens 83° von der Senkrechten, unabhängig davon, ob es sich um Bildschirme mit oder ohne Glasabdeckung handelt, ii) eine native Bildschirmauflösung von mindestens 2,3 Megapixeln (MP) und iii) ein Farbumfang von mindestens 32,9 % des CIE LUV. Tabelle 2 Berechnung der Leistungstoleranz bei leistungserweiterten Displays Kriterien für den Farbumfang EEP (kWh) Dabei gilt: — ETEC_MAX ist der maximal zulässige TEC in kWh. — r ist die Bildschirmauflösung in Megapixel. Die Farbraumunterstützung beträgt mindestens 32,9 % des CIE LUV. Die Farbraumunterstützung beträgt mindestens 38,4 % des CIE LUV. 0,65 × (ETEC_MAX – 6,13 × r) Hinweis: Modelle, die mehr als 99 % des sRGB-Farbraums unterstützen, verfügen über eine Farbraumunterstützung von 32,9 % des CIE LUV und Modelle, die mehr als 99 % des Adobe-RGB-Farbraums unterstützen, verfügen über eine Unterstützung von 38,4 % des CIE LUV. 3.3.5.   Bei Bildschirmen mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird zu ETEC_MAX in Gleichung 2 eine nach Gleichung 4 berechnete Leistungstoleranz (EABC) addiert, falls die nach Gleichung 3 berechnete Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (RABC) mindestens 20 % beträgt. Gleichung 3 Berechnung der Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) Dabei gilt: — RABC ist die durch die automatische Helligkeitsregelung (ABC) bewirkte prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand. — P300 ist die bei einem Umgebungslicht von 300 lux gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt gemäß Abschnitt 6.4 der Prüfmethode. — P12 ist die bei einem Umgebungslicht von 12 lux gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt gemäß Abschnitt 6.4 der Prüfmethode. Gleichung 4 Leistungstoleranz für die automatische Helligkeitsregelung (EABC) bei Bildschirmen EABC = 0,05 × ETEC_MAX Dabei gilt: — EABC ist die Leistungstoleranz für die automatische Helligkeitsregelung in kWh. — ETEC_MAX ist der maximale TEC in kWh gemäß Tabelle 1. 3.3.6.   Bei Produkten mit gemäß Abschnitt 6.7 des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens bestätigter vollständiger Netzschaltung ist der in Tabelle 3 angegebene Toleranzwert anzuwenden. Tabelle 3 Leistungstoleranz für die vollständige Netzschaltung (EN) bei Bildschirmen EN (kWh) 2,9 3.3.7.   Bei Produkten, die mit aktiviertem Anwesenheitssensor geprüft werden, ist der in Tabelle 4 angegebene Toleranzwert anzuwenden. Tabelle 4 Leistungstoleranz für zusätzliche Leistungsmerkmale (EOS) bei Bildschirmen Art Toleranz (kWh) Anwesenheitssensor EOS 1,7 3.3.8.   Bei Produkten, die mit im Ein-Zustand aktivierter Touchscreen-Technik geprüft werden, ist der in Gleichung 5 angegebene Toleranzwert anzuwenden. Gleichung 5 Leistungstoleranz für die Touchscreen-Technik (ET) bei Bildschirmen ET = 0,15 × ETEC_MAX Dabei gilt: — ET ist die Leistungstoleranz für die Touchscreen-Technik in kWh. — ETEC_MAX ist der maximale TEC in kWh gemäß Tabelle 1. 3.4.   Anforderungen im Ein-Zustand für Signage-Displays 3.4.1.   Die maximal zulässige Leistungsaufnahme (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.