Europäische Union

2006/642/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006 über eine Beihilferegelung, die die Region Venetien, Italien, zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 639) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ler in die Liste der förderfähigen Unternehmen verstärkt. (40) Außerdem konnten die potenziellen Begünstigten im Bewusstsein, den Antrag vorschriftsmäßig gestellt zu haben und die Voraussetzungen des Gesetzes zu erfüllen, vernünftigerweise erwarten, dass ihr Antrag angenommen würde, worin sie auch — obwohl sie auf die Bereitstellung der Mittel noch warten mussten — durch die Aufnahme in die Liste bestätigt wurden. (41) Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Kommmission nach ihrer gängigen Praxis die Verlängerung bereits genehmigter Beihilferegelungen gestattet, um die Erreichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen (24), wie es auch die betreffenden nationalen Behörden mit der Vorlage der nach Artikel 35 des betreffenden Regionalgesetzes Nr. 5/2000 einzuführenden Regelung im Wesentlichen fordern. Nach Auffassung der italienischen Behörden wären diese Beihilfen also mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie bis 1999, d. h. während des Geltungszeitraums der Regelung bzw. der Regelungen, für die die Finanzierungsanträge vorgelegt wurden, gewährt wurden. (42) Eine Verwaltungsentscheidung kann nach Aussage der italienischen Behörden gemäß dem italienischen Verwaltungsrecht nicht nur dann angefochten werden, wenn subjektive Rechte beeinträchtigt werden, sondern auch, im Falle der Beeinträchtigung des legitimen Interesses. Als legitime Interessen gelten die Interessen von Privatpersonen an der vorschriftsmäßigen Ausübung der öffentlichen Gewalt, was die Erwartungen an die Erweiterung der Rechtsposition von Privatpersonen (Anspruchsinteresse) und die vorschriftsmäßige Anwendung der für sie geltenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen (verfahrensmäßiges Interesse) betrifft, insbesondere in Bezug auf das Gesetz über die Öffentlichkeit von Rechtsakten. Nach dem Urteil des italienischen Kassationsgerichts (25) können Privatpersonen sich auf das Verwaltungsrecht berufen, um die Aufhebung eines ihre legitimen Interessen schädigenden Verwaltungsakts zu erreichen, aber auch, um die Annahme einer erwarteten Bestimmung oder die Entschädigung für einen ihnen aufgrund der Annahme oder Nichtannahme des Verwaltungsakts entstandenen Schadens zu erhalten. (43) Im vorliegenden Fall hatte das legitime Interesse (an der öffentlichen Finanzierung) der auf der Liste verbliebenen Antragsteller einen Anspruchscharakter, da er sich aufgrund der Bestimmung über die Gewährung der Beihilfe auf eine begründete Erwartung der Erweiterung ihrer Rechtsposition stützte. (44) Aufgrund dieses Kassationsgerichtsurteils schließen die italienischen Behörden nicht aus, dass der gegebenenfalls mit dem Fall befasste Verwaltungsrichter beschließt, die Regionalverwaltung zur Zahlung der Entschädigung zu verurteilen. (45) Nach Aussage der italienischen Behörden hat keines der noch in der Liste aufgeführten förderfähigen Unternehmen beim Verwaltungsrichter in der begründeten Erwartung der Beihilfe Einspruch eingelegt. Um gegen die Region Venetien vorzugehen, müssten die genannten Unternehmen ein Interesse an der Beschwerde nachweisen, das sich aus einer Handlung ergibt, die ihnen einen tatsächlichen Schaden zufügt. Eine solche Handlung besteht nach Auffassung der italienischen Behörden im Unterlassen der Zuweisung der Mittel mit der Ungültigerklärung der Liste: Nur der Widerruf des Beitrags oder die Aufhebung der Entscheidung 4102/99 könnte rechtmäßig als Schädigung der legitimen und tatsächlichen Erwartung der zugewiesenen Mittel angefochten werden. (46) Zu den Vorbehalten der Kommission bezüglich der Verwendung der agromonetären Beihilfen und der „Überzeichnung“ gemäß dem Punkt 31 des Schreibens zur Ankündigung der Einleitung des Verfahrens erklären die italienischen Behörden: (a) Die Beihilferegelung für Maßnahmen im Ernährungssektor gemäß der Rates Verordnung (EG) Nr. 951/97, bei der Mittel aus der Aufwertung der Lira gemäß der Verordnung (EG) Nr. 724/97 (26) verwendet wurden, ist Teil des von der Kommission mit der Entscheidung 5372 vom 2. Juli 1998 genehmigten Maßnahmenprogramms für Italien; (b) die Beträge aus der Überzeichnung stammen aus Finanzierungsmitteln zusätzlich zu denen, die aus dem Rotationsfonds bereits zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken für das operationelle Regionalprogramm für Venetien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97 bereitgestellt wurden, wobei dieses von der Kommission mit der Entscheidung (EG) C/96 2598 vom 2. Oktober 1996 genehmigte Regionalprogramm als Rechtsgrundlage herangezogen wird. (47) Die italienischen Behörden können dem Berechnungsverfahren der Kommission für die Beihilfe und der hierfür gegebenen Begründung gemäß Punkt 27 des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens nicht zustimmen. Der bereitgestellte Betrag (5 Mrd. LIT bzw. 2,5 Mio. EUR) sollte zur Erhaltung eines maßgeblichen Beihilfebetrags (also 30 % des Volumens der zuschussfähigen Investitionen, d. h. 15 Mrd. LIT bzw. 7,5 Mio. EUR) verwendet werden. Bei diesem Investitionsvolumen handelt es sich um einen theoretischen Wert, da er von der technischen Kontrolle der Vorhaben, einer erneuten Prüfung, der erneuten Überprüfung der Förderfähigkeit der Unternehmen, der erneuten Bestimmung des Investitionsvolumens usw. abhängig ist. Diese erneute Prüfung sollte bei Vorliegen konkreter Finanzierungsmöglichkeiten vorgenommen werden, damit den möglichen Begünstigten später keine Belastungen entstehen. (48) Bezüglich der Finanzierung der noch auf der Liste aufgeführten Investitionen mit den Mitteln des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 (15 auf der Liste genannte Unternehmen haben im Rahmen dieses Plans einen Antrag gestellt, vgl. Punkt 32) erklärten die zuständigen Behörden, dass diese finanziert werden können, wenn sie allen Bedingungen des genannten Plans entsprechen, also u. a. mit den Arbeiten, für die die Finanzierung beantragt wurde, noch nicht begonnen wurde. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (49) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dieser Definition aus folgenden Gründen: (50) Die vorliegenden, durch Mittel der Region Venetien finanzierten Maßnahmen begünstigen einige Unternehmen und Marktteilnehmer (in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen) und können sich auf den Handel auswirken, weil in Italien 14,07 % der Agrarerzeugnisse in Europa produziert werden (27). (51) Nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 können jedoch einige Maßnahmen abweichend davon als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (52) Im vorliegenden Fall käme wegen des Charakters der oben beschriebenen Maßnahmen als einzige Ausnahme die Regelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage, wonach Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (53) Um für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage zu kommen, müssten die Beihilfen zugunsten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (28) entsprechen. Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bzw. bei Nichterfüllung aller Bedingungen muss die Beihilfe auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bewertet werden. (54) Da die Beihilfe nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt ist, kommt die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund muss sich die Bewertung der Beihilfe auf die Ziffern 3.5, 3.6 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens stützen. (55) Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen die Beihilfen gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten; Beihilfen, die für von dem Begünstigten bereits durchgeführte Tätigkeiten gewährt werden, enthalten nicht das erforderliche Anreizelement und sind daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, dass keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden. (56) Mit der Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 sollen ausschließlich Vorhaben der Ernährungswirtschaft gefördert werden, für die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 ein Antrag gestellt wurde und die durch Eintragung in die betreffende Liste der Regionalbehörden für förderungswürdig befunden, aber wegen fehlender Mittel bislang nicht finanziert wurden (im Folgenden: die auf der Liste verbliebenen Vorhaben). Bei einigen der auf der Liste verbliebenen Vorhaben wurden die Investitionen nach Vorlage des Förderantrags für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 aufgenommen. (57) Die Kommission ist aufgrund der im förmlichen Prüfverfahren gesammelten Informationen der Auffassung, dass die notifizierte Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; damit aber die auf der Liste verbliebenen Vorhaben für die in der notifizierten Regelung vorgesehenen Beihilfen infrage kommen, müssen sie den Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen. Die Beihilfen dürfen also nur gewährt werden, wenn (a) die Unternehmen wirtschaftlich lebensfähig sind; (b) die Unternehmen die Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllen; (c) der Beihilfesatz in Ziel-1-Regionen 50 % der zuschussfähigen Investitionen und in anderen Regionen 40 % nicht überschreitet; (d) die zuschussfähigen Ausgaben die Errichtung, den Erwerb und die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder von neuen Maschinen und Einrichtungen betreffen, wobei allgemeine Aufwendungen nur bis zu einem Höchstsatz von 12 % dieser Ausgaben zuschussfähig sind; (e) einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Bei der Einführung der Beihilfen müssen die italienischen Behörden auch alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen berücksichtigen. Insbesondere dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen verstoßen würden oder die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen. (58) Ausnahmsweise können Investitionsvorhaben gefördert werden, für die im am 31.12.1999 abgeschlossenen Programmplanungszeitraum Anträge eingereicht und die für zuschussfähig befunden, aber wegen fehlender Mittel nicht ausgeführt wurden, wobei jedoch nur solche Investitionsvorhaben gefördert werden können, die nach Vorlage des Finanzierungsantrags bei den zuständigen Behörden durchgeführt wurden. (59) Nach Prüfung der Unterlagen zu dem von den zuständigen Behörden bei der Gewährung der Beihilfen für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 angewandten Verwaltungsverfahren hält die Kommission im Einklang mit der damals gängigen Auslegungspraxis auch die Investitionen gemäß Punkt 57 für zuschussfähig (29). Danach ist eine Beihilfe, die im Rahmen einer Beihilferegelung, welche eine Ergänzung zu einer vorangegangenen Regelung darstellt, für Maßnahmen gewährt wird, die vom Begünstigten nach Vorlage eines Finanzierungsantrags für eine vorangegangene Ausschreibung bereits aufgenommen wurden, nicht ohne Anreizelement und daher auch nicht als Betriebsbeihilfe anzusehen, sofern die Arbeiten bzw. Maßnahmen begonnen wurden, nachdem der Antrag vorschriftsmäßig bei der zuständigen Behörde eingereicht und von dieser für zuschussfähig befunden wurde. (60) Die Kommission möchte die italienischen Behörden daran erinnern, dass nach ihrer gängigen Auslegungspraxis ein Anreizelement dann nicht vorliegt, wenn die Arbeiten zwar nach Einreichung des Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde, aber noch vor der Genehmigung des Antrags durch einen für die öffentliche Verwaltung gegenüber den (potenziellen) Begünstigten bindenden Verwaltungsakt aufgenommen werden (30). (61) Bezüglich der Verwendung der Mittel für die agromonetären Beihilfen und die „Überzeichnung“ bei der Finanzierung der vor dem 31.12.1999 auf der Liste verbliebenen Vorhaben erklärten die italienischen Behörden, die Verwendung der Mittel aus der Aufwertung der italienischen Lira im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 724/97 für die Maßnahmen im Rahmen des operationellen Regionalprogramms für Venetien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97 sei von der Kommission mit Schreiben Nr. 5372 vom 2. Juli 1998 genehmigt worden, während die Beträge aus der „Überzeichnung“ aus Finanzierungsmitteln zusätzlich zu denen stammen, die aus dem Rotationsfonds bereits zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken für das operationelle Regionalprogramm für Venetien bereitgestellt wurden. Deshalb lagen nach Auffassung der Kommission keine missbräuchliche Anwendung der Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen und keine nicht notifizierten Beihilfen vor, weil Mittel für damals im geltenden operationellen Regionalprogramm vorgesehene Maßnahmen verwendet wurden. (62) Zur Einmaligkeit der Beihilfe erklärten die zuständigen Behörden, hiermit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Regelung nicht mit anderen kumulierbar sei, sie ausschließlich für die auf der Liste verbliebenen Unternehmen bestimmt sei und nicht für andere Maßnahmen verwendet werden könne: Nach Ausschöpfung der Liste seien auch die eigenen rechtlichen und finanziellen Mittel der Regelung ausgeschöpft. Nach Auskunft der zuständigen Behörden betrug die ursprüngliche Mittelausstattung etwa 2,5 Mio. EUR, wobei sich die Behörden vorbehielten, diesen Betrag erforderlichenfalls durch andere Mittel zu ergänzen, um einen nennenswerten Beihilfesatz für die zugelassenen Vorhaben zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden haben sich verpflichtet, die Kommission über jede Erhöhung der ursprünglichen Mittelausstattung um mehr als 20 % zu unterrichten. (63) Es ist gängige Praxis der Kommission, die Erhöhung der Ausgangsmittel für laufende Regelungen zu gestatten. Dieses Praxis ist in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (31) rechtlich verankert. Aufgrund dieser Bestimmung ist eine Erhöhung der Ausgangsmittel von bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe anzusehen; dort, wo die nationalen Behörden diesen Prozentsatz überschreiten, muss dies aber nach dem Verfahren von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 notifiziert werden. Nichts spricht jedoch dagegen, dass die italienischen Behörden die Ausgangsmittel für die fragliche Regelung erhöhen, sofern dies unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften geschieht. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN Aus den genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 zugunsten von in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen den Bestimmungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entspricht. Die Maßnahme fällt demzufolge unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Beihilfe, die die italienische Republik gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 von Venetien durchführen will, ist, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 2 eingehalten werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die italienischen Behörden notifizieren der Kommission jede über 20 % hinausgehende Erhöhung der Ausgangsmittel für die Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. März 2006. Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 140 vom 12.5.2001, S. 2. (2)  Regionalgesetz Nr. 5 der Region Venetien vom 28.1.2000, Provvedimento generale di rifinanziamento e di modifica di leggi regionali per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della regione (legge finanziaria 2000) (Allgemeine Bestimmung zur Refinanzierung und Änderung der Regionalgesetze zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts der Region). (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)   ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22. (5)  Das operationelle Programm für Venetien wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1996 genehmigt. (6)  Legge n. 241 del 7.8.1990, GU, serie generale N. 192, del 18.8.1990 recante „Nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi“ (Neue Vorschriften im Bereich der Verwaltungsverfahren und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten). (7)  Nach Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 8. Januar 1991 (der Kommission als staatliche Beihilfe Nr. N100/91 notifiziert und von der Kommission mit der Entscheidung SG (91) D/7024 genehmigt) ist die Durchführung von Maßnahmen, für die öffentliche Mittel aus einem Haushaltstitel beantragt werden, nach der Einreichung des Antrags auf finanzielle Beteiligung einzuleiten. (8)  Amtsblatt Nr. 112 vom 28.12.1999 der Region Venetien. (9)  Mit diesem Gesetz werden Beihilfen zugunsten von Einrichtungen für die Aufwertung und den Schutz von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen eingeführt (Beihilfen genehmigt durch die Mitteilung Nr. 16065 der Kommission vom 17. Oktober 1980). (10)   ABl. L 79 vom 23.3.1994 S. 29. (11)   ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. (12)  Von der Kommission mit der Entscheidung Nr. C(2000) 2904 vom 29. September 2000 genehmigt. (13)  Vgl. insbesondere die Fälle C1/98 (ex N750/B/95) betreffend staatliche Beihilfen Italiens zugunsten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995); C 36/98, betreffend die Beihilferegelung, die Italien zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Ziel-1-Regionen durchführen will 1; C70/98 betreffend die von Italien (Region Marken) notifizierte Beihilferegelung mit Änderungen des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Interventionen der gemeinschaftlichen Strukturfonds in den in Italien unter das Ziel 5b fallenden Gebieten im Zeitraum 1994-1999. (14)  Vgl. Fußnote 6. (15)  Die italienischen Behörden haben lediglich die Kopie eines Schreibens der Verwaltung Venetiens (vom 1. April 1999) vorgelegt, mit dem ein potenzieller Begünstigter vom Eingang seines Antrags bei einer bestimmten (für Strukturinterventionen in der Ernährungswirtschaft zuständigen) Stelle im Hinblick auf die übliche technisch-administrative Prüfung informiert wurde. Diese Mitteilung ist in im Gesetz über die Öffentlichkeit von Akten der öffentlichen Verwaltung vorgeschrieben (vgl. Fußnote 6). (16)  Vgl. insbesondere EuGH-Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris gegen Kommission, Slg. [1980], S. 2671. (17)  Der der Region zur Verfügung stehende Betrag von 5 Mrd. ITL entspricht weniger als 10 % aller von den Begünstigten getätigten Investitionen (70 Mrd. ITL). (18)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 951/97 ist für Investitionen außerhalb der Ziel-1-Regionen ein Beihilfesatz von bis zu 55 % zulässig. (19)  Vgl. Punkt 9 des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens. (20)   ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. (21)  Nach Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens ist davon auszugehen, dass „Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht das erforderliche Anreizelement enthalten und daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die lediglich die finanzielle Lage des Begünstigten verbessern sollen. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, dass keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden.“ (22)  Entscheidungen SG(2000) D/108799 vom 28. November 2000 (Beihilfe Nr. N 226/2000), SG(2001) D 286857 vom 13. März 2001 (Beihilfe Nr. N 729/a/2000), SG(2001) D/286508 vom 28. Februar 2001 und SG(2000) D/105958 vom 4. August 2000. (23)  Gemäß Artikel 11 des genannten Gesetzes können die Maßnahmen im Rahmen eines Unternehmensplans auch vor Ergehen des Bescheids über die Bewilligung der Beihilfen durchgeführt werden, solange mit der Durchführung erst nach Einreichung des Direktantrags auf Erhalt der betreffenden Beihilfe begonnen wird. (24)  Beihilfen Nr. N 63/2001 und Nr. N 24/2001. (25)  Nr. 500/1999 der vereinigten Sektionen des Kassationsgerichts. (26)   ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 9. (27)  Letzte verfügbare Eurostat-Daten aus dem Jahr 2003 (EU-15). (28)   ABL. L 1 vom 1.1.2004, S. 1. (29)  Wie von der Kommission bereits bei der Beihilfe Nr. 715/1999 mit Schreiben SG(2000) D/105754 vom 2. August 2000 festgestellt. (30)  Vgl. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, s. Fußnote 20. (31)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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