Europäische Union

2011/818/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 1207.50.90 Senfsamen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 1209.10.00 Samen von Zuckerrüben 1209.91.10 Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien- und Salatsamen 1209.91.91 Kohlsamen 1209.91.99 Andere Samen von Gemüsen, ausgenommen Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien-, Salat- und Kohlsamen 1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin 1210.10.00 Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch zerkleinert noch in Form von Pellets 1210.20.01 Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, zerkleinert oder in Form von Pellets 1210.20.02 Lupulin Kapitel 13:    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 1302 Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert 1302.11.00 Opium 1302.19.09 Andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge aus Aloe, Quassia (Quassia amara) oder Manna, von Pyrethrum oder rotenonhaltigen Wurzeln; Vanille-Oleoresin Kapitel 15:    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 1502.00.90 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, außer zur Verwendung als Futtermittel 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 1503.00.00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1504.10.20 Leberöle von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen 1504.20.40 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen 1504.20.99 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel und ausgenommen feste Fraktionen 1504.30.21 Fette und deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, nicht zur Verwendung als Futtermittel 1505 Wollfett und Fettstoffe 1505.00.00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin) 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1506.00.21 Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1506.00.30 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1506.00.99 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) 1507.90.90 Sojaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1508.10.90 Rohes Erdnussöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1508.90.90 Erdnussöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1511.90.20 Palmöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1512.11.90 Rohes Sonnenblumenöl und Safloröl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1512.19.90 Sonnenblumenöl und Safloröl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1512.21.90 Rohes Baumwollsamenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1512.29.20 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1512.29.99 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1513 Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1513.11.90 Rohes Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1513.19.20 Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1513.19.99 Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1513.21.90 Rohes Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1513.29.20 Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1513.29.99 Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1514 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1514.19.90 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1514.99.90 Anderes Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, ausgenommen erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515.11.90 Rohes Leinöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.19.90 Leinöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.21.90 Rohes Maisöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.29.90 Maisöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.50.20 Rohes Sesamöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.50.99 Sesamöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.90.70 Rohes Jojobaöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.90.80 Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1515.90.99 Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516.10.20 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren 1516.10.99 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren 1516.20.99 Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen hydriertes Rizinusöl 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 1517.90.21 Genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1517.90.98 Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus Pflanzenölen bestehen, ausgenommen genießbare Gemische oder zubereitete Trennöle, ausgenommen jene mit einem Milchfettgehalt von über 10 GHT, außer zur Verwendung als Futtermittel 1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518.00.31 Sikkativierte Öle, außer zur Verwendung als Futtermittel 1518.00.41 Gekochtes Leinöl, außer zur Verwendung als Futtermittel 1518.00.99 Andere tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Tungöl oder ähnliche Holzöle, Oiticicaöl, sikkativierte Öle, gekochtes Leinöl oder Linoxyn, außer zur Verwendung als Futtermittel Kapitel 16:    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse, und Extrakte und Säfte von Fleisch: 1602.20.01 Aus Lebern von Gänsen oder Enten 1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 1603.00.10 Walfleischextrakte 1603.00.20 Extrakte und Säfte aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Kapitel 17:    Zucker und Zuckerwaren 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1701.11.90 Rohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1701.12.90 Rübenzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1701.91.90 Andere Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel 1701.99.91 Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, Würfel- oder Farinzucker 1701.99.95 Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht von höchstens 24 kg 1701.99.99 Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, als Massengut oder in Großhandelsverkaufsaufmachungen 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert 1702.90.40 Karamellisierte Zucker und Melasse, einschließlich Zuckercouleur, außer zur Verwendung als Futtermittel Kapitel 20:    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen 2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2003.20.00 Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2003.90.09 Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2005.40.03 Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, außer zur Verwendung als Futtermittel 2005.91.00 Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2006.00.10 Ingwer, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2008.19.00 Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, einschließlich Mischungen ex 2008.92.09 Mischungen aus Früchten und Nüssen, die nur Zutaten aus Kapitel 8 enthalten 2008.99.02 Pflaumen, anders zubereitet oder haltbar gemacht 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 2009.11.19 Orangensaft, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von unter 67 2009.11.99 Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, konzentriert, mit einem Brixwert von mehr als 67 2009.19.19 Orangensaft, nicht gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 2009.19.99 Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit einem Brixwert von mehr als 67 2009.31.91 Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker 2009.39.91 Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker 2009.41.90 Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg 2009.49.90 Ananassaft, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg 2009.80.94 Pfirsich- oder Aprikosensaft Kapitel 21:    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2106.90.31 Aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe Kapitel 23:    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln 2301.20.10 Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur Verwendung als Futtermittel 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 2309.10.11 Hundefutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen 2309.10.12 Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen 2309.90.11 Zubereitungen für Futtermittel für im Haushalt lebende Tiere, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen ANHANG II Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen Norwegischer Zolltarif Warenbezeichnung Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) Davon zusätzliche Kontingente Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg) 0201/0202 Fleisch von Rindern: 900  (2) 900 0 0201 10 00 Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern 0201 20 01 „quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel 0201 20 02 Andere Vorderviertel 0201 20 03 Andere Hinterviertel 0201 20 04 So genannte „Pistolaschnitte“ 0202 10 00 Ganze oder halbe Tierkörper 0202 20 01 „quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel 0202 20 02 Andere Vorderviertel 0202 20 03 Andere Hinterviertel 0202 20 04 So genannte „Pistolaschnitte“ 0203 Fleisch von Schweinen: 600  (2) 600 0 0203 11 10 Fleisch von Schweinen, frisch oder gekühlt, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen 0203 21 10 Fleisch von Schweinen, gefroren, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen 0206 41 00 Lebern von Schweinen, gefroren 350 100 5 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren: 800  (2) 800 0 0207 11 00 Von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt 0207 12 00 Von Hühnern, unzerteilt, gefroren 0207 24 00 Von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt 0207 25 00 Von Truthühnern, unzerteilt, gefroren ex 0207 35 00 Brust von Enten 100 100 30 0210 11 00 (3) Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen 400 200 0 0406 Käse und Quark/Topfen 7 200  (4) 2 700 0 0511 99 11/0511 99 21 Blutmehl, ungenießbar 350 50 0 0701 90 22 Frühkartoffeln: vom 1. April bis 14. Mai 2 500 2 500 0 0705 11 12/11 19 Eisbergsalat: vom 1. März bis 31. Mai 400  (5) 400 0 0811 10 01/0811 10 09 Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 2 200  (6)  (7) 300 0 1001 10 00 Hartweizen 5 000  (8) 5 000 0 ex 1002 00 00 Hybridherbstroggen 1 000  (9) 1 000 0 1005 90 10 Mais, zur Verwendung als Futtermittel 10 000 10 000 0 1103 13 10 Grobgrieß und Feingrieß von Mais, zur Verwendung als Futtermittel 10 000 10 000 0 1209 23 00 Samen von Schwingel 400  (10) 345 0 1209 24 00 Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) 200  (10) 100 0 1601 00 00 Würste 400 200 0 1602 49 10 „Bacon crisp“ 350 100 0 1602 50 01 Fleischbällchen 200 50 0 2009 71 00/2009 79 00 Apfelsaft, einschließlich Konzentrat 3 300  (6) 1 000 0 2005 20 91 Kartoffeln, halbfertige Lebensmittelzubereitungen für Schnellimbisse 3 000  (5) 3 000 0 2009 80 10/2009 80 20 Saft aus schwarzen Johannisbeeren 150  (6) 150 0 ex 2009 80 99 Heidel- oder Blaubeerkonzentrat 200  (6) 200 0 ANHANG III Zollsenkungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen Norwegischer Zolltarif Warenbezeichnung Neuer Wertzoll Neuer Sonderzoll (NOK/kg) 0209 00 00 Schweinespeck   10,50 0602 10 21 Begonien, alle Arten 10  %   0602 10 24 Pelargonien (Geraniaceae) 15  %   0602 90 62 Streifenfarn 15  %   0602 90 67 Begonien, alle Arten 30  %   0603 11 20 Rosen (1. April bis 31. Oktober) 150  %   0603 1420 Chrysanthemen (16. März bis 14. Dezember) 150  %   0603 19 10 Gemischte Sträuße usw. mit Blumen, die in den Kategorien der Kennziffern 06.03.1110 bis 06.03.1420 enthalten sind, wobei diese Blumen den Sträußen jedoch nicht ihren wesentlichen Charakter verleihen (Pflanzen der Kategorien mit den Kennziffern 06.03.1921 bis 06.03.1998 bleiben unter ihrer jeweiligen Kennziffer kategorisiert) 150  %   0603 19 92 Tulpen (Tulipa) (1. Juni bis 30. April) 150  %   0603 19 93 Lilien (Lilium) 150  %   0603 19 94 Argyranthemum (1. Mai bis 31. Oktober) 150  %   0603 19 95 Schleierkraut (Gypsophila) 150  %   0603 19 96 Inkalilien (Alstroemeria) 150  %   ex 0707 00 90 Cornichons (1. Januar bis 30. Juni)   1,60 2008 99 01 Äpfel   5,75 2009 80 91 Himbeersaft   14,50 2009 80 92 Erdbeersaft   14,50 ANHANG IV Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union KN-Code Warenbezeichnung Kapitel 2:    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 0208 90 70 Froschschenkel Kapitel 5:    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar 0511 99 39 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; ausgenommen Rindersperma; ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, nichtlebende Tiere des Kapitels 3; ausgenommen Sehnen, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle; ausgenommen natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; ausgenommen roh Kapitel 6:    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) 0601 10 10 Hyazinthen 0601 10 20 Narzissen 0601 10 30 Tulpen 0601 10 40 Gladiolen 0601 10 90 Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend 0601 20 30 Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen 0601 20 90 Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 0602 90 10 Pilzmycel 0602 90 41 Waldbäume 0602 90 50 Andere Freilandpflanzen 0602 90 91 Blühende Pflanzen mit Blütenknospen oder Blüten, ausgenommen Kakteen 0602 90 99 Andere 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: 0604 10 90 Moose und Flechten, ausgenommen Rentierflechte 0604 91 20 Weihnachtsbäume 0604 91 40 Nadelholzzweige 0604 99 90 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, frisch, zu Binde- oder Zierzwecken (ausgenommen Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige) Kapitel 7:    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt ex 0704 10 00 Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt 0704 90 10 Weißkohl und Rotkohl 0704 90 90 Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol, Rosenkohl/Kohlsprossen, Weißkohl und Rotkohl) 070

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.