Europäische Union

2011/818/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

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9.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/1 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (2011/818/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen ihnen fortzusetzen. (2) Gemäß dem Beschluss 2010/676/EU des Rates (1) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), am 15. April 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), wird hiermit im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Hinterlegung der im Abkommen vorgesehenen Genehmigungsurkunde durchzuführen, um der Zustimmung der Union, durch dieses Abkommen (2) gebunden zu sein, Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011. Im Namen des Rates Der Präsident J. VINCENT-ROSTOWSKI (1)   ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 1. (2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde A.   Schreiben der Europäischen Union Sehr geehrter Herr …, ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden. Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung bei der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 1. Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 2. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 3. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken. 4. Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 5. Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 6. Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten. 7. Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt. 8. Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte. 9. Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden. 10. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 11. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. 12. Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in ihren Hoheitsgebieten zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu erzielen. 13. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. 14. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung solcher Ergebnisse werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 15. Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind. 16. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln. 17. Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4 500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz ab dem Jahr 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren. Die Modalitäten für ein solches System sollten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf das Erzielen eines gegenseitigen Einverständnisses festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2 700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen ein Versteigerungssystem anwendbar ist. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft. Die Zollkontingente von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten. 18. Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den Utferdiget i Brussel, den За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen For Den europeiske union ANHANG I Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen Norwegischer Zolltarif Warenbezeichnung Kapitel 1:    Lebende Tiere 0106 Andere lebende Tiere 0106.39.10 Fasane Kapitel 2:    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 0208.90.60 Froschschenkel Kapitel 5:    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar 0511.99.21 Blutmehl (ungenießbar), außer zur Verwendung als Futtermittel 0511.99.40 Fleisch und Tierblut, außer zur Verwendung als Futtermittel Kapitel 6:    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) 0601.10 01 Bulben für den Gartenbau 0601.10 02 Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke für den Gartenbau 0601.10 09 Andere 0601.20 00 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 0602.10.10 Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Grünpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, für den Gartenbau 0602.10.22 Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Veilchen, Scaevola und Drehfrüchten (Streptocarpus) für den Gartenbau 0602.10.23 Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Chrysanthemen (Dendranthema x grandiflora und Chrysanthemum x morifolium), vom 1. April bis 15. Oktober, für den Gartenbau 0602.10.91 Andere unbewurzelte Stecklinge als Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, für Gartenbauzwecke 0602.10.92 Pfropfreiser 0602.20.00 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt 0602.30.11 Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, in Blüte 0602.30.12 Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, nicht in Blüte, vom 15. November bis 23. Dezember 0602.30.90 Rhododendren (Azaleen), auch veredelt, ausgenommen Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum) 0602.90.20 Rosenstöcke 0602.90.30 Araucarie (Araucaria), Aucuba (Aucuba), Buchsbaum (Buxus), Kamelie (Camelia), Drachenbaum (Dracaena), Zauberhasel (Hamamelis), Stechpalme (Ilex), Kalmia, Lorbeerbaum (Laurus), Magnolien, Palmen (Palmae), Pieris, Feuerdorn (Pyracantha) und Stranvaesia, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien 0602.90.41 Anderweit weder genannte noch inbegriffene Bäume, Sträucher und Büsche, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien 0602.90.42 Sträucher, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien 0602.90.50 Grüntopfpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien 0602.90.80 Andere, ohne Erdballen oder dergleichen oder Nährmedien 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 0604.10.00 Moose und Flechten 0604.91.91 Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus vom 1. November bis 31. Mai, frisch 0604.91.92 Weihnachtsbäume, frisch 0604.91.99 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus und Weihnachtsbäume 0604.99.00 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen frische Kapitel 7:    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt ex 0703.90.01 Porree/Lauch vom 20. Februar bis 31. Mai, frisch oder gekühlt 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt 0704.10.50 Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt 0704.90.60 Chinakohl, frisch oder gekühlt 0704.90.94 Wirsingkohl, vom 1. Juli bis 30. November, frisch oder gekühlt 0704.90.96 Grünkohl, vom 1. August bis 30. November, frisch oder gekühlt 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt 0705 29 11 Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt 0705 29 19 Chicorée, ausgenommen Chicorée-Witloof und Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0708.90.00 Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen, frisch oder gekühlt 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt ex 0709.40.20 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 15. Dezember bis 31. Mai, frisch oder gekühlt 0709.70.10 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, vom 1. Mai bis 30. September, frisch oder gekühlt 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0710.30.00 Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, gefroren 0710.80.10 Spargel und Artischocken, gefroren 0710.80.40 Pilze, gefroren 0710.80.94 Broccoli (Spargelkohl), gefroren 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0712.20.00 Speisezwiebeln, getrocknet 0712.31.00 Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet 0712.32.00 Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet 0712.33.00 Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet 0712.39.01 Trüffeln, getrocknet 0712.39.09 Andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus 0713 Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (1) 0713.31.00 Bohnen der Art Vigna mungo (L..) Hepper oder Vigna radiata (L..) Wilczek, getrocknet und ausgelöst 0713.32.00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), getrocknet und ausgelöst 0713.33.00 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), getrocknet und ausgelöst 0713.39.00 Getrocknete und ausgelöste Bohnen, ausgenommen Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) Wilczek, Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) und Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) 0713.90.00 Getrocknete und ausgelöste Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums 0714.10.90 Maniok, außer zur Verwendung als Futtermittel 0714.20.90 Süßkartoffeln, außer zur Verwendung als Futtermittel Kapitel 8:    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 0802.40.00 Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet 0802.50.00 Pistazien, frisch oder getrocknet 0802.60.00 Macadamianüsse, frisch oder getrocknet 0802.90.10 Pekannüsse, frisch oder getrocknet 0802.90.99 Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne, frisch oder getrocknet 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet 0804.10.00 Datteln, frisch oder getrocknet 0804.20.10 Feigen, frisch 0804.50.01 Guaven, frisch oder getrocknet 0804.50.02 Mangofrüchte, frisch oder getrocknet 0804.50.03 Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 0805.40.90 Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, außer zur Verwendung als Futtermittel, frisch oder getrocknet 0805.90.90 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten, außer zur Verwendung als Futtermittel 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch 0807.20.00 Papaya-Früchte, frisch 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 0808.20.60 Quitten, frisch 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: 0809.40.60 Schlehen, frisch 0810 Andere Früchte, frisch 0810.20.91 Brombeeren, frisch 0810.20.99 Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 0810.40.90 Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch, ausgenommen Preiselbeeren 0810.60.00 Durian, frisch 0810.90.90 Andere Früchte, ausgenommen Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian, wilde Himbeeren, Stachelbeeren, schwarze Johannisbeeren, weiße und rote Johannisbeeren, frisch 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0811.90.01 Preiselbeeren, gefroren 0811.90.02 Wilde Himbeeren, gefroren 0811.90.04 Heidel- oder Blaubeeren, gefroren 0903 Mate 0903.00.00 Mate 0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren 0909.10.00 Anis- und Sternanisfrüchte 0909.20.00 Korianderfrüchte 0909.30.00 Kreuzkümmelfrüchte 0909.40.00 Kümmelfrüchte 0909.50.10 Fenchelfrüchte 0909.50.20 Wacholderbeeren 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 0910.30.00 Kurkuma 0910.91.00 Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu Kapitel 9 0910.99.90 Andere Gewürze, ausgenommen Ingwer, Safran, Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu Kapitel 9, Lorbeerfrüchte, Lorbeerblätter, Selleriesamen und Thymian Kapitel 10:    Getreide 1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide 1008.30.90 Kanariensaat, außer zur Verwendung als Futtermittel Kapitel 11:    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) 1104.29.02 Andere bearbeitete Getreidekörner von Buchweizen, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel 1104.29.04 Andere bearbeitete Getreidekörner von Hirse, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 1106.10.90 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, außer zur Verwendung als Futtermittel 1106.30.90 Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8, außer zur Verwendung als Futtermittel 1108 Stärke; Inulin 1108.11.90 Stärke von Weizen ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel 1108.12.90 Stärke von Mais ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel 1108.14.90 Stärke von Maniok ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel 1108.19.10 Wäschestärke 1108.19.90 Andere Stärke, ausgenommen Stärke von Weizen, Stärke von Mais, Kartoffelstärke, Stärke von Maniok und Wäschestärke, ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel 1108.20.90 Inuline, außer zur Verwendung als Futtermittel 1109 Kleber von Weizen, auch getrocknet 1109.00.90 Kleber von Weizen, außer zur Verwendung als Futtermittel Kapitel 12:    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 1207 Andere Ölsa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.