Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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15.6.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 153/1 BESCHLUSS (EU) 2018/859 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung folgender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 ersuchte die Kommission Luxemburg um Informationen über die Steuervorbescheidpraxis im Hinblick auf Amazon. In dem Schreiben forderte die Kommission Luxemburg auf, zu bestätigen, dass Amazon in Luxemburg steuerpflichtig ist, und zu erläutern, in welchem Umfang für die Tätigkeiten der Amazon-Gruppe nach der Steuerregelung für geistiges Eigentum eine Steuerermäßigung gewährt wird. Außerdem forderte die Kommission sämtliche noch gültigen Steuervorbescheide an, die an die Amazon-Gruppe gerichtet worden waren. Mit E-Mail vom 18. Juli 2014 beantragte Luxemburg eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 24. Juni 2014; diese Verlängerung wurde Luxemburg gewährt (2). (2) Am 4. August 2014 übermittelte Luxemburg seine Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 24. Juni 2014 und fügte seiner Antwort u. a. Folgendes bei: ein Schreiben (im Folgenden „angefochtener Steuervorbescheid“) der Administration des contributions directes (im Folgenden „Luxemburger Steuerbehörde“) vom 6. November 2003 an die Amazon.com, Inc., ein Schreiben vom 23. Oktober 2003 von der Amazon.com, Inc. und ein von [Beratungsgesellschaft 1] (*1) für die Amazon.com, Inc. erstelltes Schreiben vom 31. Oktober 2003 an die Luxemburger Steuerbehörde, in dem ein Vorbescheid beantragt wurde (im Folgenden „Antrag auf einen Steuervorbescheid“), sowie die Jahresabschlüsse der Amazon EU Société à responsabilité limitée (im Folgenden „LuxOpCo“) (3), der Amazon Europe Holding Technologies SCS (im Folgenden „LuxSCS“) (4), der Amazon Services Europe Société à responsabilité limitée (im Folgenden „ASE“), der Amazon Media EU Société à responsabilité limitée (im Folgenden „AMEU“) und anderer Unternehmen der Amazon-Gruppe in Luxemburg. (3) Am 7. Oktober 2014 nahm die Kommission einen Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV betreffend den angefochtenen Steuervorbescheid (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) mit der Begründung an, dass sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hatte (5). Mit diesem Beschluss wurde Luxemburg aufgefordert, zusätzliche Informationen über den angefochtenen Steuervorbescheid zu übermitteln (6). Mit Schreiben vom 3. und 5. November 2014 beantragte Luxemburg eine Verlängerung der Frist für die Antwort auf den Einleitungsbeschluss. (4) Mit Schreiben vom 21. November 2014 übermittelte Luxemburg seine Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss. Dieses Vorbringen enthielt u. a. einen von [Beratungsgesellschaft 2] für Amazon erstellten Bericht über die Verrechnungspreisvereinbarungen (im Folgenden „Verrechnungspreisbericht“), der der Kommission vorher noch nicht vorgelegt worden war. (5) Mit dem am 6. Februar 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbeschluss (7) wurden die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. (6) Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 sandte die Kommission Luxemburg ein weiteres Auskunftsersuchen. In diesem Schreiben ersuchte die Kommission Luxemburg ferner um die Zustimmung, verlangte Informationen, die sich nicht im Besitz von Luxemburg befanden, auch unmittelbar von Amazon zu beschaffen. Am 24. Februar 2015 beantragte Luxemburg eine Verlängerung der Frist für die Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission. (7) Mit Schreiben vom 5. März 2015 übermittelte Amazon seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Auch die folgenden Beteiligten übermittelten Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss: Oxfam am 14. Januar 2015, die Bundesarbeitskammer am 4. Februar 2015, Fedil am 27. Februar 2015, die Booksellers Association (im Folgenden „BA“) am 3. März 2015, das Syndicat de la librairie française (im Folgenden „SLF“) am 4. März 2015, die European and International Booksellers Federation (im Folgenden „EIBF“) am 4. März 2015, die ATOZ S.A. am 5. März 2015, die Computer and Communications Industry Association (im Folgenden „CCIA“) am 5. März 2015 und das European Policy Information Center (im Folgenden „EPICENTER“) am .5. März 2015 Jeweils am 5. März 2015 bekundeten die Federation of European Publishers (im Folgenden „FEP“) und das Syndicat des Distributeurs de Loisirs Culturels (im Folgenden „SDLC“) ihre Unterstützung für den Standpunkt der EIBF. (8) Am 12. März 2015 fand eine Telefonkonferenz der Kommission mit Luxemburg statt, in der Luxemburg der Kommission versicherte, dass es bis zum 17. März 2015 eine vollständige Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission der Kommission vom 13. Februar 2015 übermitteln könne. (9) Mit Schreiben vom 17. März 2015 antwortete Luxemburg teilweise auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 13. Februar 2015. Außerdem erläuterte Luxemburg, dass sich fehlende Informationen, insbesondere betreffend bestimmte Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen der Amazon-Gruppe in Luxemburg und anderen Beteiligten, nicht im Besitz Luxemburgs befänden. (10) Am 19. März 2015 übermittelte die Kommission die Anmerkungen anderer Beteiligter zum Einleitungsbeschluss an Luxemburg. (11) Mit E-Mail vom 19. März 2015 schickte Amazon die geänderte und neu abgefasste Kostenteilungsvereinbarung (Cost Sharing Agreement, im Folgenden „CSA“), die LuxSCS am 1. Januar 2005 mit zwei Unternehmen der Amazon-Gruppe in den USA geschlossen hatte, und die am 2. Juli 2009 (mit Wirksamkeit ab dem 5. Januar 2009) erneut geändert und neu abgefasst und schließlich mit Wirkung zum 1. Januar 2014 nochmals geändert wurde (8). (12) Mit E-Mails vom 18., 19. und 20. März 2015 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass die Antwort vom 17. März 2015 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 13. Februar 2015 unvollständig war, und ersuchte um weitere Erläuterungen. (13) Am 20. März 2015 erklärte sich Luxemburg damit einverstanden, dass die Kommission ihre Fragen unmittelbar an Amazon richtete. Am 26. März 2015 unterrichtete die Kommission Luxemburg darüber, dass sie nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (9) zu dem Schluss gekommen war, dass sich das förmliche Prüfverfahren zum angefochtenen Steuervorbescheid bislang als unwirksam erwiesen hatte. Auf dieser Grundlage und mit Zustimmung Luxemburgs (10) schickte die Kommission nach Artikel 6 Buchstabe a Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 am 26. März 2015 ein Auskunftsersuchen an Amazon (im Folgenden „MIT-Ersuchen“) mit der Aufforderung zur Vorlage sämtlicher seit 2000 von Amazon geschlossener Vereinbarungen, nach denen Lizenzen für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums von Amazon erteilt worden waren (im Folgenden „Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums“), sowie aller Kostenteilungs- und Eintrittsvereinbarungen zwischen LuxSCS und anderen Unternehmen der Amazon-Gruppe. Außerdem wurde Amazon aufgefordert, Informationen über die Tätigkeiten von LuxSCS sowie die Jahresabschlüsse von Amazon-Tochtergesellschaften mit Sitz außerhalb von Luxemburg zu übermitteln und bestimmte Finanzdaten zu erläutern oder abzugleichen. Und schließlich wurde um Auskünfte zu den letzten Änderungen der Rechtsstruktur der Amazon-Gruppe in Luxemburg ersucht. (14) Mit Schreiben vom 20. April 2015 ersuchte Luxemburg die Kommission um eine Erläuterung des Zwecks eines Treffens der Kommission mit Oxfam und Eurodad, über das Luxemburg nicht unterrichtet worden war. Außerdem übermittelte Luxemburg ein Ersuchen, den Beschluss zur Zusendung des MIT-Ersuchens nicht zu veröffentlichen. (15) Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 antwortete Amazon teilweise auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. März 2015. Außerdem bestätigte Amazon, dass sich seine Struktur in Luxemburg im Jahr 2014 geändert hatte und dass Luxemburg auf dieser Grundlage einen neuen Steuervorbescheid übermittelt hatte; gleichzeitig erläuterte Amazon allerdings, dass die Änderung für die Zwecke der Untersuchung durch die Kommission unerheblich sei. (16) Ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit Luxemburg und Amazon fand am 8. Mai 2015 statt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 übermittelte Amazon im Anschluss an dieses Treffen weitere Anmerkungen. Darüber hinaus legte Amazon eine Liste mit Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums vor, die Amazon als „M.com-Vereinbarungen“ bezeichnete und nach denen Amazon nicht von dem Verfahren betroffenen Dritten die Genehmigung zur Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit seiner Plattformtechnologie erteilte. (17) Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 übermittelte Luxemburg seine Anmerkungen zur Stellungnahme dieses Dritten zum Einleitungsbeschluss. (18) Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 erinnerte die Kommission Amazon an die noch ausstehende Übermittlung noch fehlender Informationen insbesondere zu den Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums und ersuchte um weitere Auskünfte. (19) Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 (nochmals übermittelt am 23. Juli 2015) schickte Luxemburg eine Erklärung über die nicht rückwirkende Anwendung eines endgültigen Negativbeschlusses der Kommission. (20) Mit Schreiben vom 24. und 31. Juli 2015 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Juli 2015 einschließlich Auskünften zu den M.com-Vereinbarungen. Auf der Grundlage dieser Antworten war Amazon der Auffassung, das Auskunftsersuchen bezüglich der Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums vollumfänglich beantwortet zu haben, da Amazon zufolge sonstige von Amazon getroffene Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums mit dem Intellectual Property License Agreement vom 30. April 2006 zwischen LuxSCS und LuxOpCo (im Folgenden „Lizenzvereinbarung“) nicht vergleichbar waren (11). Amazon beantragte eine Verlängerung auch der Frist zur Übermittlung der übrigen von der Kommission verlangten Informationen. (21) Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 erinnerte die Kommission Amazon an die Übermittlung aller verlangten Informationen und insbesondere an die Vervollständigung der Auskünfte zu allen seit 2000 mit Amazon geschlossenen Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums. Die Kommission forderte Amazon zudem auf, den neuen Vorbescheid Luxemburgs aus dem Jahr 2014 vorzulegen, auf den im Schreiben Luxemburgs vom 4. August 2014 und im Schreiben von Amazon vom 4. Mai 2015 Bezug genommen wurde. (22) Mit Schreiben vom 21. August 2015 antwortete Amazon auf das Ersuchen der Kommission, legte allerdings noch immer keine Informationen über die übrigen Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums vor. (23) Am 8. September 2015 fand ein Treffen der Kommission mit Amazon statt, über das Luxemburg unterrichtet wurde. Nach diesem Treffen erinnerte die Kommission Amazon mit einer E-Mail vom 8. September 2015 an die fälligen Auskünfte zum Auskunftsversuchen betreffend die Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums. (24) Mit einer E-Mail vom 14. September 2015 erläuterte Amazon, dass keine sonstigen Vereinbarungen existierten, nach denen Rechte des geistigen Eigentums, die bereits der Lizenzvereinbarung unterliegen, Beteiligten dieses Verfahrens oder nicht beteiligten Dritten gewährt wurden oder würden. Gleichzeitig unterrichtete Amazon die Kommission darüber, dass es eine Liste konzerninterner Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums unabhängig davon erstelle, ob die Vereinbarungen die EU oder Rechte des geistigen Eigentums beträfen, die der Lizenzvereinbarung zwischen LuxSCS und LuxOpCo unterlägen. Diese Liste wurde der Kommission am 17. September 2015 vorgelegt. (25) Mit einer E-Mail vom 23. September 2015 übermittelte Amazon eine Liste mit Vereinbarungen, mit denen Lizenzen für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums von Dritten gewährt oder Dritten erteilt wurden. (26) Mit einer E-Mail vom 29. September 2015 erinnerte die Kommission Amazon an die fällige Übermittlung der Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums, um die die Kommission am 26. März und am 3. Juli 2015 nach den am 17. und am 23. September 2015 von Amazon vorgelegten Listen ersucht hatte. Darüber hinaus ersuchte die Kommission Amazon um weitere Informationen über die Berichte über Kostenteilungen und über die Kunden von LuxOpCo nach Websites. (27) Amazon übermittelte Informationen mit E-Mails vom 30. September und vom 1., 2., 12., 13., 20. und 27. Oktober 2015. (28) Am 28. Oktober 2015 fand ein Treffen der Kommission mit Luxemburg und Amazon statt. (29) Mit E-Mail vom 20. November 2015 erinnerte die Kommission Amazon an den Umfang ihres Auskunftsersuchens vom 26. März 2015 betreffend interne und externe Vereinbarungen von Amazon über Rechte des geistigen Eigentums und forderte Amazon zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf. (30) In einem Treffen am 27. November 2015 gab ein Unternehmen, das darum ersuchte, dass sein Name nicht offengelegt werde, (im Folgenden „Unternehmen X“) der Kommission Marktinformationen im Zusammenhang mit der Untersuchung der Kommission in Kenntnis. In einer Telefonkonferenz am 15. Januar 2016 teilte Unternehmen X weitere Informationen zum elektronischen Handel in Europa mit. Mit E-Mail vom 25. Januar 2016 betreffend das Protokoll der Telefonkonferenz übermittelte Unternehmen X nochmals zusätzliche Informationen. (31) Am 30. November 2016 legte Amazon zusätzliche Informationen vor. (32) Mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 beantragte Amazon eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission vom 20. November 2015. (33) Am 4. Dezember 2015 übermittelte Amazon die von der Kommission mit der E-Mail vom 20. November 2015 geforderten Informationen und beantragte eine Verlängerung der Frist für die übrigen Antworten. (34) Mit Schreiben vom 10. und 28. Dezember 2015 übermittelte Luxemburg seine Stellungnahme nach einem Treffen am 28. Oktober 2015. (35) Mit E-Mail vom 11. Dezember 2015 erinnerte die Kommission an die fälligen Antworten auf ihr Auskunftsersuchen vom 20. November 2015 und schickte ein weiteres Auskunftsersuchen mit weiteren Fragen an Amazon. (36) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 übermittelte Amazon weitere Antworten auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. November 2015. (37) Mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 forderte die Kommission Luxemburg zur Übermittlung seiner Stellungnahme und seiner Anmerkungen zu den Informationen auf, die Amazon der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt im Laufe der Untersuchung übermittelt hatte. (38) Am 12. und 15. Januar 2016 übermittelte Amazon teilweise Antworten auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. Dezember 2015 und beantragte eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der verlangten Informationen. (39) Am 18. Januar 2016 legte Amazon zusätzliche Informationen vor. (40) Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 erinnerte die Kommission Amazon daran, dass das Unternehmen einige Fragen in früheren Auskunftsersuchen noch immer nicht beantwortet hatte. Außerdem ersuchte die Kommission um Erläuterungen um weitere Informationen. (41) Am 22. Januar 2015 antwortete Amazon teilweise auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. Dezember 2015. Am 28. Januar 2015 antwortete Amazon teilweise auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. Dezember 2015. Mit Schreiben vom 5., 15., 19. und 24. Februar 2016 übermittelte Amazon teilweise Antworten auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. Januar 2016. (42) Am 26. Februar 2016 schickte die Kommission Amazon eine Erinnerung, in der sie Amazon zur Beantwortung noch nicht beantworteten Fragen in den Auskunftsversuchen vom 20. November 2015, vom 11. und 18. Dezember 2015 und vom 19. Januar 2016 aufforderte. (43) Am 4. und 21. März 2016 antwortete Amazon teilweise auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. Dezember 2015. (44) Mit E-Mail vom 11. März 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. Februar 2016. (45) Mit E-Mail vom 22. März 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf die Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. Januar 2016 und vom 26. Februar 2016. (46) Mit E-Mail vom 8. März 2016 erklärte Amazon seinen Verzicht auf die zuvor in einem Schreiben vom 22. Januar 2016 gegenüber Luxemburg erhobenen Ansprüche auf vertrauliche Behandlung bestimmter übermittelter Informationen und verpflichtete sich, diese Informationen an Luxemburg weiterzugeben. (47) Am 14. März 2016 bestätigte Amazon die Weitergabe seines letzten Vorbringens gegenüber der Kommission an Luxemburg. (48) Am 1. April 2016 ersuchte die Kommission Unternehmen X um die Zustimmung zur Weitergabe bestimmter von Unternehmen X vorgelegter Informationen an Luxemburg. Am 5. April 2016 erteilte Unternehmen X seine Zustimmung. (49) Am 8. April 2016 erkundigte sich die Kommission bei Amazon nach den Informationen, die Amazon bis zu diesem Zeitpunkt im Laufe der Untersuchung an Luxemburg weitergeleitet hatte. Außerdem unterrichtete die Kommission Amazon darüber, dass bestimmte im Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. Februar 2015 geforderte Informationen noch immer nicht übermittelt worden waren. Ferner richtete die Kommission ein Ersuchen um weitere Erläuterungen und Informationen an Amazon. (50) Mit E-Mail vom 11. April 2016 bestätigte Amazon, welche Informationen es an Luxemburg weitergeleitet hatte. (51) Mit Schreiben vom 18. April 2016 erkundigte sich die Kommission bei Luxemburg, welche Informationen Luxemburg von Amazon erhalten hatte und forderte Luxemburg zur Übermittlung seiner Stellungnahmen zu diesen Vorbringen auf. Außerdem erinnerte die Kommission an ihre E-Mail vom 18. Dezember 2015, mit der sie Luxemburg um Stellungnahme zu den Vorbringen von Amazon ersucht hatte. Und schließlich gab die Kommission die Marktinformationen wie mit Unternehmen X vereinbart an Luxemburg weiter und forderte Luxemburg zur Stellungnahme auf. (52) Am 22. April 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 8. April 2016 und beantragte eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der übrigen Fragen. (53) Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (das am 10. Mai 2016 erneut übermittelt wurde) bestätigte Luxemburg den Erhalt der bis zu diesem Zeitpunkt im Laufe der Untersuchung von Amazon übermittelten Informationen und übermittelte seine Stellungnahme zu den Vorbringen von Amazon. Hinsichtlich der Marktinformationen von Unternehmen X teilte Luxemburg der Kommission mit, dass es diese Informationen an Amazon weitergeleitet hatte, da Amazon eher in der Lage sei, sich dazu zu äußern. (54) Mit E-Mail vom 2. Mai 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort und räumte ein, dass die im Schreiben vom 22. April 2016 als noch ausstehend bezeichneten Antworten auf die Fragen des Auskunftsersuchens der Kommission vom 8. April 2016 noch nicht übermittelt wurden. (55) Mit E-Mail vom 17. Mai 2016 erläuterte die Kommission den Umfang der Informationen, um die sie Amazon ersucht hatte und erinnerte daran, dass bestimmte in ihren Auskunftsersuchen vom 11. Dezember 2015 und vom 8. April 2016 verlangte Auskünfte noch immer nicht übermittelt worden waren. (56) Mit E-Mail vom 24. Mai 2016 übermittelte Amazon seine Antwort auf die E-Mail der Kommission vom 17. Mai 2016. (57) Am 26. Mai 2016 fand ein Treffen der Kommission mit Luxemburg und Amazon statt. In diesem Treffen stellte die Kommission Amazon weitere Fragen, die auch im Entwurf des Protokolls zu diesem Treffen vermerkt wurden. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 antwortete Amazon auf diese Fragen. (58) Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 übermittelte Amazon seine Stellungnahme zu den Marktinformationen von Unternehmen X. Außerdem beantragte Amazon Zugang zum vollständigen Vorbringen von Unternehmen X sowie die Bekanntgabe der Identität von Unternehmen X. (59) Am 7. Juli 2016 übermittelte die Kommission Amazon ihre Anmerkungen zum geänderten Protokoll des Treffens vom 26. Mai 2016. Außerdem ersuchte die Kommission Amazon um weitere Informationen. (60) Mit E-Mail vom 22. Juli 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. Juli 2016. In seiner Antwort teilte Amazon der Kommission mit, dass in einem Verfahren vor dem United States Tax Court (im Folgenden „US Tax Court“) verwendete Unterlagen einer Schutzanordnung (protective order) unterliegen. Daher regte Amazon die Übermittlung geschwärzter Unterlagen vor, die Amazon vorlagen. (61) Mit E-Mail vom 27. Juli 2016 erinnerte die Kommission Amazon an noch ausstehende Informationen nach ihrem Auskunftsersuchen vom 7. Juli 2016 und erklärte sich vorübergehend mit der Übermittlung geschwärzter Unterlagen aus dem Verfahren vor dem US Tax Court einverstanden. Außerdem ersuchte die Kommission Amazon um weitere Erläuterungen und Auskünfte. (62) Am 29. Juli 2016 übermittelte Amazon per E-Mail eine teilweise Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. Juli 2016 und beantragte eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der übrigen Fragen. Mit E-Mail vom 12. August 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf die Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. Juli 2016 und vom 27. Juli 2016. (63) Mit E-Mail vom 19. August 2016 ersuchte die Kommission Amazon um weitere Erläuterungen und Auskünfte zu Antworten von Amazon auf das Auskunftsersuchen vom 7. Juli 2016. (64) Mit E-Mail vom 19. August 2016 und danach nochmals mit Schreiben vom 22. August 2016 übermittelte die Kommission Amazon ein Auskunftsersuchen, in dem sie Amazon zur Vorlage sämtlicher geschwärzter Unterlagen des Verfahrens vor dem US Tax Court aufforderte. (65) Am 26. August 2016 übermittelte Amazon eine teilweise Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. Juli 2016 und beantragte eine Verlängerung der Frist für die Vervollständigung seiner Antwort. (66) Mit E-Mail vom 30. August 2016 unterrichtete Amazon die Kommission über den Erfolg seines Antrags betreffend den Zugang zu den Unterlagen, die in dem Verfahren vor dem US Tax Court verwendet wurden, und kündigte an, dass es ungeschwärzte Unterlagen vorlegen werde. (67) Am 9. September 2016 antwortete Amazon teilweise auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. August 2016. (68) Am 30. September 2016 übermittelte Amazon die ungeschwärzten Unterlagen, die es für das Verfahren vor dem US Tax Court vorgelegt hatte, wie am 22. August 2016 von der Kommission gefordert. (69) Mit E-Mails vom 7. und 19. Dezember 2016 ersuchte die Kommission Amazon um weitere Informationen über das Verfahren vor dem US Tax Court. Am 20. Dezember 2016 übermittelte Amazon seine Antwort. (70) Am 21. Dezember 2016 übermittelte die Kommission Amazon ein Auskunftsersuchen, das Amazon am 20. Januar 2017 teilweise beantwortete. Mit E-Mail vom 2. Februar 2017 übermittelte die Kommission Amazon weitere Erläuterungen zu ihrem Auskunftsersuchen vom 21. Dezember 2017. Am 6., 8. und 27. Februar und am 6. März 2017 übermittelte Amazon der Kommission weitere Informationen und teilweise Antworten. Mit E-Mail vom 13. März 2017 erinnerte die Kommission Amazon an die Übermittlung noch ausstehender Informationen. (71) Am 14. März 2017 schickte die Kommission Amazon ein Auskunftsersuchen. (72) Mit E-Mail vom

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