Europäische Union

95/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1995 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG- Vertrag (IV/33.375 - PMI-DSV) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31995D0373 95/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1995 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG- Vertrag (IV/33.375 - PMI-DSV) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 221 vom 19/09/1995 S. 0034 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1995 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (IV/33.375 - PMI-DSV) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (95/373/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 2 und 6, im Hinblick auf die am 24. November 1989 wegen Verletzung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag von Ladbroke Deutschland GmbH erhobene Beschwerde gegen: - Deutscher Sportverlag Kurt Stoof GmbH & Co, mit Sitz in Köln (Deutschland), - die Wirtschaftliche Interessenvereinigung Pari Mutuel Urbain, mit Sitz in Paris (Frankreich), sowie die neun daran beteiligten Renngesellschaften, - Pari Mutuel International SA, mit Sitz in Paris (Frankreich), im Hinblick auf die am 15. Februar 1991 von der Pari Mutuel International SA vorgenommene Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests betreffend den Vertrag zwischen PMI und dem DSV vom 4. Dezember 1990, unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichte Zusammenfassung der Anmeldung (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die Unternehmen (1) a) Pari Mutuel International SA ("PMI"), mit Sitz in Paris (Frankreich), ist eine Tochtergesellschaft der Wirtschaftlichen Interessenvereinigung Pari Mutuel Urbain ("PMU"), dreier Banken und der neun an PMU beteiligten Renngesellschaften. Ihr Gesellschaftszweck ist es, die Fernsehinformationen und -bilder über die französischen Pferderennen außerhalb Frankreichs zu verwerten. b) PMU ist aus den französischen Renngesellschaften hervorgegangen, die außerhalb der Rennbahngelände Wetten entgegennehmen dürfen. Nach französischem Recht dürfen alle Veranstalter von Pferderennen innerhalb des eigenen Rennbahngeländes Totalisatorwettsysteme einrichten. Darüber hinaus verfügen neun von diesen Gesellschaften über eine Genehmigung zur Entgegennahme von Wetten außerhalb der Rennbahnen (und zwar in zu diesem Zweck eingerichteten Büros, in Schankwirtschaften oder Tabakläden). Diese neun Gesellschaften (vier aus der Region Paris, fünf aus dem übrigen Frankreich) haben PMU die Aufstellung der Rennprogramme, die Zusammenfassung der Wetteinsätze und die Berechnung der Gewinnquoten übertragen. Die gewerblichen Schutzrechte an den Rennen bleiben allerdings Eigentum der Renngesellschaften, die selbst die Aufzeichnungen, die Bildbearbeitung und die Kommentare sicherstellen. c) Die in Köln (Deutschland) ansässige Deutsche Sportverlag Kurt Stoof GmbH & Co ("DSV") gibt u. a. eine Zeitschrift über Pferderennen - insbesondere die französischen Rennen - heraus und beteiligt sich an der Übertragung der Fernsehinformationen und -bilder über Pferderennen. B. Die Beschwerde (2) Am 24. November 1989 erhob die deutsche Tochtergesellschaft des größten britischen Buchmacherunternehmens Ladbroke Racing Ltd, die Ladbroke Racing (Deutschland) GmbH mit Sitz in Köln ("Ladbroke Deutschland") Beschwerde bei der Kommission gegen PMI und DSV wegen Verstoßes gegen die Artikel 85 und/oder 86 EG-Vertrag. Nach ihrer Auffassung wurden durch die Vertragsklauseln des zwischen PMI und DSV geschlossenen Vertrags beide Artikel verletzt, da DSV daran gehindert wurde, Unterlizenzen für den Gebrauch der Bild- und Toninformationen bezüglich der französischen Pferderennen den Buchmachern zu erteilen, bei denen es sich entweder um juristische Personen handelte oder die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung noch nicht bestanden. Ladbroke Deutschland beantragte bei der Kommission, durch Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Entscheidung 89/205/EWG der Kommission (3) (Magill) entweder PMI direkt oder den DSV auf Anordnung von PMI dazu zu verpflichten, ihr unterschiedslos die gleichen Fernseh-Farbbilder und -kommentare zur Verfügung zu stellen wie allen anderen deutschen Buchmachern. Ladbroke beantragte bei der Kommission außerdem gemäß den Artikeln 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 eine Nachprüfung aller Bestimmungen des Vertrags zwischen PMI und DSV, um festzustellen, ob der Vertrag weitere wettbewerbsbeschränkenden Vorschriften enthielt und ob alle - etwaig bestehenden - Urheberrechte ohne Diskriminierung verwertet werden. C. Der Markt (3) a) Nach Auffassung der Kommission betrifft die vorliegende Sache weder den Wettmarkt im engeren Sinn noch den Markt der Fernsehübertragungen von Bildern und Informationen über Pferderennen als solchen. b) Der eigentliche Wettmarkt weist zwei sehr unterschiedliche Formen auf: 1. Buchmacherwetten, bei denen der Wettende gegen einen Buchmacher auf den Sieg eines Pferdes setzt und zwar auf der Grundlage einer zwischen dem Buchmacher und dem Wettenden vereinbarten Quote (5 gegen 1, 10 gegen 1 usw.) oder einer festen Wette, auf die sich die Parteien beziehen, z. B. die Ausgangsquote in den Rennbahnen, oder der in der Fachpresse veröffentlichten Quoten des nationalen Totalisatorunternehmens oder eines ausländischen Totalisators. Diese Art von Wette wird im Vereinigten Königreich (96 % des Marktes), in Deutschland (19 %), in Belgien (68,5 %) und in mehreren anderen Ländern praktiziert, während sie in Frankreich verboten ist. 2. Totalisatorwetten, bei denen die Einsätze in einem Gesamteinsatz zusammengefaßt werden, von dem 70 % (15 % erhält der Staat als Steuer und 15 % erhält der Veranstalter) (4) als Gewinn an die Wettenden ausgezahlt werden, die für ein Pferd den Sieg oder mehrere Pferde (Zweier-Dreier-Vierer-Wette usw.) den richtigen Einlauf vorhergesagt haben. Diese Art von Wetten, die im allgemeinen von den nationalen Renngesellschaften veranstaltet werden, wird in Frankreich (100 % des Marktes), in Deutschland (8 %), in Belgien (31,5 %), im Vereinigten Königreich (4 %) sowie in anderen Ländern abgeschlossen. Aus der von der Kommission durchgeführten Untersuchung geht hervor, daß der Wettmarkt durchaus ohne die von den Renngesellschaften für die Wettenden in den Wettbüros vorbereitete Fernsehübertragung von Bildern und Informationen per Satellit funktionieren kann. Existiert eine solche Fernsehübertragung von Bildern und Informationen über Pferderennen jedoch auf dem Markt, so kann sie eine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb haben. c) Den Markt der Übertragung der Fernsehinformationen und -bilder über Pferderennen (die Übertragung von Windhundrennen und anderen Sportveranstaltungen betrifft nach Auffassung der Kommission getrennte Märkte) teilen sich einerseits die englische Gesellschaft SIS (Satellite Information Services Ltd), deren Aktionäre die drei größten englischen Buchmacher - u. a. der Beschwerdeführer - sind, und die Bilder und Informationen über die britischen Rennen überträgt, und die französische Gesellschaft FCR (Société France Câbles et Radio), die für PMI die französischen Rennen überträgt. Die deutschen Rennen werden direkt ("live") nur im Radio und die belgischen überhaupt nicht übertragen. Im Vereinigten Königreich ist SIS das einzige Unternehmen, das Fernsehbilder und -informationen über Pferderennen überträgt. Gleiches gilt für FCR in Frankreich. In Belgien werden die Sendungen der FCR nicht ausgestrahlt, 5 % der Buchmacher empfangen jedoch die Sendungen der SIS. In Deutschland empfangen die Buchmacher, bei denen 19 % der Wetten abgeschlossen werden, die Sendungen der SIS zu 79 %, die der FCR zu 86 % und die beider Netze zu 65 %. Der Markt der Übertragung der Fernsehbilder und -informationen über Pferderennen zeichnet sich zur Zeit dadurch aus, daß die Bilder und Informationen in erster Linie für die Übertragung in Wettbüros bestimmt sind, damit deren Kundschaft im Hinblick auf eine leichtere Wahl entsprechend informiert wird und einen Anreiz erhält, mehr zu wetten. Dieser Markt hängt somit von der Art der Wetten (Buchmacherwetten, Totalisatorwetten) oder dem Veranstaltungsort der Rennen ab (Vereinigtes Königreich, Frankreich), für die in den Wettbüros, die Bilder und Informationen empfangen, Wetten abgeschlossen werden. d) Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, daß der betreffende Markt, d. h. der Markt der Fernsehübertragung von Bildern und Informationen über Pferderennen in die Wettbüros, ein Hilfsmarkt für den Wettmarkt ist. e) Bezüglich der geographischen Ausdehnung des Marktes der Satellitenübertragung von Bildern und Informationen ist die Kommission der Ansicht, daß dieser Markt - ebenso wie der Hauptmarkt der Rennwetten, der von der Notwendigkeit enger Verbindungen zwischen den Wettenden und den Buchmachern bzw. Totalisatorunternehmen gekennzeichnet ist - als in ebenso viele Märkte wie nationale Märkte aufgeteilt angesehen werden muß (siehe Buchstabe b) oben). Der Grund hierfür liegt in den unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in den unterschiedlichen Wettgewohnheiten, sei es die Wahl zwischen Buchmacher- und Totalisatorwetten oder Wetten auf nationale oder auf ausländische Rennen (5). D. Vor dem angemeldeten Vertrag geschlossene Vereinbarungen (4) Auf die Beschwerde der Ladbroke Deutschland hin hat die Kommission die betroffenen Unternehmen aufgefordert, ihr die Vereinbarungen zu übermitteln, die als Grundlage für die Direktübertragung der französischen Pferderennen in Bild und Ton per Satellit in die Wettbüros der deutschen Buchmacher dienen. Aus den Antworten der betroffenen Unternehmen hat die Kommission folgende Kenntnisse gewonnen: 1. Die (zu dem Zeitpunkt noch zehn) französischen Renngesellschaften hatten PMU in einem Vertrag vom 9. Januar 1990 mit Wirkung vom 1. August 1989 das Recht übertragen, in Frankreich und im Ausland, und im letzteren Fall über PMI durch vorherige Zustimmung für jeden der Fälle, die Fernsehinformationen und -bilder (d. h. Bild- und Toninformationen, Gewinnquoten, Kommentare, Programme und Vorhersagen) über die von ihnen veranstalteten Rennen zu vermarkten, um den Abschluß von Wetten außerhalb der Rennbahngelände für diese Rennen zu fördern. 2. Durch einen Vertrag vom 12. Januar 1990 hatte PMU die Nutzung der ihr von den Renngesellschaften gewährten Rechte für das Gebiet der alten Länder der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich West-Berlin, und für Österreich an PMI übertragen. 3. Am 25. August 1989 hatten PMI und der DSV vertraglich vereinbart, die Informationen und Bilder über die französischen Rennen, die gemäß einem Vertrag zwischen den Renngesellschaften und PMU schon von der FCR in die französischen Wettbüros von PMU übertragen wurden, ebenfalls direkt in die von dem DSV bezeichneten von Buchmachern geführten Wettbüros in den alten Bundesländern, einschließlich West-Berlin, und in Österreich auszustrahlen. (5) Dieser Vertrag enthielt nach Ansicht der Kommission zwei Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen: 1. eine Klausel (§ 4), die das Übertragungsrecht für die Fernsehbilder und -informationen von Rennen auf Buchmacher beschränkte, die als natürliche Personen tätig sind. Juristische Personen als Buchmacher (wie Ladbroke Deutschland) konnten diese Renninformationen nur erhalten, wenn die Parteien diesbezüglich eine zusätzliche Vereinbarung trafen; 2. eine Klausel (§ 5), nach der der DSV die Informationen nur an solche Buchmachergeschäfte weitergeben durfte, die bereits bei Vertragsschluß bestanden. Allerdings galt diese Einschränkung nicht für Neukonzessionen, die nach den in § 4 festgelegten Grundsätzen erteilt wurden. (6) Die Kommission hat am 21. Dezember 1990 an PMU und PMI und am 18. Januar 1991 an den DSV eine Mitteilung von Beschwerdepunkten übersandt, in der sie ihre Absicht ankündigte, festzustellen, daß die beiden obengenannten Klauseln unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen und ihnen eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht gewährt werden könnte. Darüber hinaus sollten die Zuwiderhandlungen unverzüglich abgestellt werden. Auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte haben PMI am 15. Februar 1991, PMU am 20. Februar 1991 und der DSV am 27. März 1991 geantwortet. Die drei Parteien beantragten eine mündliche Anhörung durch die Kommission, die am 17. April 1991 stattfand. In der Zwischenzeit hatte PMI am 15. Februar 1991 bei der Kommission einen neuen Vertrag mit dem DSV angemeldet, der an die Stelle des alten Vertrags vom 25. August 1989 trat. E. Der angemeldete Vertrag (7) Für diesen am 4. Dezember 1990 unterzeichneten und ab 1. Juli 1990 wirksamen Vertrag wurde am 15. Februar 1991 ein Negativattest oder für den Fall einer Ablehnung durch die Kommission eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag beantragt. a) Mit diesem Vertrag räumt PMI dem DSV das alleinige Nutzungsrecht an "Bildern, Kommentaren und zugehörigen Daten" für die alten Bundesländer, einschließlich West-Berlin, und für Österreich ein; die den Renngesellschaften oder PMU zustehenden Eigentumsrechte daran werden in der Präambel des Vertrags beschrieben. b) PMI verpflichtet sich, den Untervertragsnehmern des DSV, d. h. den Buchmachern, die zum Empfang der Fernsehbilder und -informationen in ihren Wettbüros erforderlichen Decoder für die verschlüsselten Satellitensignale zur Verfügung zu stellen. c) Der Vertrag sieht außerdem eine gewisse Anzahl von Klauseln vor, die der DSV seinen Untervertragsnehmern durch einen von PMI genehmigten Mustervertrag auferlegen soll. PMI überprüft dessen Einhaltung anläßlich der Unterzeichnung jedes neuen Untervertrags. Die Kommission hat drei dieser Klauseln für unvereinbar mit Artikel 85 EG-Vertrag erachtet und zum Gegenstand einer Mitteilung von Beschwerdepunkten vom 22. Januar 1992 gemacht. Daraufhin wurden diese Klauseln so geändert, daß sie mit Artikel 85 des Vertrags vereinbar sind. Es handelt sich um 1. eine Klausel über Zuverlässigkeitsanforderungen an die Untervertragsnehmer, bei der die Kommission die Ungenauigkeit des Wortlauts und das Fehlen objektiver Kriterien für die Auswahl der Untervertragsnehmer kritisiert hat ("dürfen sie nicht von einer behördlichen oder gerichtlichen Instanz verurteilt worden sein und dürfen in keinem Land in Verfahren verwickelt sein, die sich auf Verstöße gegen die Rechtsvorschriften für Glücksspiele und Wetten beziehen"). Die Neufassung dieser Klausel beschränkt ihren Anwendungsbereich auf das Verbot einer vorherigen Verurteilung in den von dem Vertrag erfaßten Gebieten; 2. eine Klausel, mit der die Untervertragsnehmer verpflichtet werden, in allen Ländern die in der Präambel des Vertrags beschriebenen Eigentumsrechte der Renngesellschaften und der PMU anzuerkennen. Hierzu hat die Kommission gegenüber den Vertragsparteien bemerkt, daß diese Klausel dazu führen könnte, die Untervertragsnehmer unter Androhung der Beendigung des Vertrags zu verpflichten, das Bestehen von Rechten, die zu den von den Renngesellschaften und PMU beanspruchten "Eigentumsrechten" gehören, in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne gegebenenfalls auf dem Rechtsweg das eventuelle Fehlen eines legalen Schutzes dieser Rechte in Anspruch nehmen zu können. Die neue Fassung dieser Klausel sieht für die Untervertragsnehmer nicht mehr die Verpflichtung vor, diese "Eigentumsrechte" anzuerkennen; 3. eine Klausel, die Untervertragsnehmer, soweit es sich um juristische Personen handelt, zu folgendem verpflichtet: - Übermittlung aller Auskünfte über ihr Unternehmen (Bilanzen, Kapitalverteilung, Beteiligungen usw.) an den DSV, der sie an PMI weiterleitet; - falls die Firma zu einer Unternehmensgruppe gehört: Einholung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Muttergesellschaft im Namen und für Rechnung der zugehörigen Unternehmen in bezug auf die Einhaltung und die Ausführung sämtlicher Klauseln des zwischen DSV und der betreffenden Tochtergesellschaft geschlossenen Vertrags; - die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe und all ihre Tochtergesellschaften müssen die in den vorangehenden Artikeln des Vertrags genannten Zuverlässigkeitsanforderungen jederzeit erfuellen. Die Kommission hat die Vertragsparteien darauf aufmerksam gemacht, daß diese Klausel die Untervertragsnehmer verpflichtet, äußerst vertrauliche Auskünfte mitzuteilen. Dies stelle eine schwere Diskriminierung dar, die durch keine besonderen Gründe, die sie für die Anwendung des Vertrags unabdingbar machen würden, objektiv gerechtfertigt sei. Die Diskriminierung sei auch nicht durch ein eventuell größeres Nichterfuellungsrisiko bei einer juristischen Person als Untervertragsnehmer gerechtfertigt. Aufgrund dieses Einwands wurde die im ersten Spiegelstrich enthaltene Verpflichtung auf die Dokumente beschränkt, deren Offenlegung in den von dem Vertrag bezeichneten Gebieten obligatorisch ist. Die im zweiten Spiegelstrich genannte Verpflichtung ist durch eine Klausel ersetzt worden, die sich darauf beschränkt, von dem Untervertragsnehmer die Garantie zu fordern, daß die von ihm eingegangenen Verpflichtungen nicht auf dem Wege über mit ihm verbundene andere Gesellschaften umgangen würden; die im dritten Spiegelstrich enthaltene Verpflichtung wurde gestrichen. d) Der Vertrag sieht vor, daß der Untervertragsnehmer die Fernsehbilder und -informationen weder an einen anderen Ort noch zugunsten einer anderen Agentur oder eines nicht von DSV zugelassenen Dritten überträgt oder weiterleitet. e) Der Vertrag untersagt DSV die Zusammenarbeit mit Untervertragsnehmern, die sich nicht verpflichten wollen, in den Büros, in denen die Fernsehbilder und -informationen empfangen werden, auf die Ausübung jeder anderen direkt oder indirekt mit Glücksspielen verbundenen Tätigkeit über die durch die jeweils gültigen Rechtsvorschriften gesetzten Grenzen hinaus zu verzichten. f) Er sieht ferner die Verpflichtung für DSV vor, ständig mindestens vierzig Buchmacherbüros mit Decodern auszustatten. g) Er sieht Einzelheiten für die Vergütung von PMI vor. h) Der Vertrag läßt den Renngesellschaften und PMI die Möglichkeit, direkt oder gemeinsam mit Dritten (wie den deutschen Lottogesellschaften) Wetten für deutsche Pferderennen anzunehmen. i) Der Vertrag ist für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen und kann nach entsprechenden Verhandlungen zwischen den Parteien verlängert werden. (8) Der angemeldete Vertrag war in der auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. Januar 1992 hin geänderten Fassung Gegenstand einer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission hat in der genannten Veröffentlichung ihre Absicht bekanntgegeben, den angemeldeten Vertrag zu befürworten und allen betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben, etwaige Bemerkungen dazu zu übermitteln. Auf die Aufforderung hin sind bei ihr drei Schreiben eingegangen. (9) Absender der drei vom 22. Oktober 1992 datierten Schreiben sind - Ladbroke Deutschland, - SIS, d. h. das Unternehmen, das die deutschen Wettbüros über Satellit mit den Bildern und Informationen über die britischen Pferderennen beliefert, - Betting Office Licensees Association Ltd (BOLA), der Verband englischer Buchmacher, die Pferdewetten außerhalb der Rennbahngelände entgegennehmen. Diese drei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen beanstanden 1. die Beschränkung des angemeldeten Vertrags im Fall Deutschlands auf das Gebiet der alten Bundesländer, einschließlich West-Berlin, womit in ihren Augen das Gebiet der heutigen Bundesrepublik in unzulässiger Weise aufgeteilt wird; 2. die Vertragsbestimmungen, die dem DSV die Weiterleitung der von PMI erhaltenen Bild- und Toninformationen an außerhalb des vereinbarten Sendegebiets niedergelassene Unternehmen verbieten; 3. und sie bestreiten das Recht der Renngesellschaften, von PMU und von PMI auf geistiges Eigentum an den Ergebnissen der Rennen und den Gewinnquoten. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (10) Nach den von PMI und DSV nach Aufforderung der Kommission hin vorgenommenen Änderungen fällt keine Klausel dieses Vertrags mehr in den Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag. (11) Das gilt auch für die oben unter Randnummer 7 Buchstabe a) aufgeführte Klausel, in der das alleinige Nutzungsrecht von DSV auf die alten Bundesländer, einschließlich West-Berlin, und Österreich begrenzt wird. Die Inhaber der Urheberrechte an den Bild- und Toninformationen über die französischen Pferderennen, d. h. die französischen Renngesellschaften, waren bei der Übertragung der Verwertungsrechte an PMU berechtigt, diese zu verpflichten, bei jeder Weiterverwertung dieser Rechte im Ausland durch PMI ihr Einverständnis einzuholen. (12) Auch die unter Randnummer 7 Buchstabe d) beschriebene Klausel, die eine Übertragung oder Weiterverbreitung der von FCR empfangenen Fernsehbilder und -informationen an andere Orte zugunsten eines anderen Wettbüros oder sonstiger nicht vom DSV zugelassener Dritter durch die Untervertragsnehmer des DSV verhindern soll, verstößt nicht gegen Artikel 85 EG-Vertrag. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gestatten den Inhabern vor Urheberrechten eine solche Klausel. Eine derartige Klausel fällt nicht unter das Verbot von Artikel 85 EG-Vertrag, da es dem Lizenzgeber nach den vorgenannten Rechtsvorschriften freisteht, seinen Lizenznehmer auszuwählen und die Grenzen des ihm eingeräumten Gebiets festzulegen. Das Fehlen einer solchen Klausel hätte zur Folge, daß aus dieser Lizenz eine europäische Lizenz würde, wodurch insbesondere dem Lizenzgeber die Freiheit genommen würde, seine Lizenznehmer in anderen Mitgliedstaaten aufgrund geschäftlicher, finanzieller oder moralischer Erwägungen auszuwählen. Dem Lizenzgeber könnte damit das Recht genommen werden, sich der technischen Möglichkeiten des Unterlizenznehmers zu vergewissern, d. h. zum Beispiel von dessen Fähigkeit, die Bild- und Toninformationen, die ihm übermittelt werden, in perfekter Weise weiterzuübertragen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Übertragungsauftrag der FCR laut Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 auf das Vertragsgebiet beschränkt. Dadurch würde dem Lizenzgeber aber die Möglichkeit genommen, die für die übrigen Mitgliedstaaten bestimmten Übertragungen zu koordinieren. (13) Da die in Randnummer 7 Buchstabe e) aufgeführte Klausel, in der dem Unterlizenznehmer die Ausübung anderer direkt oder indirekt mit dem Glücksspiel in Zusammenhang stehender Tätigkeiten in Wettbüros, die Bild- und Toninformationen empfangen, untersagt wird, ausgenommen die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen, sie also nur zulässige Tätigkeiten erlaubt und keine legalen verbietet, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. (14) Zu der Frage, ob die Renngesellschaften an den Ergebnissen und den Gewinnquoten der Rennen Urheberrechte innehaben, stellt die Kommission fest, daß die Untervertragsnehmer das Vorhandensein dieser Rechte durch die einzelstaatlichen Gerichte beurteilen lassen können. In der neuen Fassung sieht der Vertrag nicht mehr die Verpflichtung der Anerkennung dieser Rechte durch die Untervertragsnehmer vor. Da sie sich also an die Gerichte wenden können, enthält der in Frage stehende Vertrag keine Wettbewerbsbeschränkungen mehr im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. (15) Da der Vertrag zwischen PMI und DSV und der von DSV an die deutschen Buchmacher vergebene Untervertrag keine unter Artikel 85 EG-Vertrag fallende Klauseln mehr enthält, ist die von Ladbroke am 24. November 1989 auf der Grundlage der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag erhobene Beschwerde ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.