Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4241) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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12.7.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/45 BESCHLUSS (EU) 2017/1217 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4241) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen. (3) Mit dem Beschluss 2011/383/EU der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien für Allzweck- und Sanitärreiniger und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 31. Dezember 2016 gelten. (4) Um den jüngsten Marktentwicklungen und den Innovationen Rechnung zu tragen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erscheint es angemessen, überarbeitete Umweltkriterien für diese Produktgruppe festzulegen. (5) Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Mit den Kriterien sollen Produkte gefördert werden, die das aquatische Ökosystem weniger belasten, die eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen enthalten, die wirksam sind und die das Abfallaufkommen durch Reduzierung des Verpackungsmaterials minimieren. (6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/383/EU aufgehoben werden. (7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Allzweck- und Sanitärreiniger auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/383/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ umfasst Allzweckreiniger, Küchenreiniger, Fensterreiniger und Sanitärreiniger, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen und die bestimmungsgemäß für folgende Anwendungen hergestellt und vertrieben werden: — Allzweckreiniger: Reinigungsmittel, die zur normalen Unterhaltsreinigung von harten Oberflächen in Innenräumen, wie Wänden, Böden und anderen festen Oberflächen, bestimmt sind. — Küchenreiniger: Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung und Entfettung von Küchenoberflächen, wie z. B. Arbeitsplatten, Kochfeldern, Küchenspülen und Oberflächen von Küchengeräten bestimmt sind. — Fensterreiniger, d. h. Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung von Fenstern, Glasflächen und anderen hochglanzpolierten Oberflächen bestimmt sind. — Sanitärreiniger, d. h. Reinigungsmittel, die zur normalen Entfernung (auch durch Scheuern) von Schmutz oder Ablagerungen in sanitären Anlagen wie Waschküchen, Toiletten, Badezimmern und Duschen bestimmt sind. Die Produkte dieser Gruppe können sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sein und werden entweder in gebrauchsfertiger oder unverdünnter Form vertrieben. Sie sind Gemische chemischer Stoffe. Produkte, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugefügten Mikroorganismen enthalten. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie); 2. „unverdünntes Produkt“: ein Produkt, das vor seiner Anwendung mit Wasser verdünnt werden sollte; 3. „gebrauchsfertiges Produkt“: ein Produkt, das vor seiner Anwendung nicht mit Wasser zu verdünnen ist; 4. „Primärverpackung“ ist: a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; 5. „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden, b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, c) mikrobielle Fermentation; 6. „Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben (4). Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Reinigungsmittel in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen. Artikel 4 Die Kriterien für die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang. Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ den Produktgruppenschlüssel „020“. Artikel 6 Der Beschluss 2011/383/EU wird aufgehoben. Artikel 7 1.   Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/383/EU bewertet. 2.   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/383/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen. 3.   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/383/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 2017 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52). (3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1). (4)  Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 38). ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN EU-UMWELTZEICHEN KRITERIEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen KRITERIEN 1. Toxizität gegenüber Wasserorganismen 2. Biologische Abbaubarkeit 3. Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten 4. Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe 5. Verpackung 6. Gebrauchstauglichkeit 7. Gebrauchsanleitung 8. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben BEURTEILUNG UND PRÜFUNG a)   Anforderungen Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Soweit der Antragsteller den zuständigen Stellen Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen (1). Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen. Als Vorbedingung muss das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt. Die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung steht, enthält die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Der zuständigen Stelle ist die Liste aller Inhaltsstoffe mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer, Einsatzmenge, Funktion und Form aller Inhaltsstoffe in der fertigen Produktformulierung (einschließlich wasserlöslicher Folie). Konservierungsmittel, Duft- und Farbstoffe müssen ungeachtet ihrer Konzentration angegeben werden. Andere Inhaltsstoffe müssen angegeben werden, wenn deren Konzentration einem Wert von 0,010 Gew.- % entspricht oder diesen Wert übersteigt. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Zu den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern hinzukommen. Für alle aufgeführten Inhaltsstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen. b)   Bestimmungsgrenzen Alle Inhaltsstoffe müssen die Kriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 Grenzwerte für Inhaltsstoffe nach einzelnen Kriterien für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (Gew.-%) Bezeichnung des Kriteriums Tenside Konservierungsstoffe Farbstoffe Duftstoffe Andere Stoffe (z. B. Enzyme) Toxizität gegenüber Wasserorganismen ≥ 0,010 keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) ≥ 0,010 Biologische Abbaubarkeit Tenside ≥ 0,010 N/A N/A N/A N/A Organische Stoffe ≥ 0,010 keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) ≥ 0,010 Nachhaltige Beschaffung von Palmöl ≥ 0,010 N/A N/A N/A ≥ 0,010 Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) Gefährliche Stoffe ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 Besonders besorgniserregende Stoffe keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) Duftstoffe N/A N/A N/A keine Untergrenze (*1) N/A Konservierungsstoffe N/A keine Untergrenze (*1) N/A N/A N/A Farbstoffe N/A N/A keine Untergrenze (*1) N/A N/A Enzyme N/A N/A N/A N/A keine Untergrenze (*1) Mikroorganismen N/A N/A N/A N/A ≥ 0,010 c)   Produktgruppenbesonderheiten Sofern ein Produkt sowohl in gebrauchsfertiger als auch in unverdünnter Form erhältlich ist und beide Formen zusammen als Einzelcharge verkauft werden (z. B. eine Flasche des gebrauchsfertigen Produkts und eine Nachfüllflasche des unverdünnten Produkts), müssen beide Produkte die unter allen Kriterien für die jeweilige Produktart angegebenen Anforderungen erfüllen. Unverdünnte Produkte in Verpackungen, die ausschließlich für das Nachfüllen von Triggersprays konzipiert sind, müssen den Anforderungen an die Verpackung von gebrauchsfertigen Produkten entsprechen. REFERENZDOSIERUNG Die folgende Dosierung ist als Referenzdosierung bei den Berechnungen bezüglich der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen und für die Prüfung der Reinigungsleistung zugrunde zu legen: Gebrauchsfertige Produkte 1 Liter des gebrauchsfertigen Produkts Unverdünnte Produkte Die höchste Dosierung, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Reinigungslösung zur Reinigung normal verschmutzter Oberflächen empfiehlt (angegeben in g/l Reinigungslösung oder ml/l Reinigungslösung). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Produktetikett oder ein technisches Merkblatt mit der Dosierungsanleitung vor. Kriterium 1 — Toxizität gegenüber Wasserorganismen Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) des Produkts darf für die Referenzdosierung die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen: Produktart KVV-Grenzwert (l/l Reinigungslösung) Allzweckreiniger, gebrauchsfertig 350 000 Allzweckreiniger, unverdünnt 18 000 Küchenreiniger, gebrauchsfertig 600 000 Küchenreiniger, unverdünnt 45 000 Fensterreiniger, gebrauchsfertig 48 000 Fensterreiniger, unverdünnt 18 000 Sanitärreiniger, gebrauchsfertig 600 000 Sanitärreiniger, unverdünnt 45 000 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVVchronisch-Werts des Produktes vor. Zur Berechnung des KVVchronisch-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe (i), ausgenommen Mikroorganismen, anhand folgender Gleichung berechnet: Dabei ist Dosierung(i) : das Gewicht (g) des Stoffs (i) in der Referenzdosierung AW(i) : der Abbauwert des Inhaltsstoffs (i); TWchronisch(i) : der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (i).. Für die Werte der Parameter AW(i) und TWchronisch(i) ist der aktuellste Teil A der DID-Liste maßgeblich. Ist ein Inhaltsstoff nicht in Teil A aufgeführt, hat der Antragsteller eine Bestimmung der Werte nach dem in Teil B dieser Liste beschriebenen Verfahren vorzunehmen und sie mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen. Kriterium 2 — Biologische Abbaubarkeit a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden Alle Tenside müssen (unter aeroben Bedingungen) leicht abbaubar sein. Alle Tenside, die als gewässergefährdende Stoffe eingestuft sind: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400) oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), müssen zusätzlich unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein. b)   Biologische Abbaubarkeit von organischen Verbindungen Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen, ausgenommen Mikroorganismen, darf folgende Grenzwerte für die Referenzdosierung nicht überschreiten. Produktart aNBO (g/l Reinigungslösung) anNBO (g/l Reinigungslösung) Allzweckreiniger, gebrauchsfertig 3,00 55,00 Allzweckreiniger, unverdünnt 0,20 0,50 Küchenreiniger, gebrauchsfertig 5,00 35,00 Küchenreiniger, unverdünnt 0,20 0,50 Fensterreiniger, gebrauchsfertig 2,00 20,00 Fensterreiniger, unverdünnt 0,20 0,50 Sanitärreiniger, gebrauchsfertig 5,00 35,00 Sanitärreiniger, unverdünnt 0,20 0,50 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise über die Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung der aNBO- und der anNBO-Werte des Produkts vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Sowohl für die Abbaubarkeit von Tensiden als auch für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Verbindungen ist die aktuellste DID-Liste maßgeblich. Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Teil B dieser Liste beschrieben). Fehlen Nachweise für die Abbaubarkeit, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %); (2) leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %); (3) leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation (4). Adsorptions-/Desorptionsprüfungen müssen gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden. Kriterium 3 — Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten In den Produkten verwendete Inhaltsstoffe, die aus Palmöl oder Palmkernöl gewonnen werden, müssen aus Pflanzungen stammen, die die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Zertifizierungen unabhängiger Dritter und eine Dokumentation der CoC (Chain of Custody) vorlegen, die belegen, dass das zur Herstellung der Inhaltsstoffe verwendete Palm- und Palmkernöl aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammt. Anerkannt werden Zertifizierungen wie das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil“ (RSPO) (nach den Ansätzen Identitätssicherung, Segregiert oder Massenbilanz) oder jedes andere gleichwertige oder striktere System für nachhaltige Produktion. Für chemische Derivate von Palm- und Palmkernöl wird akzeptiert, dass Nachhaltigkeit über „Book-and-Claim“-Systeme wie GreenPalm-Zertifikate oder gleichwertige Systeme nachgewiesen wird (Angabe der im jüngsten jährlichen Handelszeitraum erworbenen und zurückverkauften, in den jährlichen Fortschrittsberichten (Annual Communications of Progress, ACOP) gemeldeten Anzahl von GreenPalm-Zertifikaten). Kriterium 4 — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe a)   Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe i)   Verbotene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sein: — Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate; — Atranol; — Chloratranol; — Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA); — Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze; — Formaldehyd und seine Abspalter (z. B. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan, Natriumhydroxyl-methylglycinat, Diazolidinyl-Harnstoff) mit der Ausnahme von Verunreinigungen des Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy-Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff; — Glutaraldehyd; — Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC); — Mikroplastik; — Nanosilber; — Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen; — Phosphate; — perfluorierte Alkylate; — schwer biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze; — reaktive Chlorverbindungen; — Rhodamin B; — Triclosan; — 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat; — aromatische Kohlenwasserstoffe; — halogenierte Kohlenwasserstoffe. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, nicht in der Produktformulierung enthalten sind. ii)   Beschränkungen unterworfene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen nicht in der Produktformulierung enthalten sein, wenn sie die angegebene Konzentration überschreiten: — 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0050 Gew.- % (Sollte der nach Anhang V (Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zulässige Wert für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on zum Zeitpunkt der Antragstellung niedriger sein, so ist der niedrigere Wert maßgeblich); — 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on: 0,0050 Gew.- % — 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 0,0015 Gew.- %. Der als elementarer Phosphor berechnete Gesamt-Phosphorgehalt (P) darf die folgenden Werte für die Referenzdosierung nicht überschreiten. Produktart Phosphorgehalt Allzweckreiniger, gebrauchsfertig 0,02 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Allzweckreiniger, unverdünnt 0,02 g/l der Reinigungslösung Küchenreiniger, gebrauchsfertig 1,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Küchenreiniger, unverdünnt 1,00 g/l der Reinigungslösung Fensterreiniger, gebrauchsfertig 0,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Fensterreiniger, unverdünnt 0,00 g/l der Reinigungslösung Sanitärreiniger, gebrauchsfertig 1,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Sanitärreiniger, unverdünnt 1,00 g/l der Reinigungslösung Duftstoffe, die der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgesehenen Deklarationspflicht unterliegen, dürfen nicht in Mengen ≥ 0,010 Gew.- % je Stoff enthalten sein. VOC dürfen die vorstehend genannten Höchstwerte nicht übersteigen. Produktart VOC-Höchstgehalt Allzweckreiniger, gebrauchsfertig 30 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Allzweckreiniger, unverdünnt 30 g/l der Reinigungslösung Küchenreiniger, gebrauchsfertig 60 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Küchenreiniger, unverdünnt 60 g/l der Reinigungslösung Fensterreiniger, gebrauchsfertig 100 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Fensterreiniger, unverdünnt 100 g/l der Reinigungslösung Sanitärreiniger, gebrauchsfertig 60 g/l des gebrauchsfertigen Produkts Sanitärreiniger, unverdünnt 60 g/l der Reinigungslösung Beu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.