Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/674 des Rates vom 20. April 2015 über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

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30.4.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/1 BESCHLUSS (EU) 2015/674 DES RATES vom 20. April 2015 über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde auf der fünften Tagung der FAO-Konferenz 1949 erstellt und genehmigt und trat am 20. Februar 1952 in Kraft. (2) Die Europäische Gemeinschaft wurde durch den Erlass des Beschlusses 98/416/EG des Rates (1) Vertragspartei der GFCM. (3) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (4) Am 15. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union über Änderungen des Übereinkommens in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu verhandeln. (5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Verhandlungen entsprechend ihren jeweiligen im Mandat festgelegten Zuständigkeitsbereichen in enger Abstimmung miteinander geführt. (6) Auf der GFCM-Sitzung vom 19. bis zum 24. Mai 2014 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Auf dieser Sitzung hat die GFCM den Text des geänderten Übereinkommens gebilligt. (7) Zweck der Änderungen des Übereinkommens ist es, die GFCM zu modernisieren und ihre Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu stärken. (8) Die Ziele, allgemeinen Grundsätze und Aufgaben der GFCM wurden überprüft und erweitert, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und ihrer Umwelt zu gewährleisten. (9) Das geänderte Übereinkommen steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union. Es ist daher im Interesse der Union, das geänderte Übereinkommen anzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wird hiermit im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union der FAO mitzuteilen, dass die Europäische Union dem geänderten Übereinkommen zustimmt. (2) Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. DŪKLAVS (1)  Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34). (2)  Das Datum des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.