Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/721 8.3.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/721 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1), insbesondere auf Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer ix, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und wiederherstellen, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper schützen und verbessern, um ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand zu erreichen. (2) Zur Definition eines der wichtigsten Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG, nämlich eines guten ökologischen Zustands, ist in der Richtlinie ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten und der Einstufungen im Rahmen ihrer Überwachungssysteme sichergestellt werden soll. Die Ergebnisse der biologischen Überwachung und die Einstufungen im Rahmen der Überwachungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sollen mithilfe eines Interkalibrierungsnetzes verglichen werden, das sich aus Überwachungsstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den einzelnen Ökoregionen der Union zusammensetzt. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten die nötigen Informationen, soweit zweckdienlich, für die zum Interkalibrierungsnetz gehörenden Überwachungsstellen erheben, damit beurteilt werden kann, ob die Einstufungen im Rahmen des nationalen Überwachungssystems mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG übereinstimmen. Zur Durchführung der Interkalibrierung sind die Mitgliedstaaten in aus Mitgliedstaaten sowie Norwegen bestehenden geografischen Interkalibrierungsgruppen organisiert, denen bestimmte Typen von Oberflächenwasserkörpern gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses gemeinsam sind. (3) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ist die Interkalibrierung auf der Ebene der biologischen Qualitätskomponenten durchzuführen, wobei die Einstufungsergebnisse des nationalen Überwachungssystems für jedes biologische Qualitätselement und für jeden gemeinsamen Typ von Oberflächenwasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten verglichen werden. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die Ergebnisse mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der genannten Richtlinie übereinstimmen. (4) Die Kommission hat vier Phasen der Interkalibrierung unterstützt. Nach der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie wurden zur Erleichterung der Interkalibrierung vier Leitfäden (Nr. 6 (2), Nr. 14 (zwei Versionen (3)) und Nr. 30 (4)) erarbeitet. Diese geben einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der Interkalibrierung und die Möglichkeiten für ihre Durchführung einschließlich Zeitplänen und Meldepflichten. Außerdem geben sie ein Verfahren vor, mit dem sichergestellt wird, dass neue oder überarbeitete nationale Einstufungsverfahren mit der harmonisierten Definition des guten ökologischen Zustands im Einklang stehen. (5) Die Entscheidung 2008/915/EG der Kommission (5) enthielt einige Interkalibrierungsergebnisse für eine Reihe von biologischen Qualitätskomponenten. In jener Entscheidung wurden die Grenzwerte festgelegt, die die Mitgliedstaaten für die Einstufungen im Rahmen ihrer nationalen Überwachungssysteme verwenden mussten. (6) Die Interkalibrierung wurde in dieser ersten Phase nicht abgeschlossen. Daher leitete die Kommission eine zweite Phase des Verfahrens ein. Deren Ergebnisse wurden in den Beschluss 2013/480/EU der Kommission (6) aufgenommen, um die Lücken zu schließen und die Vergleichbarkeit der Interkalibrierungsergebnisse rechtzeitig für die im Jahr 2015 fälligen zweiten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zu verbessern. Die Ergebnisse zeigten, dass die Interkalibrierung in einigen Fällen nur teilweise erreicht wurde. Außerdem lagen für einige geografische Interkalibrierungsgruppen und biologische Qualitätskomponenten keine Interkalibrierungsergebnisse zur Aufnahme in den genannten Beschluss vor. (7) Folglich war eine dritte Phase der Interkalibrierung erforderlich, um die Lücken zu schließen und die Vergleichbarkeit der Interkalibrierungsergebnisse rechtzeitig für die im Jahr 2021 fälligen dritten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zu verbessern. Die Ergebnisse dieses Verfahrens wurden in den Beschluss (EU) 2018/229 der Kommission (7) aufgenommen. Die Ergebnisse zeigten aber erneut, dass die Interkalibrierung in einigen Fällen nur teilweise erreicht wurde. (8) Zur Anpassung der Überwachungs- und Einstufungssysteme der Mitgliedstaaten an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt war es notwendig, diese noch bestehenden Lücken zu schließen und einige der zuvor angenommenen Ergebnisse zu überprüfen. Folglich leitete die Kommission eine vierte Phase der Interkalibrierung ein. Deren Ergebnisse sind in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgenommen. (9) Für die Gewinnung der Ergebnisse in Teil 1 von Anhang 1 wurden alle in den Leitfäden dargestellten Interkalibrierungsschritte vollständig abgeschlossen. Teil 2 von Anhang 1 enthält nationale Einstufungsverfahren und deren jeweilige Grenzwerte, bei denen es aufgrund des Fehlens gemeinsamer Typen, unterschiedlicher erfasster Belastungen oder unterschiedlicher Bewertungsansätze technisch nicht möglich war, die Vergleichbarkeitsbewertung abzuschließen. In Teil 3 von Anhang 1 sind Typen von Oberflächenwasserkörpern (in den Mitgliedstaaten und Norwegen) aufgeführt, für die eine biologische Qualitätskomponente oder Qualitätsteilkomponente auf Basis der vorgelegten und akzeptierten Begründungen nicht anwendbar ist. Da die Ergebnisse in den Teilen 1 und 2 von Anhang 1 mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, sollten die jeweiligen Grenzwerte in den Überwachungs- und Einstufungssystemen der Mitgliedstaaten verwendet werden. (10) Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind, sollten die Mitgliedstaaten die in Anhang 1 dieses Beschlusses dargestellten Ergebnisse verwenden dürfen, um das gute ökologische Potenzial dieser Wasserkörper abzuleiten. Dabei sollten sie deren physikalische Veränderungen und die ihnen zugeordnete Wassernutzung in Übereinstimmung mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2.5 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigen. (11) Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse der Interkalibrierung in ihren nationalen Einstufungssystemen berücksichtigen, wenn sie Grenzwerte zwischen den Stufen „sehr guter Zustand“ und „guter Zustand“ sowie zwischen den Stufen „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ für alle ihren nationalen Typen festlegen. (12) Die durch die Aufstellung der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG bereitgestellten Informationen sowie die in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehene Überprüfung und Aktualisierung der Merkmale der Flussgebietseinheiten werden neue Anhaltspunkte liefern. In einigen Fällen können diese Informationen dazu führen, dass die Mitgliedstaaten ihre Überwachungs- und Einstufungssysteme an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen müssen. Die Mitgliedstaaten können auch neue nationale Einstufungsverfahren entwickeln, die biologische Qualitätskomponenten oder biologische Qualitätsteilkomponenten sowie entsprechende Grenzwerte umfassen, die mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen sollten. (13) Der Beschluss (EU) 2018/229 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden. (14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verwenden die Mitgliedstaaten in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Grenzwerte gemäß Teil 1 von Anhang 1 dieses Beschlusses. (2)   Wenn eine Vergleichbarkeitsbewertung für eine biologische Qualitätskomponente innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe nach Anhang 2 dieses Beschlusses nicht abgeschlossen wurde, verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Verfahren und Grenzwerte gemäß Teil 2 von Anhang 1 dieses Beschlusses. (3)   Die Mitgliedstaaten können die Verfahren und Grenzwerte gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses verwenden, um das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern zu bestimmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind. Artikel 2 Der Beschluss (EU) 2018/229 wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2024 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. (2)  Gemeinsame Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), Guidance Document No 6, Towards a Guidance on Establishment of the Intercalibration Network and the Process on the Intercalibration Exercise, Europäische Gemeinschaften, 2003, ISBN 92-894-5126-2. (3)  Gemeinsame Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), Guidance document No 14. Guidance document on the Intercalibration Process 2004-2006, ISBN 92-894-9471-9; Gemeinsame Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), Guidance document No 14. Guidance document on the Intercalibration Process 2008-2011, ISBN 978-92-79-18997-5. (4)  Procedure to fit new or updated classification methods to the results of a completed intercalibration exercise, Guidance document No 30. Technischer Bericht 2015-085, ISBN 978-92-79-38434-9. (5)  Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20). (6)  Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1). (7)  Beschluss (EU) 2018/229 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/480/EU der Kommission (ABl. L 47 vom 20.2.2018, S. 1). ANHANG 1 Teil 1 dieses Anhangs enthält die Ergebnisse der Interkalibrierung, für die alle Interkalibrierungsschritte, einschließlich der Bestimmung der jeweiligen Grenzwerte, vollständig abgeschlossen sind. Teil 2 enthält nationale Verfahren und deren jeweilige Grenzwerte, die mit der normativen Begriffsbestimmung in Anhang V Abschnitt 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, bei denen es aber aufgrund des Fehlens gemeinsamer Typen, unterschiedlicher erfasster Belastungen oder unterschiedlicher Bewertungsansätze technisch nicht möglich war, die Vergleichbarkeitsbewertung innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe abzuschließen. In Teil 3 sind Typen von Oberflächengewässern (in den Mitgliedstaaten und Norwegen) aufgeführt, für die eine biologische Qualitätskomponente oder Qualitätsteilkomponente auf Basis der vorgelegten und akzeptierten Begründungen nicht anwendbar ist. Teil 1 Gewässerkategorie Flüsse Geografische Interkalibrierungsgruppe Flüsse des alpinen Raums Beschreibung der interkalibrierten Typen Typ Flussmerkmale Einzugsgebiet (km2) Höhe (m ü. d. M.) und Geomorphologie Alkalinität Strömungsbedingungen R-A1 Voralpenland, klein bis mittel, große Höhe, kalkreich 10 –1 000 800 –2 500  m (Einzugsgebiet), Geröll hohe (aber nicht sehr hohe) Alkalinität   R-A2 klein bis mittel, große Höhe, silikatisch 10 –1 000 500 –1 000  m (max. Höhe des Einzugsgebiets: 3 000  m, mittlere Höhe 1 500  m), Geröll nicht kalkreich (Granit, metamorph), mittlere bis niedrige Alkalinität nival-glaziale Strömungsbedingungen Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind: Typ R-A1 : Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, Slowenien Typ R-A2 : Österreich, Frankreich, Italien, Spanien ERGEBNISSE DER GEOGRAFISCHEN INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE „FLÜSSE DES ALPINEN RAUMS“ Biologische Qualitätskomponente Benthische wirbellose Fauna Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme Land und Typ Interkalibrierte nationale Einstufungssysteme Ökologische Qualitätsquotienten Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Typ R-A1       Österreich Erhebung der biologischen Qualitätselemente — Teil Makrozoobenthos (Detaillierte MZB-Methode) 0,80 0,60 Frankreich Multimetrischer Index auf Basis der Makroinvertebratenfauna zur Bewertung des ökologischen Zustands von französischen watbaren Flüssen (I2M2) 0,605 0,354 Deutschland PERLODES — Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos 0,80 0,60 Italien MacrOper, basierend auf dem STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi) 0,97 0,73 Slowenien Metodologija vrednotenja ekološkega stanja vodotokov na podlagi bentoških nevretenčarjev 0,80 0,60 Typ R-A2       Österreich Erhebung der biologischen Qualitätselemente — Teil Makrozoobenthos (Detaillierte MZB-Methode) 0,80 0,60 Frankreich Multimetrischer Index auf Basis der Makroinvertebratenfauna zur Bewertung des ökologischen Zustands von französischen watbaren Flüssen (I2M2) 0,665 0,460 Italien MacrOper, basierend auf dem STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi) 0,95 0,71 Spanien Iberian BMWP (IBMWP) 0,83 0,53 ERGEBNISSE DER GEOGRAFISCHEN INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE „FLÜSSE DES ALPINEN RAUMS“ Biologische Qualitätskomponente Makrophyten und Phytobenthos Biologische Qualitätsteilkomponente Phytobenthos Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme Typ und Land Interkalibrierte nationale Einstufungssysteme Ökologische Qualitätsquotienten Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Typ R-A1       Österreich Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, Teil A3 — Fließgewässer/Phytobenthos 0,89 0,71 Frankreich IBD 2007 (Coste et al, Ecol. Ind. 2009). AFNOR NF-T-90-354, Dezember 2007. Arrêté ministériel du 25 janvier 2010 modifié relatif aux méthodes et critères d’évaluation de l’état écologique {...} des eaux de surface 0,94 0,78 Deutschland Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos (Phylib), Modul Diatomeen 0,735 0,54 Italien Intercalibration Common Metric Index (ICMi) (Mancini & Sollazzo, 2009) 0,87 0,70 Slowenien Metodologija vrednotenja ekološkega stanja vodotokov na podlagi fitobentosa in makrofitov, fitobentos 0,80 0,60 Typ R-A2       Österreich Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, Teil A3 — Fließgewässer/Phytobenthos 0,89 0,71 Frankreich IBD 2007 (Coste et al, Ecol. Ind. 2009). AFNOR NF-T-90-354, Dezember 2007. Arrêté ministériel du 25 janvier 2010 modifié relatif aux méthodes et critères d’évaluation de l’état écologique {...} des eaux de surface 0,94 0,78 Spanien IPS (Coste in Cemagref, 1982) 0,94 0,74 Italien Intercalibration Common Metric Index (ICMi) (Mancini & Sollazzo, 2009) 0,85 0,64 Gewässerkategorie Flüsse Geografische Interkalibrierungsgruppe Flüsse des zentralen/baltischen Raums Beschreibung der interkalibrierten Typen Typ Flussmerkmale Einzugsgebiet (km2) Höhe und Geomorphologie Alkalinität (meq/l) R-C1 klein, Tiefland, silikatisch — Sand 10 –100 Tiefland, überwiegend Sandsubstrat (kleine Partikelgröße), 3-8 m Breite (Uferhöhe) > 0,4 R-C2 klein, Tiefland, silikatisch — Felsgestein 10 –100 Tiefland, Felsgestein, 3–8 m Breite (Uferhöhe) < 0,4 R-C3 klein, mittlere Höhe, silikatisch 10 –100 mittlere Höhe, Gestein (Granit) — Kiessubstrat, 2-10 m Breite (Uferhöhe) < 0,4 R-C4 mittel, Tiefland, gemischt 100 –1 000 Tiefland, Sand- und Kiessubstrat, 8–25 m Breite (Uferhöhe) > 0,4 R-C5 groß, Tiefland, gemischt 1 000 –10 000 Tiefland, Barbengebiet, Strömungsgeschwindigkeitsschwankungen, max. Höhe des Einzugsgebiets: 800 m ü. d. M., > 25 m Breite (Uferhöhe) > 0,4 R-C6 klein, Tiefland, kalkreich 10 –300 Tiefland, Kiessubstrat (Kalkstein), 3–10 m Breite (Uferhöhe) > 2 Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind: Typ R-C1 : Belgien (Flandern), Belgien (Wallonien), Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Niederlande, Polen, Schweden Typ R-C2 : Frankreich, Irland, Spanien, Schweden Typ R-C3 : Österreich, Belgien (Wallonien), Tschechien, Frankreich, Deutschland, Polen, Spanien, Schweden Typ R-C4 : Belgien (Flandern), Belgien (Wallonien), Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Spanien, Schweden Typ R-C5 : Belgien (Wallonien), Tschechien, Estland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Spanien, Schweden Typ R-C6 : Belgien (Wallonien), Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Polen, Lettland, Litauen, Luxemburg, Spanien, Schweden ERGEBNISSE DER GEOGRAFISCHEN INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE „FLÜSSE DES ZENTRALEN/BALTISCHEN RAUMS“ Biologische Qualitätskomponente Benthische wirbellose Fauna Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme Land Interkalibrierte nationale Einstufungssysteme Ökologische Qualitätsquotienten Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Österreich Erhebung der biologischen Qualitätselemente — Teil benthische Wirbellose 0,80 0,60 Belgien (Flandern) Multimetric Macroinvertebrate Index Flanders (MMIF) (Flämischer multimetrischer Index für Makroinvertebraten) 0,90 0,70 Belgien (Wallonien) Indice Biologique Global Normalisé (IBGN) (Norme AFNOR NF T 90 350, 1992) und Arrêté du Gouvernement wallon du 13 septembre 2012 relatif à l’identification, à la caractérisation et à la fixation des seuils d’état écologique applicables aux masses d’eau de surface et modifiant le Livre II du Code de l’Environnement, contenant le Code de l’Eau. Moniteur belge 12.10.2012) 0,94 (Typ R-C1) 0,97 (Typen R-C3, R-C5, R-C6) 0,75 (Typ R-C1) 0,74 (Typen R-C3, R-C5, R-C6) Tschechien Tschechisches Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustands von Flüssen auf Basis von benthischen Makroinvertebraten 0,80 0,60 Dänemark Danish Stream Fauna Index (DSFI) (Dänischer Index für die Fauna in Fließgewässern) 1,00 0,71 Estland Estnische Bewertung der ökologischen Qualität von Oberflächengewässern — Makroinvertebraten in Flüssen 0,90 0,70 Frankreich Multimetrischer Index auf Basis der Makroinvertebratenfauna zur Bewertung des ökologischen Zustands von französischen watbaren Flüssen (I2M2) 0,665 0,443 Deutschland PERLODES — Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos 0,80 0,60 Irland Quality Rating System (Q-value) (Qualitätsbewertungssystem) 0,85 0,75 Italien MacrOper, basierend auf der Berechnung des Indexes STAR_ICM 0,96 0,72 Lettland Latvian Macroinvertebrate Index (LMI) (Lettischer Index für Makroinvertebraten) 0,92 0,72 Litauen Litauischer Index für Makroinvertebraten in Flüssen 0,80 0,60 Luxemburg Multimetrischer Makroinvertebratenindex (I2M2) 0,64 0,45 Niederlande KRW-maatlat 0,80 0,60 Polen RIVECOmacro — MMI_PL 0,91 (Typ R-C1) 0,72 (Typ R-C1) Spanien METI 0,93 0,70 Spanien (Baskenland) MBf (Baskischer Multimetrischer Index auf Familienebene) 0,91 0,68 Schweden DJ-Index (Dahl & Johnson 2004) 0,80 0,60 ERGEBNISSE DER GEOGRAFISCHEN INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE „FLÜSSE DES ZENTRALEN/BALTISCHEN RAUMS“ Biologische Qualitätskomponente Makrophyten und Phytobenthos Biologische Qualitätsteilkomponente Makrophyten Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme Land Interkalibrierte nationale Einstufungssysteme Typ Ökologische Qualitätsquotienten Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Österreich AIM für Flüsse (Österreichischer Makrophytenindex für Flüsse) RC-3 0,875 0,625 Belgien (Flandern) MAFWAT — Flämisches Bewertungsverfahren für Makrophyten R-C1 0,80 0,60 Belgien (Wallonien) IBMR-WL — Biologischer Makrophytenindex für Flüsse (Arrêté du Gouvernement wallon du 13 septembre 2012 relatif à l’identification, à la caractérisation et à la fixation des seuils d’état écologique applicables aux masses d’eau de surface et modifiant le Livre II du Code de l’Environnement, contenant le Code de l’Eau. Moniteur belge 12.10.2012) R-C3 0,925 0,607 Tschechien Bewertungsverfahren für Oberflächenfließgewässer in Tschechien anhand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten R-C3 (nationaler Typ 1) 0,83 0,67 R-C3 (nationaler Typ 4) 0,82 0,64 R-C4 0,86 0,62 Dänemark DSPI — Danish Stream Plant Index (Dänischer Index für Pflanzen in Fließgewässern) R-C1, R-C4 0,70 0,50 Estland Estnischer Makrophytenindex für Flüsse R-C4 0,85 0,65 Deutschland Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos (Phylib), Modul Makrophyten R-C1 0,745 0,495 R-C3 0,80 0,55 R-C4 0,575 0,395 Deutschland NRW-Verfahren zur Bewertung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.