Europäische Union

2003/883/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Beihilferegelung C 46/2001 — Finanzverwaltungszentralen — die Frankreich gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4827)

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Quellenkennung: 32003D0883. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s bestehende Beihilferegelung im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(8) betrachtet werden. Sie wurden tatsächlich nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt und der Kommission nie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt; sie sind nicht verjährt und stellten ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung Beihilfen dar. Sie stellen somit neue Beihilferegelungen dar. Stellen sich gewährte staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar heraus, ist die natürliche Folge eines solchen Ergebnisses, dass die Beihilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von dem Empfänger zurückgefordert werden muss. Die Rückforderung der Beihilfe dient, im Rahmen des Möglichen, der Wiederherstellung des vor der Beihilfegewährung existierenden Wettbewerbszustands. Weder das Fehlen eines Präzedenzfalles für die Anwendung der Beihilferegelungen in ähnlichen Fällen, noch der angebliche Mangel an Klarheit bei der Gemeinschaftspolitik in Fragen staatlicher Beihilfen rechtfertigen eine Ausnahme von diesem Grundsatz. (42) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es jedoch: "die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde". Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Praxis der Kommission verstößt eine Rückforderungsentscheidung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wenn in Folge einer Handlung der Kommission seitens des Begünstigten einer Maßnahme berechtigtes Vertrauen darauf besteht, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde. (43) In der Rechtssache Van den Bergh en Jurgens(9) hat der Gerichtshof wie folgt geurteilt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen." Frankreich hat der Kommission kein Argument für das Bestehen des berechtigten Vertrauens seitens der Begünstigten der Regelung vorgelegt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(10) ergibt sich jedoch, dass die Kommission gehalten ist, außerordentliche Umstände automatisch zu berücksichtigen, die nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einen Verzicht auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verstoßen würde. (44) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die französische Behandlung der Finanzverwaltungszentralen gewisse Parallelen zu dem per königlichen Beschluss Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Besteuerung der Koordinierungsstellen eingeführten belgischen System aufweist. Beide Systeme beziehen sich auf Aktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppen und betreffen Sonderregelungen für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage. In ihrem Beschluss vom 2. Mai 1984 hat die Kommission die Auffassung vertreten, das System stelle keine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Zwar wurde der Beschluss nicht veröffentlicht, doch wurde der Umstand, dass die Kommission keinen Einwand gegen das belgische System der Koordinierungsstellen erhoben hatte, zu jener Zeit in dem XIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage(11) öffentlich gemacht. (45) In diesem Kontext stellt die Kommission fest, dass ihr Beschluss über die belgische Regelung für die Koordinierungsstellen vor der Verabschiedung der französischen Regelung ergangen ist. Darüber hinaus erfolgte diese Verabschiedung vor der Veröffentlichung der Mitteilung. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die Begünstigten der Regelung und die französischen Behörden auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, der einer Rückforderung der Beihilfe entgegensteht, weshalb sie von dieser Rückforderung absieht. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (46) Die Kommission stellt fest, dass die französische Behandlung der Finanzverwaltungszentren eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass Frankreich die fragliche Beihilfe entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (47) Die in der Vergangenheit von der Kommission vertretene Haltung in Bezug auf bestimmte steuerliche Maßnahmen zugunsten multinationaler Unternehmen konnte jedoch bei den französischen Behörden und den Begünstigten der Regelung ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Behandlung der Finanzverwaltungszentren mit den geltenden Regelungen für staatlichen Beihilfen in Einklang standen. Die Kommission stellt fest, dass die Rückforderung der Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde, weshalb sie diese Rückforderung nicht verlangt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form der Ausnahme von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen zugunsten der Finanzverwaltungszentralen gemäß der Anordnung der Direction Générale des Impôts vom 16. April 1999 über die Behandlung von Finanzverwaltungszentralen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Frankreich hebt die in Artikel 1 genannten selektiven Elemente der auf der Grundlage der Anordnung der Direction Générale des Impôts vom 16. April 1999 über die Behandlung von Finanzverwaltungszentralen eingeführten Beihilferegelung auf. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 302 vom 27.10.2001, S. 7. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Siehe Fußnote 1. (6) Artikel 131 quater CGI besagt Folgendes: "die Erträge von Darlehen, die französische juristische Personen mit der Erlaubnis des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Privatisierung im Ausland aufgenommen haben (diese Erlaubnis gilt durch die Verwaltungsanordnung der französischen Direction Générale des Impôts als allgemein erteilt) sind von der in Artikel 125 A Absatz III vorgesehenen Besteuerung befreit", und Artikel 125 A Absatz III über die Besteuerung von Erträgen aus festverzinslichen Anlagen besagt, dass "dieser Steuer in jedem Fall die vorstehend genannten Einnahmen von Personen unterliegen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben; dasselbe gilt für Einnahmen, die außerhalb von Frankreich gezahlt oder die von juristischen Personen eingenommen werden, die ihren Firmensitz nicht in Frankreich haben". (7) EuGH-Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I-4103, Rdnr. 42. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) EuGH-Urteil vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens u. a./Kommission, Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Rdnr. 44. (10) EuGH-Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, Rechtssache 223/85, Slg. 1987, S. 4617. (11) Siehe Beschluss über die Regelung für die belgischen Koordinierungsstellen SG(84) D/6421 vom 16.5.1984 und Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 3. 1735/90, ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37.

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