32003D0883

2003/883/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Beihilferegelung C 46/2001 — Finanzverwaltungszentralen — die Frankreich gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4827)

Amtsblatt Nr. L 330 vom 18/12/2003 S. 0023 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 11. Dezember 2002

über die Beihilferegelung C 46/2001 - Finanzverwaltungszentralen - die Frankreich gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4827)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/883/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Im Jahr 1997 hat die Ecofin-Gruppe einen Beschluss über einen Verhaltenskodex im Bereich der Unternehmensbesteuerung(2) verabschiedet, um der schädigenden Praxis in diesem Bereich ein Ende zu bereiten. Aufgrund der im Rahmen dieses Kodizes eingegangenen Verpflichtung hat die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3) (im Folgenden "die Mitteilung" genannt) veröffentlicht, worin sie ihre Entschlossenheit bekräftigt, diese Regeln strikt und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzuwenden. Das vorliegende Verfahren fällt in diesen Rahmen.

(2) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 4. August 1999 (D/63323) um Informationen über die französische Regelung für die sogenannten Finanzverwaltungszentralen gebeten. Die ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union hat der Kommission diese Informationen mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 (A/37816) übermittelt.

(3) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben SG(2001) D/289747 vom 11. Juli 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der steuerlichen Behandlung der Finanzverwaltungszentralen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 (A/38577) hat sich Frankreich zur Einleitung des Verfahrens geäußert.

(4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die übrigen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten.

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(5) Die am 3. November 1998 verabschiedete Satzung der Finanzverwaltungszentralen berechtigt zu einer steuerlichen Sonderbehandlung gemäß der Anordnung der französischen Steuerbehörde "Direction Générale des Impôts" vom 16. April 1999 (im Folgenden "die Anordnung" genannt). Diese Anordnung ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft und erläutert die Anwendung der Artikel 39.1 3 und 131 quater der französischen Abgabenordnung (im Folgenden "CGI" genannt) über die steuerliche Behandlung von Zinsen, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern für Beträge zahlt, die diese ihr zur Verfügung gestellt haben.

(6) Artikel 39.1 3 CGI sieht eine Begrenzung des Freibetrags für Zinsen vor, die Gesellschaftern für Beträge gezahlt werden, die sie einer Gesellschaft, unabhängig von deren Rechtsform, zusätzlich zu ihrem Kapitalanteil überlassen oder zur Verfügung gestellt haben. Die Begrenzung hat die Form eines Richtsatzes in Höhe des Jahresdurchschnitts der durchschnittlichen effektiven Zinssätze, die Kreditinstitute auf Unternehmensdarlehen mit variablem Zinssatz und einer anfänglichen Dauer von mehr als zwei Jahren anwenden. Gemäß der Anordnung kann die französische Finanzverwaltung eine Ausnahme von dieser Begrenzung bei Transaktionen ihm Rahmen von Finanzverwaltungszentralen genehmigen.

(7) Artikel 131 quater der CGI sieht eine Befreiung von der Quellenbesteuerung bei Gesellschafterdarlehen von Gesellschaftern vor, die außerhalb von Frankreich niedergelassen sind, wenn es sich dabei um Dritt- oder um verbundene Unternehmen handelt. Die Anordnung sieht weiter vor, dass diese Maßnahme auch Gesellschafterdarlehen zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochter- oder Enkelgesellschaften zugute kommt - im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe zur Gründung einer Finanzverwaltungszentrale, über die die Finanzverwaltung zu informieren ist.

(8) Um von diesen Bestimmungen profitieren zu können, muss eine Finanzverwaltungszentrale in Form einer Tochtergesellschaft in Frankreich niedergelassen und innerhalb einer Unternehmensgruppe mit der Zentralisierung der Liquiditätsfluesse zwischen den Gesellschaften dieser Gruppe beauftragt sein. Ihre Aufgabe besteht darin, die Liquiditätsströme der durch die Vereinbarung an sie gebundenen Gesellschaften der Gruppe effizient entgegenzunehmen und den Liquiditätsbedarf dieser Gesellschaften zu decken.

(9) Dieser Vereinbarung können nur Gesellschaften beitreten, die direkt oder indirekt von ein und derselben Gesellschaft abhängig sind, und diese Gesellschaft selbst. Darüber hinaus kommt diese Maßnahme nur Unternehmensgruppen zugute, die in mindestens drei verschiedenen Staaten präsent sind.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(10) In ihrer Bewertung der von den französischen Behörden vorgelegten Angaben hat die Kommission die Auffassung vertreten, die allein auf die Finanzverwaltungszentralen beschränkte Ausnahme von der Begrenzung des Zinsfreibetrags erscheine als ein durch die Art oder den Sinn und Zweck des Systems nicht gerechtfertigter selektiver Vorteil.

(11) Die Kommission vertrat auch die Auffassung, die Ausdehnung der Befreiung von der Quellenbesteuerung auf außerhalb von Frankreich durch die Finanzverwaltungszentralen gezahlte Zinsen könne nicht als ein Sondervorteil gewertet werden, da diese Befreiung bereits auf die von Gesellschaften aller Art an Dritt- oder verbundene Gesellschaften außerhalb von Frankreich gezahlte Zinsen angewandt werde.

IV. BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(12) Die französischen Behörden stellen fest, dass die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens die Befreiung der durch die Finanzverwaltungszentralen außerhalb von Frankreich gezahlten Zinsen von der Quellenbesteuerung nicht als staatliche Beihilfe bewertet hat. Frankreich hält es aus diesem Grunde für wenig kohärent, wenn die Kommission die Ausnahme von der Begrenzung des Zinsfreibetrags zugunsten der Finanzverwaltungszentralen als einen Vorteil bewertet, da doch das Ziel und das Anwendungsgebiet beider Maßnahmen identisch sind.

(13) Frankreich ist der Auffassung, dass die Ausnahme von der Begrenzung des Zinsfreibetrags, wie sie für die Finanzverwaltungszentralen gilt, keinen Vorteil darstellt. Tatsächlich habe diese Ausnahmeregelung seit ihrem Inkrafttreten im Januar 1999 nur eine sehr geringe praktische Bedeutung gehabt, da der Grenzsatz, der als der durchschnittliche Zinssatz für Darlehen mit variablem Zinssatz definiert ist, die die Kreditinstitute Unternehmen gewähren, in den meisten Fällen sehr nahe am Marktzinssatz liegt.

(14) Darüber hinaus weist Frankreich darauf hin, der statistische Forschungsdienst der Direction Générale des Impôts habe nur acht von Gesellschaften hinterlegte Vereinbarungen gezählt, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Maßnahmen erfuellten. Dies weise darauf hin, dass die Regelung keinen konkreten Vorteil biete.

(15) Nach Angaben der französischen Behörden handelt es sich bei der Abweichung von der Begrenzung der Zinsbefreiung zugunsten der Finanzverwaltungszentralen von in mindestens drei Ländern niedergelassenen Unternehmensgruppen nicht um eine selektive Maßnahme, da sie keinerlei komparativen Vorteil gegenüber von der Maßnahme ausgeschlossenen Unternehmensgruppen gewähre. Betrachte man die Besteuerungsgrundlage auf Ebene der Gruppe, werde die Besteuerung lediglich von der Finanzverwaltungszentrale auf den Gesellschafter verschoben: die Zinsen, die vom Ergebnis der Finanzverwaltungszentrale abgezogen werden können, werden beim Gesellschafter entsprechend als Finanzerträge versteuert, wohingegen bei einer Begrenzung des Zinsfreibetrags die nicht abzugsfähigen und also auf Ebene der Tochtergesellschaft versteuerten Zinsen vom Ergebnis der Muttergesellschaft abgezogen werden, da sie als ausgeschüttete Gewinne neu bewertet werden, die in Anwendung der Ausnahmeregelung für Beteiligungen zwischen Mutter und Tochter steuerfrei sind.

(16) Gemäß den französischen Behörden ist die Ausnahme von der Begrenzung des Zinsfreibetrags zugunsten der Finanzverwaltungszentralen durch die Art und den Sinn und Zweck des Zinsfreibetragssystems für Gesellschafterdarlehen gerechtfertigt. Mit der Begrenzung des Freibetrags für von einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter gezahlte Zinsen sollen eine Rechtsvermutung der Anomalität eines Freibetrags für Zinsen über einen bestimmten, in Bezug auf den Marktzinssatz festgelegten Betrag hinaus eingeführt und Rechtsstreitigkeiten über die Bewertung des zugrunde zu legenden Normalsatzes vermieden werden. Eine solche Vermutung sei nicht schlüssig, wenn die Beziehung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft in den Rahmen einer Vereinbarung zur zentralen Verwaltung der Liquiditäten falle, da die Geschäftsbeziehung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer Vorrang vor der Gesellschafterbeziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft habe. Der Freibetrag für die Zinsen unterliege somit nur der Bedingung ihrer Übereinstimmung mit dem Marktzinssatz zwischen unabhängigen Dritten. Diese Logik rechtfertige die Rechtsauffassung der französischen Verwaltung, die seit 1984 vorsieht, dass auf von einer Tochtergesellschaft an ihre als Kreditinstitut fungierende Muttergesellschaft gezahlte Zinsen keine Obergrenze angewandt wird.

V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Einleitung

(17) Die Kommission hat die Bemerkungen Frankreichs zur Kenntnis genommen, bleibt jedoch bei ihrer in dem Schreiben vom 11. Juli 2001(5) zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ausdruck gebrachten Position. Sie ist der Meinung, dass die von ihr dargelegten Zweifel durch die Stellungnahme Frankreichs nicht aus dem Weg geräumt wurden, und dass die geprüfte steuerliche Behandlung demzufolge gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe darstelle. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass sich Frankreich und die begünstigten Unternehmen im vorliegenden Fall auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnten, was eine Rückforderung der Beihilfe verhindere.

(18) Die Kommission kann insbesondere die Gleichstellung der Befreiung von der Quellenbesteuerung außerhalb von Frankreich gezahlter Zinsen einerseits - und der Ausnahme von der Begrenzung des Zinsfreibetrags für Gesellschafterdarlehen andererseits - durch die französischen Behörden nicht akzeptieren. Die Kommission ist vielmehr der Meinung, dass diese beiden Maßnahmen eine unterschiedliche Tragweite haben und daher getrennt zu behandeln sind.

Befreiung von der Quellenbesteuerung

(19) In Bezug auf die Befreiung von der Quellenbesteuerung außerhalb von Frankreich gezahlter Zinsen, sah Artikel 131 quater der CGI bereits ganz allgemein die Befreiung von der Besteuerung vor(6). In der Anordnung wurde lediglich genauer erläutert, dass die bestehende Befreiung für außerhalb von Frankreich durch die Finanzverwaltungsgesellschaften gezahlte Zinsen gilt, die den unter den Randnummern 3 bis 9 der besagten Anordnung aufgeführten Bedingungen unterliegen.

(20) Gemäß Randnummer 13 der Mitteilung stellen rein steuertechnische Maßnahmen, wie die Befreiung von der Quellenbesteuerung, allgemeine Maßnahmen dar und fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern ihr Nutzen allen im Gebiet eines Mitgliedstaats tätigen Wirtschaftsteilnehmern offen steht.

(21) Die Kommission kommt daher zu dem berechtigten Schluss, dass die allgemeine Tragweite der Befreiung von der Quellenbesteuerung außerhalb von Frankreich gezahlter Zinsen- in Bezug auf die durch die Anordnung bestätigte Anwendung dieser Befreiung auf die Finanzverwaltungszentralen - eine Bewertung dieser Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zulässt.

Freibetragsregelung für an Gesellschafter gezahlte Zinsen

(22) In Bezug auf die Ausnahme von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Beträge, die einer Gesellschaft von ihren Gesellschaftern zur Verfügung gestellt wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese steuerliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da sie gleichzeitig die vier nachstehend ausgeführten Bedingungen erfuellt.

Vorteil

(23) Erstens stellt die Maßnahme einen Vorteil dar, durch den die normale Steuerbelastung der Unternehmen verringert wird. Die Ausnahme von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von durch die Finanzverwaltungszentralen gezahlten Zinsen für Gesellschafterdarlehen erlaubt diesen eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Gemäß Randnummer 9 der Mitteilung kann ein Vorteil durch eine Minderung der Steuerlast gewährt werden, insbesondere durch die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens, durch einen abweichend von der gewöhnlichen Abzugsgrenze gewährten zusätzlichen Steuerabzug. Die Finanzverwaltungszentralen sowie die Gruppen, zu denen sie gehören, haben jedes Mal einen Vorteil, wenn diese Zentralen die Summe aller an diese Gesellschafter gezahlten Zinsen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen können, während die übrigen französischen Unternehmen in der gleichen Lage eine Obergrenze zu beachten haben.

(24) In Bezug auf die unter Randnummer 13 wiedergegebene Bemerkung Frankreichs, wonach die Maßnahme tatsächlich nur eine sehr geringe praktische Tragweite habe, da die angewandte Obergrenze in den meisten Fällen sehr nah an den Marktzinssatz herankomme, stellt die Kommission fest, dass die Existenz einiger Fälle der Vergünstigung bzw. die bloße Möglichkeit einer Vorteilsgewährung durch die Regelung ausreicht, um sie als Beihilferegelung zu bewerten, soweit die übrigen Bedingungen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sind.

(25) Die Kommission nimmt das unter Randnummer 15 aufgeführte Argument von Frankreich zur Kenntnis, wonach die Ausnahme von der Begrenzungsregelung lediglich eine Verschiebung der Besteuerung von der Finanzverwaltungszentrale auf den Gesellschafter jedoch keinerlei komparativen Vorteil für die betroffenen Unternehmensgruppen gegenüber den von der Maßnahme ausgeschlossenen Gruppen darstelle. Der von den französischen Behörden vorgenommene Vergleich in Bezug auf die Höhe der tatsächlichen Besteuerung einer Unternehmensgruppe in Abhängigkeit davon, ob die von einer Finanzverwaltungszentrale an ihre Muttergesellschaft gezahlten Beträge die Form von abzugsfähigen Zinsen oder von ausgeschütteten Gewinnen (Dividenden) haben, erlaubt es jedoch nicht in allen Fällen, die Existenz eines Vorteils auszuschließen, da dieser Vergleich auf der Bewertung unterschiedlicher Situationen beruht, die sich in Abhängigkeit von externen Parametern verändern. Die Höhe der ausgeschütteten Dividenden hängt tatsächlich von der Realisierung auszuschüttender Gewinne durch die Tochtergesellschaft ab sowie von den Entscheidungen ihrer Geschäftsführung, und die steuerliche Behandlung ihrerseits hängt von der Höhe des von der Muttergesellschaft gehaltenen Kapitals sowie von den - insbesondere internationalen - steuerlichen Regelungen ab, die möglicherweise Anwendung finden. Die von Frankreich geschilderte Situation betrifft in dieser Hinsicht nur eine sehr eingeschränkte Hypothese, die insbesondere einen Kontext voraussetzt, in dem Mutter- und Tochtergesellschaft der gleichen effektiven Besteuerung unterliegen. Diese Argumentation beruht auch auf der Hypothese, dass die Gewinne der Tochtergesellschaft voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Schließlich setzt die französische Argumentation voraus, dass der Muttergesellschaft eine Regelung der Steuerbefreiung von Beteiligungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zugute kommt, was nicht immer der Fall ist.

(26) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Prüfung des Vorteilscharakters einer Maßnahme in Bezug auf das nationale System des betroffenen Mitgliedstaats zu erfolgen hat und nicht auf ein System, das eine hypothetische zwischenstaatliche Gleichbehandlung gewährleistet, auf das sich Frankreich implizit beruft.

(27) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausnahme von der Begrenzung des Freibetrags für an die Gesellschafter gezahlte Zinsen die Gewährung eines Vorteils zugunsten der Finanzverwaltungszentralen und der Unternehmensgruppen darstellen kann, denen sie angehören.

Staatliche Mittel

(28) Zweitens wird der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt. Im vorliegenden Fall führt die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage der in Frankreich niedergelassenen Finanzverwaltungszentralen zu einer Minderung der Steuereinnahmen, aus denen sich die Staatsmittel zusammensetzen.

Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(29) Drittens wirkt sich die fragliche Maßnahmen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Dieses Kriterium ist dadurch erfuellt, dass die Finanzverwaltungszentralen in einem multinationalen Rahmen handeln müssen, der insbesondere den innergemeinschaftlichen Handel einbezieht. Aufgrund des den Finanzverwaltungszentralen gewährten Vorteils wird die Position aller Gesellschaften sowie der Unternehmensgruppen, denen sie angehören, gegenüber anderen Gesellschaften oder konkurrierenden Unternehmensgruppen in verschiedenen Sektoren gestärkt, die sich zumindest zum Teil durch gemeinschaftlichen Handel auszeichnen.

(30) Wie in Randnummer 11 der Mitteilung betont, ändert der von Frankreich geltend gemachte relativ geringe Umfang einer Beihilfe(7) nichts an dieser Feststellung.

Selektivität

(31) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmungen der Anordnung insofern selektiv sind, als sie bestimmte Unternehmen begünstigen, da sie im vorliegenden Falle nur Finanzverwaltungszentralen von Unternehmensgruppen betreffen, die in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Ausgeschlossen sind also insbesondere Gesellschaften, die nur in Frankreich oder nur in zwei Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmensgruppen angehören.

Rechtfertigung durch die Art oder den Sinn und Zweck des Systems

(32) Frankreich ist der Auffassung, dass die Regelung des nach oben nicht begrenzten Zinsfreibetrags zugunsten der Finanzverwaltungszentralen durch die Logik der Begrenzung selbst gerechtfertigt ist. Wegen der besonderen Beziehung zwischen einem Gesellschafter und seiner Gesellschaft sollen die Begrenzung einer Rechtsvermutung der Anomalität eines Freibetrags für Zinsen über einen bestimmten, in Bezug auf den Marktzinssatz festgelegten Betrag hinaus eingeführt und Rechtsstreitigkeiten über die Bewertung des zugrunde zu legenden Normalsatzes vermieden werden. Eine solche Vermutung sei im Rahmen einer Vereinbarung zur zentralen Verwaltung der Liquiditäten nicht schlüssig, da die Geschäftsbeziehung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer Vorrang vor der Gesellschafterbeziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft habe. Aus diesem Grunde unterliege der Freibetrag für die Zinsen nur der Bedingung ihrer Übereinstimmung mit dem Marktzinssatz zwischen unabhängigen Dritten.

(33) Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da Frankreich nicht erläutert, warum die Geschäftsbeziehung Vorrang vor der Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nur im Kontext der Finanzverwaltungszentralen haben sollte, gegenüber den Aufgaben der Zentralisierung der Liquiditätsströme, die von nicht durch eine Vereinbarung im Sinne der Anordnung gedeckten Tochtergesellschaften ausgeübt werden. Darüber hinaus erklärt Frankreich nicht, inwiefern sich die von einer französischen Gesellschaft ausgeübten Zentralisierungstätigkeiten zugunsten einer nur in Frankreich oder in zwei Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmensgruppe von denen der Finanzverwaltungszentralen, denen die Regelung zugute kommt, unterscheiden. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die mangelnde Schlüssigkeit der allgemeinen Begrenzungsregelung im Falle der Finanzverwaltungszentralen, denen die Regelung zugute kommt, nicht durch nur den Finanzverwaltungszentralen eigene Eigenschaften gegenüber anderen Gesellschaften erwiesen ist, die die gleiche Art von Tätigkeiten ausüben. Der Umstand, dass für die von einer Tochtergesellschaft an ihre als Kreditinstitut fungierende Muttergesellschaft gezahlten Zinsen eine ähnliche Befreiung gilt, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da diese Ausnahme an sich die Spezifizität der nur auf bestimmte Finanzverwaltungszentralen abzielenden Regelung nicht rechtfertigt. Die Ausnahme von der allgemeinen Begrenzungsregelung allein zugunsten der Finanzverwaltungszentralen einer in mindestens drei Ländern niedergelassenen Unternehmensgruppe kann somit weder mit der Art noch mit dem Sinn und Zweck des Systems gerechtfertigt werden.

(34) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(35) Wie im Verfahrenseinleitungsbeschluss bereits ausgeführt, scheint auf den ersten Blick keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen auf die fragliche Regelung Anwendung zu finden, und die französischen Behörden haben die diesbezügliche Einschätzung der Kommission, die wie folgt zusammengefasst werden kann, nicht angefochten.

(36) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind sowie Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.

(37) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgesehene Freistellungsbestimmung, wonach Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten genehmigt werden können, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, kann nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Regelung handelt, deren Anwendung nicht auf bestimmte Gebiete beschränkt ist.

(38) Die Regelung für die Finanzverwaltungszentralen fällt ebenso wenig unter die Kategorie der nach der Freistellungsvorschrift in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag beihilfefähigen Projekte in gemeinsamem europäischem Interesse, und da sie nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, fällt sie auch nicht in den Rahmen der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag.

(39) Den im Rahmen der Regelung für die Finanzverwaltungszentren gewährten Steuervorteilen kann die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht zugute kommen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Tatsächlich handelt es sich um Betriebsbeihilfen zur Befreiung der begünstigten Unternehmen oder der Unternehmensgruppen, denen sie angehören, von bestimmten Belastungen, die sie normalerweise zu tragen hätten.

(40) Die Beihilferegelung ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Rückforderung

(41) Die fraglichen Maßnahmen können nicht als bestehende Beihilferegelung im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(8) betrachtet werden. Sie wurden tatsächlich nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt und der Kommission nie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt; sie sind nicht verjährt und stellten ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung Beihilfen dar. Sie stellen somit neue Beihilferegelungen dar. Stellen sich gewährte staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar heraus, ist die natürliche Folge eines solchen Ergebnisses, dass die Beihilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von dem Empfänger zurückgefordert werden muss. Die Rückforderung der Beihilfe dient, im Rahmen des Möglichen, der Wiederherstellung des vor der Beihilfegewährung existierenden Wettbewerbszustands. Weder das Fehlen eines Präzedenzfalles für die Anwendung der Beihilferegelungen in ähnlichen Fällen, noch der angebliche Mangel an Klarheit bei der Gemeinschaftspolitik in Fragen staatlicher Beihilfen rechtfertigen eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

(42) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es jedoch: "die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde". Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Praxis der Kommission verstößt eine Rückforderungsentscheidung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wenn in Folge einer Handlung der Kommission seitens des Begünstigten einer Maßnahme berechtigtes Vertrauen darauf besteht, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde.

(43) In der Rechtssache Van den Bergh en Jurgens(9) hat der Gerichtshof wie folgt geurteilt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen."

Frankreich hat der Kommission kein Argument für das Bestehen des berechtigten Vertrauens seitens der Begünstigten der Regelung vorgelegt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(10) ergibt sich jedoch, dass die Kommission gehalten ist, außerordentliche Umstände automatisch zu berücksichtigen, die nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einen Verzicht auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verstoßen würde.

(44) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die französische Behandlung der Finanzverwaltungszentralen gewisse Parallelen zu dem per königlichen Beschluss Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Besteuerung der Koordinierungsstellen eingeführten belgischen System aufweist. Beide Systeme beziehen sich auf Aktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppen und betreffen Sonderregelungen für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage. In ihrem Beschluss vom 2. Mai 1984 hat die Kommission die Auffassung vertreten, das System stelle keine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Zwar wurde der Beschluss nicht veröffentlicht, doch wurde der Umstand, dass die Kommission keinen Einwand gegen das belgische System der Koordinierungsstellen erhoben hatte, zu jener Zeit in dem XIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage(11) öffentlich gemacht.

(45) In diesem Kontext stellt die Kommission fest, dass ihr Beschluss über die belgische Regelung für die Koordinierungsstellen vor der Verabschiedung der französischen Regelung ergangen ist. Darüber hinaus erfolgte diese Verabschiedung vor der Veröffentlichung der Mitteilung. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die Begünstigten der Regelung und die französischen Behörden auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, der einer Rückforderung der Beihilfe entgegensteht, weshalb sie von dieser Rückforderung absieht.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(46) Die Kommission stellt fest, dass die französische Behandlung der Finanzverwaltungszentren eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass Frankreich die fragliche Beihilfe entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

(47) Die in der Vergangenheit von der Kommission vertretene Haltung in Bezug auf bestimmte steuerliche Maßnahmen zugunsten multinationaler Unternehmen konnte jedoch bei den französischen Behörden und den Begünstigten der Regelung ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Behandlung der Finanzverwaltungszentren mit den geltenden Regelungen für staatlichen Beihilfen in Einklang standen. Die Kommission stellt fest, dass die Rückforderung der Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde, weshalb sie diese Rückforderung nicht verlangt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form der Ausnahme von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen zugunsten der Finanzverwaltungszentralen gemäß der Anordnung der Direction Générale des Impôts vom 16. April 1999 über die Behandlung von Finanzverwaltungszentralen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Frankreich hebt die in Artikel 1 genannten selektiven Elemente der auf der Grundlage der Anordnung der Direction Générale des Impôts vom 16. April 1999 über die Behandlung von Finanzverwaltungszentralen eingeführten Beihilferegelung auf.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 302 vom 27.10.2001, S. 7.

(2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Siehe Fußnote 1.

(6) Artikel 131 quater CGI besagt Folgendes: "die Erträge von Darlehen, die französische juristische Personen mit der Erlaubnis des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Privatisierung im Ausland aufgenommen haben (diese Erlaubnis gilt durch die Verwaltungsanordnung der französischen Direction Générale des Impôts als allgemein erteilt) sind von der in Artikel 125 A Absatz III vorgesehenen Besteuerung befreit", und Artikel 125 A Absatz III über die Besteuerung von Erträgen aus festverzinslichen Anlagen besagt, dass "dieser Steuer in jedem Fall die vorstehend genannten Einnahmen von Personen unterliegen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben; dasselbe gilt für Einnahmen, die außerhalb von Frankreich gezahlt oder die von juristischen Personen eingenommen werden, die ihren Firmensitz nicht in Frankreich haben".

(7) EuGH-Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I-4103, Rdnr. 42.

(8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(9) EuGH-Urteil vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens u. a./Kommission, Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Rdnr. 44.

(10) EuGH-Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, Rechtssache 223/85, Slg. 1987, S. 4617.

(11) Siehe Beschluss über die Regelung für die belgischen Koordinierungsstellen SG(84) D/6421 vom 16.5.1984 und Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 3. 1735/90, ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37.