Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2868 des Rates vom 5. November 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171, zu Vorschlägen für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung sowie für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten, zu Vorschlägen für Anpassungen der Globalen technischen Regelungen Nr. 6, 7 und 14 der Vereinten Nationen, zu einem Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien, zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN und zu einem Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2868 8.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2868 DES RATES vom 5. November 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171, zu Vorschlägen für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung sowie für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten, zu Vorschlägen für Anpassungen der Globalen technischen Regelungen Nr. 6, 7 und 14 der Vereinten Nationen, zu einem Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien, zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN und zu einem Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft. (2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Dieses Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft. (3) In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. (4) Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen der Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen. (5) Auf ihrer 194. Sitzung vom 12. bis zum 15. November 2024 kann die WP.29 Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 32, 33, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171; Vorschläge für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung und für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten; Vorschläge für Anpassungen der UN-GTR Nr. 6, 7 und 14; einen Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien; einen Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN einen Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen. (6) Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit den UN-Resolutionen und den UN-GTR werden sie geeignet sein, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen. Es ist daher zweckmäßig, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen. (7) Um die Erfahrungen in dem Bereich und die technischen Entwicklungen zu berücktichtigen, müssen die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171, der UN-GTR Nr. 6, 7 und 14, die Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien und der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN an bestimmte Aspekte oder Merkmale geändert oder ergänzt werden. (8) Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Sicherheit zu verbessern, müssen eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung und eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten angenommen werden. (9) Um die Fortsetzung der Arbeiten der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften für die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen zu gewährleisten, ist der Vorschlag Finnlands für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen anzunehmen, während die Vorschläge für ein Mandat, die von der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen bzw. von der Russischen Föderation vorgelegt wurden, abzulehnen sind. Es ist daher zweckmäßig, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des Vorschlags Finnlands festzulegen (und damit die von der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen bzw. von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschläge abzulehnen). (10) Diese Vorschläge stehen im Einklang mit der EU-Binnenmarktpolitik für die Automobilindustrie im Hinblick auf Sicherheit, Automatisierung und Emissionen sowie im Einklang mit der Geo-, Verkehrs-, Klima- und Energiepolitik der EU, und sie wirken sich sehr positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der EU und den internationalen Handel aus. (11) Angesichts dieser Vorteile wird vorgeschlagen, für diese Vorschläge zu stimmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 12. bis zum 15. November 2024 anberaumten 194. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen. Artikel 2 Dieser Beschlusstritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024. Im Namen des Rates Der Präsident VARGA M. (1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). (2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung Globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12). (3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). ANHANG Regelung Nr. Tagesordnungspunkt — Titel Inhalt des Vorschlags Dokumentennummer  (1) 0 Vorschlag für die Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 0 (internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug) ECE/TRANS/WP.29/1179, Absatz 78, auf Grundlage von WP.29-193-16 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen neue Übergangsbestimmungen eingeführt werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/89 10 Vorschlag für die Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90 Absatz 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2023/27/Rev.1, geändert durch GRE-90-19, GRE-90-21-Rev.3, GRE-90-36, GRE-90-37 und GRE-90-38 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen neue Übergangsbestimmungen für Prüfungen der gestrahlten Störfestigkeit eingeführt werden. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die Mindestanzahl der im Prüfplan zu berücksichtigenden stationären Betriebsbedingungen von Fahrzeugantriebssystemen präzisiert werden. In dem Vorschlag ist auch vorgesehen, den Frequenzbereich für die Prüfung der elektromagnetischen Störfestigkeit auf 6 GHz zu erweitern, um die Robustheit modernster Mobilfunkdienste zu gewährleisten, und es wird die Echokammer für die Prüfung der elektromagnetischen Störfestigkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen gemäß ISO 11452-11 eingeführt. Mit dem Vorschlag werden auch neue Emissionsgrenzwerte für Fahrzeuge eingeführt, die ausschließlich in Nichtwohnbereichen aufgeladen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/90 13 Vorschlag für die Änderungsserie 14 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absätze 97, 74 und 76, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2023/10, ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/25 (geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-23) und GRVA-19-11 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kohärenz bei der Auslegung der Anforderungen des Anhangs 18 verbessert, der Wortlaut der UN-Regelung Nr. 13 an den Wortlaut des Anhangs 6 der UN-Regelung Nr. 79 angeglichen und dieselben Bewertungsverfahren sowohl für elektronische Steuersysteme als auch für komplexe elektronische Steuersysteme vorgeschrieben werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen zudem neue Übergangsbestimmungen eingeführt werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/143 13 Vorschlag für eine Ergänzung 23 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 76, auf Grundlage des informellen Dokuments GRVA-19-11 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass gegebenenfalls die Prüfung Typ IIA für alternative Bremsbeläge Anwendung finden muss. ECE/TRANS/WP.29/2024/148 13 Vorschlag für eine Ergänzung 5 der Änderungsserie 12 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 76, auf Grundlage des informellen Dokuments GRVA-19-11 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass gegebenenfalls die Prüfung Typ IIA für alternative Bremsbeläge Anwendung finden muss. ECE/TRANS/WP.29/2024/149 13 Vorschlag für eine Ergänzung 3 der Änderungsserie 13 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 76, auf Grundlage des informellen Dokuments GRVA-19-11 Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass gegebenenfalls die Prüfung Typ IIA für alternative Bremsbeläge Anwendung finden muss. ECE/TRANS/WP.29/2024/150 13-H Vorschlag für eine Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen von Personenkraftwagen) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 71, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/26 (geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-24) Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verwendung von Bremssystemen gestattet werden, die ausschließlich auf gespeicherter elektrischer Energie, die vom Fahrer gesteuert wird, beruhen, um die in dieser Regelung vorgeschriebene Bremswirkung des Betriebsbremssystems zu erzielen. Der Vorschlag spiegelt soweit erforderlich die für die UN-Regelung Nr. 13 vorgeschlagenen Änderungen wider und enthält zusätzliche Bestimmungen, nach denen das Energiemanagementsystem zu Beginn eines Nutzungszyklus eine Warnung anzeigen muss. ECE/TRANS/WP.29/2024/147, WP.29-194-08 14 Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 14 (Verankerungen von Sicherheitsgurten) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/123 16 Vorschlag für die Änderungsserie 10 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/4, geändert durch Anhang III des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen spezifische Anforderungen, einschließlich Übergangsbestimmungen, und das Genehmigungsverfahren nur für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme aktualisiert werden, nachdem beschlossen wurde, die Anforderungen an den Einbau von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen sowie für Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen in zwei neue UN-Regelungen zu übertragen. ECE/TRANS/WP.29/2024/118 16 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/124 17 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 17 (Widerstandsfähigkeit der Sitze) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/125 21 Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 21 (Innenausstattung) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/126 25 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 25 (Kopfstützen) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/127 29 Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 29 (Fahrerhäuser von Nutzfahrzeugen) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts) Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/128 43 Vorschlag für die Ergänzung 12 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 43 (Sicherheitsverglasung) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/19, geändert durch Absatz 10 des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/100 46 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 11 und 12, auf Grundlage von GRSG-127-04-Rev.2, wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben und von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/21, geändert durch Absatz 12 des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus dient der Vorschlag zur Präzisierung der Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme und zur Lösung des Problems für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter, die mit einer Funktion ausgestattet sind, mit der die Stromkreise spannungsfrei geschaltet werden können. ECE/TRANS/WP.29/2024/101, GRSG-194-12 (oder gegebenenfalls WP.29-194-12) 74 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 74 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Mopeds) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90 Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/9, geändert durch GRE-90-15-Rev.1 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen neue Anforderungen hinsichtlich der Anbringung fakultativer Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern, einschließlich Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h, eingeführt werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/91 80 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 80 (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen (Busse)) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/131 86 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 86 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 21, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2023/12/Rev.1, geändert durch GRE-90-32 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen technische Klarstellungen und redaktionelle Berichtigungen in Bezug auf die geometrische Sichtbarkeit von Leuchten, einschließlich ihrer Anzahl und Lage, vorgenommen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/92 86 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 86 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 21, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/10, geändert durch GRE-90-32 Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen technische Klarstellungen und redaktionelle Berichtigungen in Bezug auf die geometrische Sichtbarkeit von Leuchten, einschließlich ihrer Anzahl und Lage, vorgenommen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/93 94 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 94 (Schutz bei einem Frontalaufprall) ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. ECE/TRANS/WP.29/2024/132 95 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsser

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.