Europäische Union

1999/127/EG: Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 über den Abschluß des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

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Avis juridique important | 31999D0127 1999/127/EG: Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 über den Abschluß des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1999 S. 0046 - 0064 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Januar 1999 über den Abschluß des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1999/127/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 130u des Vertrags fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer, die harmonische schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern. Das Kooperationsrahmenabkommen zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsrahmenabkommen zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Nach Maßgabe von Artikel 34 des Abkommens führt der Präsident des Rates den Vorsitz im Gemeinsamen Rat gemäß Artikel 33 des Abkommens und vertritt die Gemeinschaft in diesem. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Gemischten Ausschuß nach Artikel 35 des Abkommens sowie in dem Gemischten Unterausschuß für den Handel nach Artikel 37 des Abkommens gemäß der Geschäftsordnung dieser Ausschüsse und vertritt die Gemeinschaft in diesen Gremien. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 42 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.