Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 75

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Avis juridique important | 11985I075 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 75 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0040 ++++ Artikel 75 Auf Erzeugnisse , bei deren Einfuhr aus dritten Ländern in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zölle erhoben werden , finden folgende Bestimmungen Anwendung : 1 . Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien werden unbeschadet der Ziffern 4 und 5 stufenweise wie folgt abgebaut : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgestzt ; - am 1 . januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1993 entfällt jeder Zoll . Jedoch gilt folgendes : a ) Bei den Erzeugnissen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 erfolgt der Zollabbau während einer Übergangszeit von zehn Jahren wie folgt : - Bei den Erzeugnissen , für die ein Referenzpreis festgelegt wird , werden die Zölle in elf jährlichen Raten wie folgt stufenweise abgebaut : - am 1 . März 1986 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1987 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1988 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1989 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1990 um 25 v . H . , - am 1 . Januar 1991 um 15 v . H . , - am 1 . Januar 1992 um 4 v . H . , - am 1 . Januar 1993 um 4 v . H . , - am 1 . Januar 1994 um 4 v . H . , - am 1 . Januar 1995 um 4 v . H . , - am 1 . Januar 1996 um 4 v . H . ; - bei den anderen Erzeugnissen werden die Zölle schrittweise wie folgt abgebaut : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll . b ) Bei den Erzeugnissen der Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch werden die Zölle schrittweise in acht Stufen von je 12,5 v . H . zu Beginn jedes der dem Beitritt folgenden acht Wirtschaftsjahre abgebaut . c ) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarifstelle 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei Erzeugnissen der Tarifnummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs werden die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien stufenweise wie folgt abgebaut : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll . d ) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung Nr . 136/66/EWG mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs wenden die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und das Königreich Spanien ihre Ausgangszollsätze und Abgaben gleicher Wirkung unverändert an , solange in Spanien bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 94 angewandt werden . Nach Ablauf dieser Zeit werden die Abgaben zollgleicher Wirkung vollständig abgeschafft und die Zollsätze schrittweise wie folgt abgebaut : - Am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll . 2 . Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs durch das Königreich Spanien gilt unbeschadet der Ziffern 4 und 5 folgendes : a ) Das Königreich Spanien wendet bei - Erzeugnissen der Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 , - Erzeugnissen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 , bei denen für das gesamte Wirtschaftsjahr oder einen Teil desselben ein Referenzpreis festgesetzt wird , - Erzeugnissen der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein , für die ein Referenzpreis festgesetzt wird , die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ab 1 . März 1986 in vollem Umfang an . b ) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarifstelle 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei allen Erzeugnissen der Tarifnummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs ändert das Königreich Spanien zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt : aa ) Auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v . H . nach oben oder unten von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , werden letztere Sätze angewandt . bb ) In den anderen Fällen wendet das Königreich Spanien einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt verringert wird : - Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 9 v . H . des Anfangsabstands verringert . Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an . c ) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung Nr . 136/66/EWG mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs wendet das Königreich Spanien seine Ausgangszollsätze und Abgaben gleicher Wirkung unverändert an , solange in Spanien bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 94 angewandt werden . Nach Ablauf dieser Zeit schafft das Königreich Spanien seine Abgaben zollgleicher Wirkung vollständig ab und ändert seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt : aa ) Auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v . H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , werden letztere Sätze angewandt . bb ) In den anderen Fällen verringert das Königreich Spanien den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt : - Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v . H . des Anfangsabstands verringert . Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an . d ) Für die anderen Erzeugnisse gilt folgendes : aa ) Ab 1 . März 1986 wendet das Königreich Spanien den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in vollem Umfang an , wenn seine Ausgangszollsätze nicht höher liegen als die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ; ausgenommen sind - natürlicher Honig der Tarifnummer 04.06 des Gemeinsamen Zolltarifs und unverarbeiteter Tabak und Tabakabfälle der Tarifnummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs ; bei diesen Erzeugnissen verringert das Königreich Spanien den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in acht Stufen um jeweils 12,5 v . H . zum 1 . März 1986 und zum 1 . Januar der Jahre 1987 bis 1993 ; - Kakaobohnen , auch Bruch , roh oder geröstet , der Tarifnummer 18.01 des Gemeinsamen Zolltarifs und Kaffee , nicht geröstet und nicht entkoffeiniert , der Tarifstelle 09.01 A I a ) des Gemeinsamen Zolltarifs ; bei diesen Erzeugnissen verringert das Königreich Spanien den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt : - Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 83,3 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 66,6 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 49,9 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 33,2 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 16,5 v . H . des Anfangsabstands verringert . Ab 1 . Januar 1991 wendet das Königreich Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an . bb ) Liegen die spanischen Ausgangszollsätze über den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs , so ändert das Königreich Spanien seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt : i ) Auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v . H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , werden letztere Sätze angewandt . ii ) In den anderen Fällen wendet das Königreich Spanien einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs in acht gleichen Stufen von je 12,5 v . H . zu folgenden Zeitpunkten verringert wird : - am 1 . März 1986 , - am 1 . Januar 1987 , - am 1 . Januar 1988 , - am 1 . Januar 1989 , - am 1 . Januar 1990 , - am 1 . Januar 1991 , - am 1 . Januar 1992 . Ab 1 . Januar 1993 wendet das Königreich Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an . 3 . Der Ausgangszollsatz nach den Ziffern 1 und 2 ist in Artikel 30 definiert . Jedoch gilt folgendes : - Für die Erzeugnisse des Anhangs VIII gilt der bei diesen Erzeugnissen jeweils angegebene Ausgangszollsatz ; - für Ölstaaten und ölhaltige Früchte der Tarifstelle 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die Waren der Tarifnummer 12.02 und Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs , für die unter der vorherigen innerstaatlichen Regelung bei der Einfuhr nach Spanien sogennante Regulierungszölle oder variable Ausgleichszölle erhoben wurden , wird der Ausgangszollsatz auf einer nach Maßgabe des Artikels 91 noch zu bestimmenden , für das Wirtschaftsjahr 1984/85 repräsentativen Höhe festgesetzt . 4 . Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG oder nach den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen beschlossen werden , daß a ) das Königreich Spanien auf seinen Antrag - die unter Ziffer 1 genannten Zollsätze schneller abschafft oder die Annäherung der Zollsätze bei den unter Ziffer 2 Buchstabe a ) nicht genannten Erzeugnissen schneller vornimmt als dort vorgesehen ; - die unter Ziffer 1 genannten Zölle auf aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzt ; - die Zölle auf aus dritten Ländern eingeführte Erzeugnisse mit Ausnahme der unter Ziffer 2 Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzt ; b ) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung - die unter Ziffer 1 genannten Zollsätze schneller abschafft als dort vorgesehen ; - die unter Ziffer 1 genannten Zölle auf aus Spanien eingeführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzt . Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnissen a ) bedarf das Königreich Spanien keiner Ermächtigung für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a ) erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen ; das Königreich Spanien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen ; b ) kann die Kommission die Zölle auf aus Spanien eingeführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen . Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergebenden oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als die Zollsätze , die bei der Einfuhr der gleichen Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden . 5 . Treten auf dem Markt der Waren , die unter die Tarifstellen 15.17 B II und 23.04 B fallen , besondere Schwierigkeiten auf , so kann das Königreich Spanien nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ermächtigt werden , a ) die nach Ziffer 1 Buchstabe c ) vorzunehmende Herabsetzung der Zollsätze , die bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gelten , aufzuschieben ; b ) die nach Ziffer 2 Buchstabe b ) vorzunehmende Verringerung des Abstandes zwischen seinen Ausgangszollsätzen und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs aufzuschieben ; c ) die unter den vorstehenden Buchstaben a ) und b ) genannten Einfuhrzollsätze so lange anzuheben , wie es zur Beseitigung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderlich ist .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.