Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 30. April 2004 über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlten Gehältern und Bezügen zu Gunsten von Europol beziehen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0617(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.6.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 160/1 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL vom 30. April 2004 über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlten Gehältern und Bezügen zu Gunsten von Europol beziehen (2004/C 160/01) DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL — gestützt auf das auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, der Mitglieder seiner Organe, der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol (1), insbesondere gestützt auf Artikel 10; in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Rat beschloss am 29. April 2004 eine Anpassung der Gehälter und Bezüge der Beamten von Europol um 3,1 % rückwirkend zum 1. Juli 2003; 2. Der Verwaltungsrat beschloss am 10. Dezember 2003 eine Erhöhung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. November 1999 (2) aufgeführten Beträge mit denselben Prozentsätzen und mit Wirkung vom selben Datum wie in dem unter Punkt 1 genannten Ratsbeschluss vom 29. April 2004 vorzunehmen; 3. Laut demselben Beschluss des Verwaltungsrates vom 10. Dezember 2003 sind die so ermittelten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2003: 1. wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch 110,02 € ersetzt; 2. werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt:   8 % auf Beträge zwischen 110,02 € und 1.937,87 €   10 % auf Beträge zwischen 1.937,88 € und 2.669,12 €   12,5 % auf Beträge zwischen 2.669,13 € und 3.058,96 €   15 % auf Beträge zwischen 3.058,97 € und 3.473,91 €   17,5 % auf Beträge zwischen 3.473,92 € und 3.863,78 €   20 % auf Beträge zwischen 3.863,79 € und 4.241,66 €   22,5 % auf Beträge zwischen 4.241,67 € und 4.631,49 €   25 % auf Beträge zwischen 4.631,50 € und 5.009,38 €   27,5 % auf Beträge zwischen 5.009,39 € und 5.399,22 €   30 % auf Beträge zwischen 5.399,23 € und 5.777,12 €   32,5 % auf Beträge zwischen 5.777,13 € und 6.166,96 €   35 % auf Beträge zwischen 6.166,97 € und 6.545,44 €   40 % auf Beträge zwischen 6.545,45 € und 6.935,29 €   45 % auf Beträge über 6.935,30 €. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Den Haag am 30. April 2004 Jimmy MARTIN Vorsitzender des Verwaltungsrats (1)  ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2. (2)  ABl. C 65 vom 28.2.2001, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.