Europäische Union

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. Dezember 2011 über die Datenschutzvorschriften

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D1012(03). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im EDSB die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beantragen. ABSCHNITT 6 UNTERSUCHUNGSVERFAHREN Artikel 25 Praktisches Vorgehen (1)   Anträge auf Einleitung einer Untersuchung sind schriftlich an den DSB zu richten, wobei ein bei diesem erhältliches besonderes Formular zu verwenden ist. Wird das Recht, eine Untersuchung zu beantragen, offensichtlich missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn beispielsweise dieselbe Person bereits kürzlich einen gleichlautenden Antrag gestellt hat, so ist der DSB nicht verpflichtet, dem Antragsteller zu antworten. (2)   Der DSB übermittelt der Anstellungsbehörde oder der Person, die um die Untersuchung ersucht hat, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung und prüft, ob der Antrag vertraulich zu behandeln ist. (3)   Der DSB fordert den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen auf, sich zu der Angelegenheit schriftlich zu äußern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche antwortet dem DSB innerhalb von 15 Tagen. Der DSB kann bei anderen Diensten des EAD, wie beispielsweise dem Sicherheitsbüro und dem Büro für Informationssicherheit (INFOSEC), zusätzliche Informationen anfordern. Gegebenenfalls kann er ein Gutachten des Referats für Rechtsfragen einholen. Die Informationen oder Gutachten sind dem DSB innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. (4)   Der DSB antwortet der Anstellungsbehörde und der Person, die den Antrag gestellt hat, spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags. ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Verordnung ist letztere maßgebend. Artikel 27 Die EAD-Bediensteten werden auf geeignetem Wege, insbesondere durch Veröffentlichung im Intranet des EAD und der EU-Delegationen (unter „Datenschutz“) von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Artikel 28 Auswirkungen Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den 8. Dezember 2011 Die Hohe Vertreterin C. ASHTON

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.