Europäische Union

2011/818/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

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Quellenkennung: 32011D0818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen) 2009 80 35 Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Maracujas, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen oder Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen) 2009 80 36 Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol und Mischungen) 2009 80 38 Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) 2009 80 50 Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von > 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) 2009 80 61 Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol) 2009 80 63 Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen mit Alkohol) 2009 80 69 Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) 2009 80 71 Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) 2009 80 73 Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) 2009 80 79 Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft, Birnensaft und Kirschsaft) 2009 80 85 Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) 2009 80 86 Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) 2009 80 88 Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) 2009 80 89 Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) 2009 80 95 Saft aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) 2009 80 96 Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) 2009 80 97 Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) 2009 80 99 Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum) ANHANG V Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union KN-Code Warenbezeichnung Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) Davon zusätzliche Mengen Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg) 0406 Käse und Quark/Topfen 7 200  (12) 3 200 0 0810 20 10 Himbeeren, frisch 400 400 0 2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet 200 200 0 0809 20 05 0809 20 95 Kirschen, frisch (13) 900 0 0 2309 10 13 2309 10 15 2309 10 19 2309 10 33 2309 10 39 2309 10 51 2309 10 53 2309 10 59 2309 10 70 2309 10 90 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 13 000 13 000 0 B.   Schreiben des Königreichs Norwegen Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet: „ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden. Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung bei der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 1. Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 2. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 3. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken. 4. Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 5. Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 6. Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten. 7. Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt. 8. Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte. 9. Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden. 10. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 11. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. 12. Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in ihren Hoheitsgebieten zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu erzielen. 13. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. 14. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung solcher Ergebnisse werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 15. Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind. 16. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln. 17. Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4 500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz ab dem Jahr 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren. Die Modalitäten für ein solches System sollten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf das Erzielen eines gegenseitigen Einverständnisses festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2 700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen ein Versteigerungssystem anwendbar ist. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft. Die Zollkontingente von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten. 18. Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“ Ich beehre mich, das Einverständnis der Regierung des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Utferdiget i Brussel, den Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den For Kongeriket Norge За Кралство Норвегия Por el Reino de Noruega Za Norské království For Kongeriget Norge Für das Königreich Norwegen Norra Kuningriigi nimel Гια τо Βασίλειо της Νορβηγίας For the Kingdom of Norway Pour le Royaume de Norvège Per il Regno di Norvegia Norvēģijas Karalistes vārdā Norvegijos Karalystės vardu A Norvég Királyság részéről Ghar- Renju tan-Norveġja Voor het Koninkrijk Noorwegen W imieniu Królestwa Norwegii Pelo Reino da Noruega Pentru Regatul Norvegiei Za Nórske kráľovstvo Za Kraljevino Norveško Norjan kuningaskunnan puolesta För Konungariket Norge (1)  Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Dennoch behält sich Norwegen das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden. (2)  Wenn ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt wird, werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Schritten für das Einführen der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt. (3)  Die Aufstockung des Kontingents entspricht der Position 02.10.1100 zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zugeständnisses von 2003. (4)  Hinsichtlich der Käsesorten, die nach Norwegen importiert werden können, gibt es keinerlei Beschränkungen mehr. (5)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: verarbeitende Industrie. (6)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: Obst- und Gemüsekonservenindustrie. (7)  Zusammenlegung bestehender Kontingente. (8)  Endbenutzerkriterien: Herstellung von Pasta. (9)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: zur Aussaat. (10)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: nur für Rasen. (11)  Einfuhrpreissystem beibehalten. (12)  Das Zollkontingent von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union gilt für alle Käsesorten. (13)  Der Kontingentszeitraum wird vom 16. Juli-31. August auf den 16. Juli-15. September verlängert.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.