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30.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/674 DES RATES
vom 20. April 2015
über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde auf der fünften Tagung der FAO-Konferenz 1949 erstellt und genehmigt und trat am 20. Februar 1952 in Kraft. |
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(2) |
Die Europäische Gemeinschaft wurde durch den Erlass des Beschlusses 98/416/EG des Rates (1) Vertragspartei der GFCM. |
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(3) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
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(4) |
Am 15. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union über Änderungen des Übereinkommens in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu verhandeln. |
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(5) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Verhandlungen entsprechend ihren jeweiligen im Mandat festgelegten Zuständigkeitsbereichen in enger Abstimmung miteinander geführt. |
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(6) |
Auf der GFCM-Sitzung vom 19. bis zum 24. Mai 2014 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Auf dieser Sitzung hat die GFCM den Text des geänderten Übereinkommens gebilligt. |
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(7) |
Zweck der Änderungen des Übereinkommens ist es, die GFCM zu modernisieren und ihre Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu stärken. |
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(8) |
Die Ziele, allgemeinen Grundsätze und Aufgaben der GFCM wurden überprüft und erweitert, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und ihrer Umwelt zu gewährleisten. |
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(9) |
Das geänderte Übereinkommen steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union. Es ist daher im Interesse der Union, das geänderte Übereinkommen anzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wird hiermit im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union der FAO mitzuteilen, dass die Europäische Union dem geänderten Übereinkommen zustimmt. (2)
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. DŪKLAVS
(1) Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).
(2) Das Datum des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.