Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Neufassung) (EZB/2016/3)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nheit zur Stellungnahme gegeben werden. Artikel 7 Information über die Einstellung einer Untersuchung ohne weitere Maßnahme Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder gegen die relevante Person aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung ohne weitere Maßnahme auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person schriftlich davon unterrichtet. Artikel 8 Aufhebung der Immunität Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der entsprechenden gerichtlichen Immunität eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in möglichen Fällen von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen werden dem Generaldirektor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der EZB-Rat entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, und das Direktorium entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf relevante Personen. Artikel 9 Inkrafttreten und Aufhebung (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Der Beschluss EZB/2004/11 wird mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben. (3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2004/11 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss. Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. März 2016. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1. (2)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9). (3)  Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank) (ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8). (4)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 2). (5)   Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, C-11/00, ECLI:EU:C:2003:395. (6)  Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1). (8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (9)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47). (10)  Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 72). (11)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). (12)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33). (13)  Verordnung (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59) (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 58). (14)  Auf der Website der EZB abrufbar unter www.ecb.europa.eu. (15)  Bundesgesetzblatt Nr. 45, 1998 vom 27.10.1998 und Nr. 12, 1999 vom 6.5.1999. (16)  Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) gilt für jede Einschränkung der Informationen, die betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.