Europäische Union

2006/642/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006 über eine Beihilferegelung, die die Region Venetien, Italien, zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 639) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/29 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 2006 über eine Beihilferegelung, die die Region Venetien, Italien, zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 639) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/642/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Februar 2000, eingegangen am 28. Februar 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommisison gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Bestimmungen von Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 der Region Venetien (2) (im Folgenden Regionalgesetz Nr. 5/2000) mitgeteilt, das Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen vorsieht. (2) Mit Schreiben vom 12. Mai 2000, eingegangen am 18. Mai 2000, vom 1. August 2000, eingegangen am 7. August 2000, vom 15. November 2000, eingegangen am 16. November 2000, und vom 24. Januar 2001, eingegangen am 30. Januar 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union ergänzende Informationen übermittelt, die die Kommission mit Schreiben vom 18. April 2000, 5. Juli 2000 bzw. 21. September 2000 und bei der bilateralen Sitzung vom 13. Dezember 2000 angefordert hatte. (3) Mit Schreiben vom 2. April 2001 hat die Kommmission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern. (5) Die italienischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 12. und vom 22. Juni 2001 zu der Maßnahme geäußert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten. II.   BESCHREIBUNG (6) Mit Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 wird eine staatliche Beihilfe für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugunsten von Unternehmen der Ernährungswirtschaft eingeführt, die einen Antrag auf finanzielle Beteiligung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (4) im Programmplanungszeitraum 1994-1999 (5) gestellt haben; einige dieser Unternehmen haben bereits die Arbeiten aufgenommen, obwohl ihnen wegen fehlender Finanzmittel keine Beihilfen gewährt worden waren. (7) Nach der Entscheidung Nr. 4202 des Regionalrats vom 14. September 1993 konnten die interessierten Unternehmen in dem genannten Zeitraum zwischen dem 30. April und dem 30. September eines jeden Jahres bei der zuständigen Regionalbehörde (Regionalregierung — Abteilung Landwirtschaft und Beziehungen zur EWG) Anträge auf Förderung im Rahmen des kofinanzierten Programms stellen. Am Ende des Verfahrens zur Auswahl dieser Vorhaben haben die zuständigen Behörden durch Veröffentlichung der Entscheidung der Regionalregierung im Amtsblatt der Region eine Liste mit der Rangfolge der einzelnen Vorhaben festgelegt und die potenziellen Begünstigten über die „Förderfähigkeit“ unterrichtet. Die Unternehmen, deren Vorhaben nicht als förderfähig angesehen wurden, erhielten ein Schreiben, in dem die Ablehnung ihres Antrags begründet wurde. (8) Die Veröffentlichung der Entscheidung über die genannte Liste im Amtsblatt der Region war nach Auffassung der italienischen Behörden (gemäß dem Gesetz über die Veröffentlichtung von Rechtsakten (6) gleichbedeutend mit einer Mitteilung der öffentlichen Verwaltung an die Beteiligten über die Förderfähigkeit der betreffenden Vorhaben, wodurch bei den in der Liste aufgeführten Unternehmen eine berechtigte Erwartung auf Gewährung der Beihilfe geweckt wurde. (9) Nach Auskunft der italienischen Behörden konnten die Investitionen nach der Mitteilung über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für das Vorhaben und in jedem Fall nach Vorlage des Antrags auf Finanzierung getätigt werden (7). (10) Es war vorgesehen, bis zur Ausschöpfung der im operationellen Programm für die Region Venetien (OP Venetien) angegebenen Mittelausstattung halbjährlich neue Listen zu erstellen. Mit der Entscheidung Nr. 4102 des Regionalrats vom 23. November 1999 (8) wurde die endgültige Liste der bis 14. Juli 1999 gestellten Anträge veröffentlicht. Die verfügbaren Mittel wurden ausgeschöpft, bevor alle in der Liste aufgeführten Projekte finanziert werden konnten. So konnten einige Vorhaben nicht gefördert werden, obwohl sie mit der Veröffentlichung für förderwürdig befunden worden waren. (11) Aus diesem Grund wurden verschiedene Finanzierungsquellen erschlossen (etwa die Mittel aus der „Überzeichnung“, die Mittel für die agromonetären Beihilfen sowie die Mittel gemäß Artikel 29 des Regionalgesetzes Nr. 88 vom 31. Oktober 1980 (9)), da von den 150 in der letzten Liste aufgeführten Vorhaben noch 36 zu fördern waren. (12) In Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 ist die Finanzierung eben der 36 Vorhaben vorgesehen, für die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 keine öffentlichen Zuschüsse gezahlt werden konnten, die aber auf der Liste der ausgewählten Vorhaben aufgeführt waren und zu denen die Arbeiten teilweise bereits begonnen hatten. (13) Für die Beihilfen sind Mittel in Höhe von 5 Mrd. ITL (2 582 284 EUR) vorgesehen, es würden aber nach Aussage der italienischen Behörden weitere Mittel für diese Vorhaben gewährt, wenn künftig zusätzliche Geldquellen erschlossen würden. Die Regelung würde fortgesetzt, bis die verfügbaren (ursprünglich genannten oder nachträglich aufgestockten) Mittel ausgeschöpft seien. (14) Die vorgesehenen Beihilfen seien mit anderen Beihilfen derselben Zielsetzung nicht kumulierbar. (15) Bei der regionalen Beihilfe handelt es sich um eine außergewöhnliche und zeitlich begrenzte Maßnahme; sie betrifft Vorhaben, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch Veröffentlichung in der Rangfolgenliste den sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dem von der Kommission genehmigten OP Venetien, gemäß der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (10) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97, auf deren Grundlage die Regionalbehörden die Beihilfeanträge genehmigt haben, entsprachen. (16) Außerdem haben die italienischen Behörden erklärt, dass es sich zwar um den Programmplanungszeitraum 1994-1999 gehandelt habe, im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt jedoch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Hilfen im Agrasektor (11)(im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ ) bewertet werden müsse, da die fragliche Behilferegelung nach Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens notifiziert worden sei. Insbesondere haben sich die genannten Behörden verpflichtet, die Bedingungen, Obergrenzen und Vorschriften gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens einzuhalten, wonach Folgendes gilt: a) Der Beihilfesatz darf 40 % der zuschussfähigen Investitionen nicht übersteigen. b) Jegliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen. c) Um für die Beihilfe infrage zu kommen, müssen die Unternehmen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfüllen, wobei dem betreffenden Unternehmen jedoch Beihilfen für die Anpassung an neue Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen oder den Tierschutz gewährt werden können. d) Die Region hat sich durch Anforderung und Prüfung der Vermarktungsverträge für die Produkte des betreffenden Unternehmens vergewissert, dass normale Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugnisse bestehen. (17) Bezüglich der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d von Punkt 16 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass sie sich nach den Vorgaben im Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 (12) gerichtet haben. Die Beihilfe würde in Form einer Kapitalhilfe von höchstens 40 % der vorschriftsgemäß geprüften zuschussfähigen Ausgaben und unter Einhaltung der Bedingungen, Obergrenzen und Vorschriften von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens gewährt. Die Ausgaben aus der Anwendung dieses Artikels gehen vollständig zulasten der Region, und eine Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen ist nicht zulässig. (18) Für die Beihilfen kommen keine Vorhaben infrage, die den Verboten oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen zuwiderlaufen oder die Herstellung bzw. Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen. III.   ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS (19) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der neuen Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 mit dem Gemeinsamen Markt hatte. (20) Diese Zweifel stützten sich auf die Tatsache, dass die Beihilfe auch solchen Unternehmen gewährt werden konnte, die bereits Investitionen für Vorhaben getätigt haben, für das sie einen Beihilfeantrag für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 oder im Rahmen einer Kofinanzierungsregelung gestellt hatten. (21) Die Kommission konnte daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht ausschließen, dass es sich um die Gewährung rückwirkender Beihilfen für bereits von den Begünstigten durchgeführte Maßnahmen handelte, diesen also die notwendige Anreizwirkung fehlte und sie daher als Finanzierungsbeihilfen anzusehen waren, deren einziger Zweck in der finanziellen Entlastung des Begünstigten bestanden hätte. (22) Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen die Beihilfen gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten (13). (23) Die notifizierte Beihilfe schien demnach in den Geltungsbereich der Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens zu fallen. Die der Kommission bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass im Rahmen der Beihilferegelung für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 oder bei der notifizierten Beihilferegelung eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber den (potenziellen) Begünstigten bestand, die bei diesen legitime Erwartungen hätte wecken (und begründen) können und hierdurch ein ausreichendes Anreizelement für die Aufnahme der Arbeiten hätte darstellen können. (24) Nach Auffassung der Kommission hätten weder das „Gesetz über die Veröffentlichung von Rechtsakten“ (14) noch die Schreiben der regionalen Behörden an die Beteiligten zur Bestätigung des Eingangs der Förderanträge (15) oder das Vorliegen einer „gängigen Praxis“, aufgrund deren die regionalen Behörden bislang stets den Erwartungen an die Finanzierung von Vorhaben entsprochen haben, die nach Prüfung und Entscheidung des Regionalrates in die Liste der für zuschusswürdig befundenen Vorhaben aufgenommen worden sind, legitime Erwartungen auf eine Förderung im Programmplanungszeitraum 1994-1999 wecken können. (25) Nach Auffassung der Kommission besteht keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Regionalbehörden im Hinblick auf die für zulässig befundenen und in der 1994-1999 im Amtsblatt der Region veröffentlichten Liste enthaltenen Finanzierungsanträge, so dass auch die berechtigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen gegenstandslos sind. Ein weiterer Beleg für das Nichtvorliegen eines solchen Anreizelements ist die Tatsache, dass die für förderwürdig befundenen Unternehmen angesichts des Ausbleibens der tatsächlichen Finanzierung durch die zuständigen Behörden keine Schritte unternommen haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen, obwohl die Region diese insbesondere unter Berufung auf das nationale Verwaltungsrecht als begründet ansah. Nach Angabe der Kommission wurde keine Beschwerde eingelegt, da mangels einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der regionalen Behörden die potenziellen Begünstigten wahrscheinlich nicht das Recht hatten, die Zahlung der Beihilfen einzufordern. (26) Die Kommission hatte Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfen zu den Ausgaben, die vor der Bestätigung der Zuschussfähigkeit der Vorhaben getätigt wurden, als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag anzusehen sind. Nach der gängigen, vom Gerichtshof bestätigten (16) Praxis der Kommission kann eine Beihilfe nur dann als zur Förderung gewisser Wirtschaftstätigkeiten oder Gebiete bestimmt angesehen werden, wenn sich die Kommission vergewissern kann, dass ohne diese Beihilfe und allein mit dem freien Spiel der Marktkräfte das angestrebte Ziel nicht erreicht würde. Im vorliegenden Fall haben die Unternehmen die Investitionen jedoch eindeutig ohne die Beihilfe getätigt. (27) Ein weiterer Punkt, der nach Auffassung der Kommission das Vorliegen eines Anreizelements infrage stellt, betrifft die Erstellung der Listen. Nach der Entscheidung Nr. 4202 des Regionalrats von 1993 müssen die Anträge dem Regionalrat zwischen dem 31. Januar und dem 30. September eines jeden Jahres vorgelegt werden; danach wird die Liste mit der Rangfolge der eingereichten Anträge festgelegt, wobei die Ablehnung der Anträge, die die Anforderungen nicht erfüllen, den Antragstellern mitzuteilen ist. Wird das Verfahren in diesem Sinn ausgelegt, wäre davon auszugehen, dass die Behörden bei halbjährlicher Erstellung der Listen die noch verfügbaren Mittel regelmäßig genau neu berechnen können, wodurch vermieden würde, dass neue Ausschreibungen veröffentlicht und neue Anträge entgegengenommen werden, denen wegen wegen fehlender Mittel nicht entsprochen werden kann. (28) Weitere Gründe für Zweifel am Vorliegen eines Anreizelements sind nach Auffassung der Kommission die in Artikel 35 des betreffenden Gesetzes festgelegte Mittelausstattung sowie die Intensität und Höhe der Beihilfen. Mit der von der Region angekündigten Mittelausstattung in Höhe von 5 Mrd. ITL, also 2,5 Mio. EUR, hätte nur ein geringer Teil der von den potenziellen Begünstigten bereits getätigten Ausgaben (etwa 70 Mrd. ITL, also 35 Mio. EUR) finanziert werden können; deshalb ist unverständlich, weshalb die italienischen Behörden erklärt haben, ihr Kapitalbeitrag würde die festgestellten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen, denn nach den der Kommission vorliegenden Informationen dürfte die Beihilfeintensität in diesem Fall unter 10 % liegen (17). Die Tatsache, dass nach Auffassung der italienischen Behörden ein so geringer Beihilfesatz ausreicht, um eine Anreizwirkung zu garantieren (im operationellen Programm der Region für 1994-1999 wurde ein deutlich höherer Satz für diese Art von Vorhaben als notwendig angesehen (18), ist ein weiterer Hinweis auf die fehlende Anreizwirkung für die zu fördernden Vorhaben. (29) Außerdem enthalten die letzten ergänzenden Auskünfte (eingegangen am 30. Januar 2001) Angaben, die von den früher übermittelten Daten abweichen: a) insbesondere wurden in der allgemeinen Liste 134 (nicht 150) Vorhaben für förderungswürdig befunden; demnach wären also noch 36 Vorhaben dieser Art zu finanzieren; b) außerdem bestehen Widersprüche hinsichtlich der genauen Höhe der von den Begünstigten getätigten Investionen: nach den letzten Zahlen handelt es sich um einen Betrag von 120 081  Mio. ITL (und nicht, wie ursprünglich mitgeteilt, 70 000 Mio. ITL). (30) Ferner ist zu klären, wie häufig die Maßnahme angewandt wird: Die italienischen Behörden hatten ursprünglich erklärt, es handele sich hierbei um eine außergewöhnliche und zeitlich befristete Maßnahme (vgl. 15. Erwägungsgrund). In Widerspruch hierzu stehen andere Erklärungen dieser Behörden (19), wonach für dieselben Vorhaben auch künftig Zuschüsse gewährt werden könnten. In der ersten Notifizierung wird erklärt: „Stellt sich nach der ergänzenden Prüfung durch die zuständigen Stellen heraus, dass weitere Mittel notwendig sind, so werden sie innerhalb der Obergrenzen bleiben, die unbedingt nötig sind, um den noch verbliebenen Anträgen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums 1994-1999 zu entsprechen.“ Zu diesem Zweck haben die Behörden zugesagt, die Fälle zu melden, die nicht unter die 20 %-Regel gemäß der Mitteilung Nr. 54/94/D24823 der Kommission vom 22. Februar 1994 fallen. Die Möglichkeit weiterer Finanzierungsquellen und die etwaigen Zahlungsmodalitäten waren nie Gegenstand ergänzender Auskünfte seitens der Regionalbehörden und stehen in Widerspruch zu der Aussage, bei der notifizierten Maßnahme handele es sich um eine einmalige Beihilfe. (31) Schließlich erklärten die italienischen Behörden, die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 vorgelegten und angenommenen Vorhaben, deren Arbeiten noch nicht aufgenommen wurden, würden nach Prüfung anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor im Rahmen des neuen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 finanziert. Diese Aussage ist aber nur schwer vereinbar mit den Daten zur allgemeinen endgültigen Liste (die sich auf die für förderwürdig befundenen Finanzierungsanträge bezieht), die mit den letzten ergänzenden Informationen (eingegangen am 30. Januar 2001) übermittelt wurden. Nach diesen Informationen wurden von den insgesamt 134 als förderwürdig angesehenen Vorhaben 20 aus den Mitteln für agromonetäre Beihilfen, 10 im Rahmen der „Überzeichnung“, 54 auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 88/80 und 4 aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 173/98 finanziert. 10 Vorhaben wurden gestrichen. Folglich sind nur noch 36 Vorhaben zu finanzieren: Auch wenn eine Finanzierung im Rahmen des neuen Programms zur ländlichen Entwicklung 2000-2006 vorgesehen werden kann, ist keineswegs klar, auf welche „verbliebenen Anträge für den vorangegangenen Programmplanungszeitraum“ sich die italienischen Behörden beziehen. (32) Die Kommission behält sich vor zu prüfen, wie die agromonetären und die aus der „Überzeichnung“ stammenden Beihilfen verwendet wurden, denn die Inanspruchnahme solcher Finanzierungsquellen könnte eine missbräuchliche Anwendung der Entscheidungen über die Genehmigung von Beihilfen darstellen oder gegebenenfalls sogar der Kommission nicht notifiziert worden sein. IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS UND DER BETEILIGTEN DRITTEN (33) Nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 22. Juni 2001 gegenüber den Kommissionsdienststellen zu der vorliegenden Beihilfe Stellung genommen. Die Kommission hat keine Stellungnahme von Dritten erhalten. (34) In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden insbesondere das Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Beihilfen im Programmplanungszeitraum 1994-1999 erneut erläutert, um zu belegen, dass dieses Verfahren eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber den potenziellen Begünstigten vorsieht, die bei diesen eine legitime Erwartung hätte wecken (und begründen) können und damit einen ausreichenden Anreiz zur Aufnahme der Arbeiten vor dem Erhalt der Beihilfe hätte darstellen können. Bezüglich der Beschreibung in der Phase vor der Einleitung des Verfahrens erklärten die italienischen Behörden, dass die Unternehmen nach ihrer Aufnahme in die Liste erwarteten, dass die Region Mittel für die Finanzierung bereitstellen würde. Die notwendigen Mittel wurden nach und nach (aus dem Regionalhaushalt gemäß Artikel 29 des Regionalgesetzes Nr. 88/1980 oder dem operationellen Programm für Venetien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (20) und der Verordnung (EG) Nr. 951/97 oder aus dem Staatshaushalt („Überzeichnung“ und Mittel für agromonetäre Beihilfen)) zur Verfügung gestellt; die Region hat aus der einheitlichen Liste anhand der Kriterien Priorität und Präferenz in einem Ad-hoc-Verwaltungsakt die Unternehmen ausgewählt, die die Finanzmittel erhalten, wobei insbesondere solche Unternehmen berücksichtigt wurden, mit deren Finanzierungsanträgen die verfügbaren Mittel voll ausgeschöpft werden konnten. (35) Der Region lagen also eine Reihe von Vorhaben vor, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Mittel rasch und zeitgerecht umgesetzt werden konnten. Nach Auffassung der Regionalbehörden steht die Erstellung einer Liste der förderfähigen Vorhaben auch bei Fehlen unmittelbar verfügbarer Mittel und mit Verweis auf die konkrete Finanzierung zu einem späteren Zeitpunkt zu keiner Gemeinschaftsvorschrift in Widerspruch. (36) Nach Angabe der zuständigen Behörden würde der Artikel 35 des Regionalgesetzes 5/2000 auf die 36 in der Liste verbliebenen Vorhaben bzw. Unternehmen angewandt. Diese wurden einer erneuten Prüfung unterzogen, woraufhin zwei Vorhaben wegen Nichtvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen zu den Akten gelegt wurden. Außerdem haben nach Angabe der zuständigen Behörden 15 Unternehmen Anträge im Rahmen der Maßnahme 7 (Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 gestellt und deshalb — bei Gewährung von Finanzmitteln für den neuen Programmplanungszeitraum 2000-2006 — die vorangegangenen Anträge zurückgezogen. Die Region schließt nicht aus, dass auch andere Unternehmen von ihren Vorhaben absehen, weil sie an ihnen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr interessiert sind. Deshalb dürfte sich die ursprüngliche Zahl der möglichen Begünstigten auf der Liste verringert haben. (37) Nach Auffassung der italienischen Behörden entbehrt der von der Kommission in ihrem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertretene Standpunkt der rechtlichen Grundlage und steht in Widerspruch zu ihrer gängigen Praxis. (38) Die Kommission hat das Verfahren wegen der betreffenden Beihilfe eingeleitet, weil diese auch den — noch auf der Liste aufgeführten — Unternehmen gewährt werden konnte, die die Investitionen nach Antragstellung für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 bereits eingeleitet oder durchgeführt haben. Denn nach ihrer Auffassung fehlt den nachträglich gewährten Beihilfen in Ermangelung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der Region gegenüber den Antragstellern das Anreizelement, weshalb sie als Betriebsbeihilfen einzustufen wären, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (39) Nach Auffassung der italienischen Behörden wird sowohl durch die Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens (21) als auch durch deren Anwendung durch die Kommission (22) gegenüber den Antragstellern die begründete Erwartung geweckt, dass sie nach Vorlage des betreffenden Antrags bei der zuständigen Behörde die Finanzmittel erhalten würden. Im vorliegenden Fall garantierte die Entscheidung Nr. 420/93 des Regionalrats zur Festlegung der Modalitäten für die Vorlage der Anträge und zur Erstellung der Liste auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 1/1991 (23) den möglichen Begünstigten die Zuschussfähigkeit der Investitionen, die nach Vorlage des Antrags, aber vor der Gewährung der Beihilfen getätigt wurden. Zudem wurde das legitime Vertrauen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung entstand, durch die Aufnahme der Antragsstel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.