Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4241) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-29

Quellenkennung: 32017D1217. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Deklarationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unterliegen, nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die vorgegebenen Grenzwerte übersteigt; d)  eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der Gesamtgehalt an VOC unter den vorgegebenen Grenzwerten liegt. Diese Erklärung muss zusammen mit Testberichten oder Berechnungen des VOC-Gehalts auf der Grundlage der Liste der Inhaltsstoffe eingereicht werden. b)    Gefährliche Stoffe i)    Endprodukt Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder gewässergefährdend gemäß der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 eingestuft und gekennzeichnet sein. ii)    Inhaltsstoffe Das Produkt darf keine Inhaltsstoffe in einer Konzentration im Endprodukt ≥ 0,010 Gew.- % enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als toxisch, gewässergefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 erfüllen. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich. Tabelle 2 Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken H301 Giftig bei Verschlucken H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H311 Giftig bei Hautkontakt H330 Lebensgefahr bei Einatmen H331 Giftig bei Einatmen H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen Spezifische Zielorgantoxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370 Schädigt die Organe H371 Kann die Organe schädigen H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Kategorie 1A/1 Kategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350 Kann Krebs erzeugen H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen   H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen   Gewässergefährdend Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 und 4 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung   Die Ozonschicht schädigend H420 Die Ozonschicht schädigend   Dieses Kriterium gilt nicht für Inhaltsstoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 Gew.- % vorkommen. In Tabelle 3 enthaltene Stoffe und Gemische sind von Kriterium 4 Buchstabe b Nummer ii) ausgenommen. Tabelle 3 Ausgenommene Stoffe Stoff Gefahrenhinweis Tenside H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung Enzyme (*1) H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (*2) H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (*1)    Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen. (*2)    Bei Konzentrationen von weniger als 0,2 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Erfüllung dieses Kriteriums für das Endprodukt und für Inhaltsstoffe, die in Konzentrationen > 0,010 Gew.- % im Endprodukt vorhanden sind, nachweisen. Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter vor, aus denen hervorgeht, dass keiner der Stoffe in der/den Form(en) und dem/den Aggregatzustand bzw. -zuständen, in denen sie im Produkt vorliegen, die Kriterien für eine Einstufung unter einem oder mehreren Gefahrenhinweisen in Tabelle 2 erfüllt. Für die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, reicht eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers zur Erfüllung des Kriteriums aus. Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter vor, aus denen das Vorhandensein von Inhaltsstoffen hervorgeht, die die Ausnahmebedingungen erfüllen. c)    Besonders besorgniserregende Stoffe Das Endprodukt darf keine Inhaltsstoffe enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Liste der für die Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ermittelt wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter vor, aus denen hervorgeht, dass keiner der Stoffe der Kandidatenliste enthalten ist. Die aktuelle Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. d)    Duftstoffe Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) ( 8 ) hergestellt und behandelt worden sein. Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten. Beurteilung und Prüfung: Der Lieferant bzw. der Duftstoffhersteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums vor. e)    Konservierungsstoffe i)  Das Produkt darf Konservierungsstoffe nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die auch biozide Eigenschaften aufweisen können. ii)  Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. iii)  Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Konservierungsstoffe sowie Angaben über deren BKF- oder log Kow-Werte vor. Der Antragsteller reicht ein Bild der Verpackung ein. f)    Farbstoffe Farbstoffe im Produkt dürfen nicht bioakkumulieren. Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BFC) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- oder log Kow-Werte vor oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist. g)    Enzyme Es dürfen nur verkapselte Enzyme (fest) und Enzyme in flüssiger Form oder als Suspension eingesetzt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter zugesetzter Enzyme vor. h)    Mikroorganismen i)  Kennzeichnung: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen müssen über eine Nummer der American Type Culture Collection (ATCC) verfügen, sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen. ii)  Sicherheit: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen müssen in den beiden folgenden Listen aufgeführt sein: —  in der Risikogruppe I gemäß Definition in der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) — biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, —  im Verzeichnis der Mikroorganismen, bei denen die Methode der Qualifizierten Sicherheitsannahme (QPS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angewendet wird. iii)  Abwesenheit von Verunreinigungen: nachstehend genannte pathogene Mikroorganismen dürfen bei einem Screening mit den angegebenen Testverfahren oder einem gleichwertigem Verfahren in keinem der im Endprodukt enthaltenen Stämme vorhanden sein: —  E. Coli, Testverfahren ISO 16649-3:2005 —  Streptococcus (Enterococcus), Testverfahren ISO 21528-1:2004 —  Staphylococcus aureus, Testverfahren ISO 6888-1 —  Bacillus cereus, Testverfahren ISO 7932:2004 oder ISO 21871 —  Salmonellen, Testverfahren ISO6579:2002 oder ISO 19250. iv)  Bei keinen der absichtlich zugefügten Mikroorganismen darf es sich um genetisch veränderte Mikroorganismen (GVM) handeln. v)  Antibiotika-Empfindlichkeit: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen sind, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, gemäß dem Plattendiffusionstest nach EUCAST oder einem gleichwertigen Verfahren empfindlich gegenüber jeder der fünf Antibiotika-Hauptklassen (Aminoglykoside, Makrolide, Beta-Lactam, Tetracyclin und Fluorochinolone). vi)  Keimzahlbestimmung: Produkte müssen in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 in ihrer Anwendungsform eine Standardkeimzahl ≥ 1x10 (3)  kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben. vii)  Haltbarkeit: Die Mindesthaltbarkeit des Produkts darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen. viii)  Gebrauchstauglichkeit: Das Produkt muss alle Anforderungen unter Kriterium 6 zur Gebrauchstauglichkeit erfüllen, und alle Herstellerangaben zu den Wirkungen der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen sind durch Tests unabhängiger Stellen zu belegen. ix)  Angaben: Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung. x)  Gebrauchsanleitung: Das Produktetikett muss folgende Angaben enthalten: —  dass das Produkt Mikroorganismen enthält; —  dass das Produkt nicht in Triggersprays verwendet werden darf; —  dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; —  Angabe zur Haltbarkeit des Produkts. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: i)  Name (des Stammes) und Bestimmung aller im Produkt enthaltenen Mikroorganismen anhand von ATCC- oder IDA-Nummern oder Nachweisen zur DNA-Analyse. ii)  Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass alle Mikroorganismen in der Risikogruppe I und der QPS-Liste enthalten sind. iii)  Testunterlagen, aus denen hervorgeht, dass keine pathogenen Mikroorganismen im Produkt vorhanden sind. iv)  Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei keinem der Mikroorganismen um GMV handelt. v)  Testunterlagen, aus denen hervorgeht, dass alle Mikroorganismen, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, empfindlich gegenüber jeder der fünf Antibiotika-Hauptklassen sind. vi)  Testunterlagen über KBE je ml Anwendungslösung (für unverdünnte Produkte ist das für „normale“ Reinigungsarbeiten empfohlene Verdünnungsverhältnis heranzuziehen). vii)  Testunterlagen über KBE je ml Anwendungslösung nach Zwölfmonatsintervallen für ein Produkt, das bis zum Ende seines Haltbarkeitsdatums gelagert wird. viii)  Testergebnisse eines unabhängigen Labors, die die angegebenen Wirkungen der Mikroorganismen belegen, und Bild der Verpackung oder eine Kopie des Produktetiketts, auf dem Angaben zu den Wirkungen der Mikroorganismen gemacht werden. ix) und x)  Bild der Verpackung oder eine Kopie des Produktetiketts. Kriterium 5 — Verpackung a)    In Triggersprays verkaufte Produkte Sprühmittel, die Treibgase enthalten, sind nicht zulässig. Triggersprays müssen nachfüllbar und wiederverwendbar sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, wie die Sprühflaschen, die Teil der Verpackung sind, nachgefüllt werden können. b)    Verpackungsrücknahmesysteme Wenn das Produkt in einer Verpackung geliefert wird, die Teil eines Rücknahmesystems für ein Produkt ist, ist das Produkt von den unter Kriterium 5 Buchstaben c und d genannten Anforderungen ausgenommen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Rücknahmesystem für die Verpackung eingerichtet wurde. c)    Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) des Produkts ist nur für die Primärverpackung zu berechnen und darf für die Referenzdosierung folgende Werte nicht übersteigen. Produktart GNV (g/l Reinigungslösung) Unverdünnte Produkte 15 Gebrauchsfertige Produkte 150 Gebrauchsfertige Produkte in Triggerflaschen 200 Von dieser Anforderung ausgenommen sind Primärverpackungen, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bestehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des GNV-Werts des Produktes vor. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll. Der GNV-Wert wird wie folgt berechnet: Dabei ist Wi : das Gewicht (g) der Primärverpackung (i); Ui : das Gewicht (g) des in der Primärverpackung (i) enthaltenen nicht recycelten Materials. Ui = Wi, es sei denn, der Antragsteller kann eine andere Zahl nachweisen; Di : die Zahl der in der Primärverpackung(i) enthaltenen Referenzdosierungen Im Fall von gebrauchsfertigen Produkten, Di = Produktvolumen (in Litern); Ri : Wiederverwertungszahl. Ri = 1 (wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird) oder Ri = 2 (wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Verpackungskomponente für denselben Zweck wiederverwendet werden kann und er Nachfüllpackungen verkauft). Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der der Anteil an recyceltem Material hervorgeht, sowie entsprechende Unterlagen. Verpackungen gelten als recycelt, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe auf der Vertriebsstufe oder der Verbraucherstufe von Verpackungsherstellern bezogen wurden. d)    Recyclingorientierte Gestaltung Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h. es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und gegebenenfalls Barrierebeschichtung dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 4 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten. Pumpmechanismen (einschließlich in Sprays) sind von dieser Anforderung ausgenommen. Tabelle 4 Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind Verpackungsbestandteil Ausgeschlossene Materialien und Bestandteile (*1) Etikett oder Manschette — PS-Etikett oder PS-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche — PVC-Etikett oder PVC-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche — PETG-Etikett oder PETG-Manschette in Kombination mit einer PET-Flasche — Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PET-Flasche — Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP- oder HDPE-Flasche — Metallisierte Etiketten oder Manschetten oder randlos mit einem Packbehälter verbundene Etiketten oder Manschetten (In-Mould-Labelling) Verschluss — PS-Verschluss in Kombination mit einer PET-, HDPE- oder PP-Flasche — PVC-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche — PETG-Verschluss oder Verschlussmaterial mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche — Verschlüsse aus Metall, Glas oder EVA, die sich nicht leicht von der Flasche lösen lassen — Silikonverschlüsse. Ausgenommen sind Silikonverschlüsse mit einer Dichte von < 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche sowie Silikonverschlüsse mit einer Dichte von > 1 g/cm3 in Kombination mit einer HDPE- oder PP-Flasche. — Metallfolien oder Metallsiegel, die an der Flasche oder am Verschluss bleiben, nachdem das Produkt angebrochen wurde Barrierebeschichtungen Polyamid, funktionelle Polyolefine, Metall- und Lichtschutzbeschichtung (*1)    EVA — Ethylenvinylacetat, HDPE — Polyethylen mit hoher Dichte, PET — Polyethylenterephthalat, PETG — Polyethylenterephthalat, glykol-modifiziert, PP — Polypropylen, PS — Polystyrol, PVC — Polyvinylchlorid Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit Fotos oder technischen Zeichnungen der Primärverpackung eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vorlegen, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich gegebenenfalls Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Barrierebeschichtungen) hervorgeht. Kriterium 6 — Gebrauchstauglichkeit Das Produkt muss bei der niedrigsten für die jeweilige Wasserhärte vom Hersteller empfohlenen Temperatur und Dosierung gemäß dem Rahmen für Wirksamkeitsprüfungen für Reinigungsmittel zur Anwendung auf harten Oberflächen, der auf der Website des EU-Umweltzeichens ( 10 ) zur Verfügung steht, eine zufriedenstellende Reinigungsleistung erzielen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Produkt unter den im Rahmen für Wirksamkeitsprüfungen angegebenen Bedingungen getestet wurde und dass die Ergebnisse belegen, dass mindestens die erforderliche Mindestreinigungsleistung erzielt wurde. Der Antragsteller legt außerdem Unterlagen über die Einhaltung der Laboranforderungen vor, die gegebenenfalls in den einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien enthalten sind. Es kann ein gleichwertiges Testergebnis verwendet werden, sofern die Gleichwertigkeit von der zuständigen Stelle bewertet und bestätigt wurde. Kriterium 7 — Gebrauchsanleitung Dem Produkt müssen Hinweise für die sachgemäße Verwendung beigefügt sein, um eine maximale Produktleistung zu erzielen und die Abfallerzeugung sowie Wasserverschmutzung und Ressourceneinsatz zu verringern. Diese Hinweise müssen lesbar sein oder grafische Darstellungen oder Symbole beinhalten sowie Informationen zu Folgendem enthalten: a)  Dosierungshinweise Der Antragsteller muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher darin zu unterstützen, die empfohlene Dosierung einzuhalten. Hierzu liefert er Dosierungshinweise und ein geeignetes Dosierungssystem (z. B. Kappen). Die Verpackung von gebrauchsfertigen Produkten ist mit folgendem Text zu versehen: „Nicht für die Reinigung größerer Flächen bestimmt“. Dosierungshinweise müssen die empfohlene Dosierung für mindestens zwei Verschmutzungsgrade und gegebenenfalls Information zum Einfluss der Wasserhärte auf die Dosierung enthalten. Gegebenenfalls sind Angaben zu machen zur vorherrschenden Wasserhärte in dem Gebiet, in dem das Produkt vertrieben werden soll, oder Angaben dazu, wo diese Informationen zu finden sind. b)  Entsorgungshinweise für die Verpackung Die Primärverpackung muss Angaben zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur fachgerechten Entsorgung der Verpackung enthalten. c)  Umweltinformationen Auf der Primärverpackung muss ein Text erscheinen, der auf die Bedeutung der richtigen Dosierung und der niedrigsten empfohlenen Temperatur zur Verringerung des Energieverbrauchs, des Wasserverbrauchs und der Wasserverschmutzung hinweist. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung zur Einhaltung des Kriteriums zusammen mit einem Muster des Produktetiketts vorlegen. Kriterium 8 — Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben Das Symbol des EU-Umweltzeichens muss sichtbar und lesbar sein. Die Registrier-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens muss auf dem Produkt leserlich und gut sichtbar angeführt sein. Der Antragsteller kann ein fakultatives Textfeld auf dem Etikett anbringen, das den folgenden Wortlaut enthält: —  Geringe Belastung für Gewässer —  Weniger gefährliche Stoffe —  Wirksamkeit geprüft Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung zur Einhaltung des Kriteriums zusammen mit einem Muster des Produktetiketts oder einem Bild der Verpackung, auf dem/der das EU-Umweltzeichen a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.