Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2868 des Rates vom 5. November 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171, zu Vorschlägen für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung sowie für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten, zu Vorschlägen für Anpassungen der Globalen technischen Regelungen Nr. 6, 7 und 14 der Vereinten Nationen, zu einem Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien, zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN und zu einem Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie 06 zu UN-Regelung Nr. 95 (Schutz bei einem Seitenaufprall) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/133 100 Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 (Fahrzeuge mit Elektroantrieb) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 18, auf Grundlage von GRSP-75-01-Rev.3. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Regelung auf alle Fahrzeuge der Klasse O (Anhänger/Sattelanhänger) ausgeweitet werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/121 100 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 100 (Fahrzeuge mit Elektroantrieb) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 18, auf Grundlage von GRSP-75-01-Rev.3. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Regelung auf alle Fahrzeuge der Klasse O (Anhänger/Sattelanhänger) ausgeweitet werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/122 110 Vorschlag für die Ergänzung 10 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/28 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/102, GRSG-194-13 (oder gegebenenfalls WP.29-194-13) 110 Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/29 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/103 110 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/30 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/104 110 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/31 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/105 110 Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/2 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/106 110 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/14 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/107 110 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 28 und 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/15, nicht geändert, GRSG-127-03 und GRSG-127-21, wie in Anhang VI des Berichts wiedergegeben Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die Bedeutung des Begriffs „Einstelldruck“ präzisiert und definiert werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/108 114 Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 114 (Airbagmodul für ein Austausch-Airbagsystem) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/134 116 Vorschlag für die Ergänzung 10 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung und Alarmsysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 30, auf Grundlage von GRSG-127-24 wie in Anhang VII des Berichts wiedergegeben Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Verweis auf Fahrzeugalarmsysteme, die nach den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 163 genehmigt wurden, wieder aufgenommen werden, der bei der Aufteilung der UN-Regelung Nr. 116 in die UN-Regelungen Nr. 161, 162 und 163 fälschlicherweise weggelassen wurde. ECE/TRANS/WP.29/2024/109 116 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung und Alarmsysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 30, auf Grundlage von GRSG-127-24 wie in Anhang VII des Berichts wiedergegeben Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Verweis auf Fahrzeugalarmsysteme, die nach den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 163 genehmigt wurden, wieder aufgenommen werden, der bei der Aufteilung der UN-Regelung Nr. 116 in die UN-Regelungen Nr. 161, 162 und 163 fälschlicherweise weggelassen wurde. ECE/TRANS/WP.29/2024/110 118 Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/32 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/111 118 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/33 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/112 118 Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/17 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/113 118 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/3 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/114 118 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/16 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/115 125 Vorschlag für die Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrers nach vorn) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 37, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/23, geändert durch Anhang VIII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Die Übergangsbestimmungen werden an das Inkrafttreten der neuen UN-Regelung und an die spezifischen Anforderungen für den Sichtfeldassistenten angepasst. ECE/TRANS/WP.29/2024/97 127 Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 und der UN-Regelung Nr. 127 (Fußgängersicherheit) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/10, nicht geändert Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll geklärt werden, wie das Drittel der Windschutzscheiben-Prüffläche zu bestimmen ist. ECE/TRANS/WP.29/2024/135 127 Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 (Fußgängersicherheit) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/10, nicht geändert Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll geklärt werden, wie das Drittel der Windschutzscheiben-Prüffläche zu bestimmen ist. ECE/TRANS/WP.29/2024/136 129 Vorschlag für die Berichtigung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 25, auf Grundlage von GRSP-75-22-Rev.1 wie in Anhang IV des Berichts wiedergegeben Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine Unstimmigkeit behoben werden, damit alle Verankerungen die Anforderung an zwei nebeneinanderliegende Kinderrückhaltesysteme erfüllen. ECE/TRANS/WP.29/2024/137 129 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/2024/11, nicht geändert) Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Typgenehmigungen festgelegt werden, die nach vorhergehenden Fassungen der Regelung erteilt wurden; Anhang 27 soll aktualisiert werden, um ihn mit der neuesten Fassung der Änderungsserie 03 in Einklang zu bringen. ECE/TRANS/WP.29/2024/138 134 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 134 (Wasserstoff- und Brennstoffzellenfahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 26, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/13, geändert durch Anhang V des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen für die thermische Druckentlastungsvorrichtung und die erforderlichen Versorgungsleitungen präzisiert werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/139 135 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 135 (Pfahl-Seitenaufprall) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/140 137 Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absätze 27 und 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/14, geändert durch Anhang VI des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die Anforderung an das Kriterium der Brustkorbeindrückung der Prüfpuppe (5-Perzentil-Frau) bei Fahrzeugen der Klasse N1 geändert werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/119 137 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/141 145 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN- Regelung Nr. 145 (ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und i-Size) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/142 147 Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 147 (mechanische Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 26, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/7 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Möglichkeit abgeschafft werden, dass die Typgenehmigungsbehörden unterschiedliche technische Anforderungen anlegen, wenn mechanische Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zur Typgenehmigungsprüfung vorgeführt werden. Zudem sollen mit dem Vorschlag die Anforderungen an EU-Genehmigungen angeglichen werden, die als technisch korrekt ausgearbeitet und für alle Geschwindigkeiten als sicher gelten; ECE/TRANS/WP.29/2024/116 148 Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 00 zu UN-Regelung Nr. 148 (Lichtsignaleinrichtungen) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/6, geändert durch GRE-90-39 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die Lichtstärke von Tagfahrleuchten präzisiert werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/94 148 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 148 (Lichtsignaleinrichtungen) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/6, geändert durch GRE-90-39 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die Lichtstärke von Tagfahrleuchten präzisiert werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/95 149 Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 149 (Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/7, ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/8 und GRE-90-29 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das Verfahren zur Linearitätsmessung eingeführt werden, um in allen Laboratorien vergleichbare Messergebnisse zu erhalten. ECE/TRANS/WP.29/2024/96 153 Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 153 (Integrität des Kraftstoffsystems und Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/12/Rev.1, geändert durch Anhang V des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Absatz 29 des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus sollen mit dem Vorschlag die Anforderungen an die elektrische Sicherheit nach einem Aufprall aktualisiert werden, um sie an weitere Vorschriften über die Sicherheit nach einem Aufprall anzupassen. ECE/TRANS/WP.29/2024/120 und WP.29-194-14 157 Vorschlag für die Ergänzung 5 der UN-Regelung Nr. 157 (automatisches Spurhalteassistenzsystem) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 27, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/3, geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-54 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass die Wirksamkeit des Systems weder bei betriebsbereitem noch bei deaktiviertem ALKS durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden darf. ECE/TRANS/WP.29/2024/144 157 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 157 (automatisches Spurhalteassistenzsystem) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 27, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/3, geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-54 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass die Wirksamkeit des Systems weder bei betriebsbereitem noch bei deaktiviertem ALKS durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden darf. ECE/TRANS/WP.29/2024/145 158 Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 158 (Rückwärtsfahren) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 13, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/24, geändert durch Anhang III des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/117 166 Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 166 (ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 16 und 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/12, geändert durch Anhang IV des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/25, geändert durch Absatz 17 des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/98, GRSG-194-11 (oder gegebenenfalls WP.29-194-11) 166 Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 166 (ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/25 geändert durch Absatz 17 des Berichts) Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/168 167 Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 167 (direkte Sicht im Zusammenhang mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 18 und 19, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/6, geändert durch Anhang V des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/26 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Anforderungen an das sichtbare Volumen an der Vorderseite des Fahrzeugs technologieneutral zu machen und die direkte Sicht unmittelbar vor dem Fahrzeug zu verbessern. ECE/TRANS/WP.29/2024/99 167 Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 167 (direkte Sicht im Zusammenhang mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/26, nicht geändert) Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen einige Klarstellungen vorgenommen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/169 171 Vorschlag für die Ergänzung 1 der UN-Regelung Nr. [171] über Fahrassistenzsysteme ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 50, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/23, geändert durch Absatz 50 des Sitzungsberichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/146 Neue Regelung Vorschlag für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/5, geändert durch Anhang III des Berichts Mit diesem Vorschlag für

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