Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Neufassung) (EZB/2016/3)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

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02016D0003 — DE — 01.02.2026 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2016/456 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (Neufassung) (ABl. L 079 vom 30.3.2016, S. 34) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2026/86 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom19. Dezember 2025   L 86 1 13.1.2026 ▼B BESCHLUSS (EU) 2016/456 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (Neufassung) ▼M1 Artikel 1 Anwendungsbereich Dieser Beschluss gilt für —  Mitglieder der Beschlussorgane der EZB und Mitglieder anderer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder von der EZB eingerichteter Organe in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB oder anderer Organe betreffen und —  Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken oder nationalen zuständigen Behörden, die als Stellvertreter und/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten in den Beschlussorganen und anderen Organen mitwirken (nachfolgend gemeinsam die „Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen“) sowie —  dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für welche die Beschäftigungsbedingungen der EZB gelten und —  Personen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) mitwirken — mit Ausnahme von Teilnehmern an den Beschlussorganen und anderen Organen bzw. dauerhaft oder befristet beschäftigten Mitarbeitern der EZB —, in Angelegenheiten, die ihre Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der EZB betreffen (nachfolgend gemeinsam die „relevanten Personen“). ▼B Artikel 2 Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, der Satzung des ESZB und dem Statut, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie vorbehaltlich der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses kooperieren die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit der internen Untersuchung mit dem Amt und erteilen ihm Auskunft. ▼M1 Artikel 3 Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen (1)   Relevante Personen, die Kenntnis von Informationen erhalten, aufgrund deren sich der Verdacht auf das Vorliegen möglicher Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter rechtswidriger Handlungen ergibt, melden diese Informationen unverzüglich a) dem Direktor Interne Revision oder b) dem für ihren Geschäftsbereich zuständigen Angehörigen des höheren Managements oder c) dem Mitglied des Direktoriums, an den ihr Geschäftsbereich berichtet. Werden diese Informationen den in Buchstabe b oder c genannten Personen gemeldet, so sind sie unverzüglich an den Direktor Interne Revision zu übermitteln. Eine Übermittlung der in diesem Artikel genannten Informationen darf unter keinen Umständen dazu führen, dass relevante Personen ungerecht behandelt oder diskriminiert werden. (2)   Werden dem Direktor Interne Revision Informationen gemäß Absatz 1 gemeldet, so hat er die Meldung folgendermaßen weiterzuverfolgen: a)  Betreffen die Informationen einen Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird, so hat der Direktor Interne Revision die Informationen unverzüglich an den Generaldirektor Sekretariat zu übermitteln. b)  In allen anderen Fällen hat der Direktor Interne Revision vorbehaltlich Artikel 4 und im Sinne des Ergebnisses einer vorläufigen Beurteilung gemäß dem internen Untersuchungsrahmen der EZB die ihm gemeldeten Informationen unverzüglich an das Amt und gegebenenfalls an den Präsidenten zu übermitteln. (3)   Werden dem Generaldirektor Sekretariat Informationen gemäß Absatz 2 gemeldet, so hat er diese vorbehaltlich Artikel 4 unverzüglich an das Amt zu übermitteln und den Direktor Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten davon in Kenntnis zu setzen. (4)   Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, die Kenntnis von Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, haben diese Informationen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat oder dem Präsidenten zu melden. Werden dem Präsidenten Informationen gemeldet, so hat er diese unverzüglich an den Generaldirektor Sekretariat zu übermitteln. Der Generaldirektor Sekretariat hat die entsprechenden Maßnahmen zur Weiterverfolgung gemäß den Kriterien und im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einzuleiten. Dabei hat der Generaldirektor Sekretariat sicherzustellen, dass die ihm gemeldeten Informationen unverzüglich an den Direktor Interne Revision übermittelt werden, sofern die ihm gemeldeten Informationen keine Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen betreffen, denen selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder die mit einer Person verbunden sind, der ein Verstoß zu Last gelegt wird. (5)   In Fällen, in denen einem Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person konkrete Informationen vorliegen, die das Vorliegen eines möglichen Falls von Betrug, Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung im Sinne des Absatzes 1 begründen, und der betreffende Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person zugleich einen hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Informationen dem Amt ordnungsgemäß gemeldet werden, so darf der Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person diese Informationen unmittelbar dem Amt melden, ohne dass die vorgenannten Personen den Bestimmungen des Artikels 4 unterliegen. ▼B Artikel 4 Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen (1)   In Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung bestimmter Informationen außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, wird die Entscheidung, dem Amt Zugang zu solchen Informationen zu gewähren oder dem Amt solche Informationen zu übermitteln, vom Direktorium getroffen. Dies gilt für: Informationen über geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen, wenn diese Informationen weniger als ein Jahr alt sind; Informationen über die nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben; Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von den nationalen zuständigen Behörden erhält; sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und technischen Merkmale der Euro-Banknoten. (2)   Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt das Direktorium alle maßgeblichen Faktoren, wie zum Beispiel das Maß der Vertraulichkeit der vom Amt für die Untersuchung benötigten Informationen, ihre Bedeutung für die Untersuchung sowie die Schwere des Verdachts, wie sie das Amt, der Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person gegenüber dem Präsidenten darlegt, sowie den Umfang des Risikos für das zukünftige Funktionieren der EZB. Wird der Zugang verweigert, so müssen die Gründe dafür in der Entscheidung angegeben werden. Das Direktorium kann beschließen, dem Amt keinen Zugang zu Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute zu gewähren, sofern das Direktorium oder die betreffende, nationale zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Weitergabe der betreffenden Informationen die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute gefährden würde. (3)   In besonderen Ausnahmefällen, die Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich der EZB betreffen, deren Vertraulichkeit derjenigen der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen entspricht, kann das Direktorium vorläufig entscheiden, dem Amt keinen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Auf diese Entscheidung, die höchstens 6 Monate gültig ist, findet Absatz 2 Anwendung. Danach wird dem Amt Zugang zu den betreffenden Informationen gewährt, sofern der EZB-Rat den vorliegenden Beschluss inzwischen nicht in der Weise geändert hat, dass er die betreffende Kategorie von Informationen zu den unter Absatz 1 fallenden Kategorien hinzugefügt hat. Artikel 5 Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen (1)   Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnen der für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wenn sie eine vom Generaldirektor des Amtes ausgestellte schriftliche Ermächtigung vorlegen, aus der Folgendes hervorgeht: a)  die Identität und Berufsbezeichnung der Bediensteten innerhalb des Amtes; b)  der Gegenstand und Zweck der Untersuchung; c)  die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die Ermittlungsbefugnisse, die sich aus diesen Rechtsgrundlagen ergeben. Der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet. (2)   Die Direktion Interne Revision unterstützt das Amt bei der praktischen Durchführung von Untersuchungen. (3)   Die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen stellen den Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchführen, alle gewünschten Informationen zur Verfügung, sofern die gewünschten Informationen nicht möglicherweise vertraulich im Sinne von Artikel 4 sind; das Direktorium entscheidet darüber, ob die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Direktion Interne Revision erfasst alle zur Verfügung gestellten Informationen. Artikel 6 Unterrichtung der Betroffenen (1)   In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 besteht, wird der Betroffene rasch unterrichtet, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt ( 1 ). Auf keinen Fall dürfen einen Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder eine relevante Person mit Namen nennende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen, einschließlich der ihn belastenden Tatsachen, zu äußern. Betroffene haben das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu belasten und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. (2)   In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und/oder die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann für einen begrenzten Zeitraum dem betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder der relevanten Person mit Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Artikel 7 Information über die Einstellung einer Untersuchung ohne weitere Maßnahme Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder gegen die relevante Person aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung ohne weitere Maßnahme auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person schriftlich davon unterrichtet. Artikel 8 Aufhebung der Immunität Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der entsprechenden gerichtlichen Immunität eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in möglichen Fällen von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen werden dem Generaldirektor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der EZB-Rat entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, und das Direktorium entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf relevante Personen. Artikel 9 Inkrafttreten und Aufhebung (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Der Beschluss EZB/2004/11 wird mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben. (3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2004/11 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss. ( 1 ) Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) gilt für jede Einschränkung der Informationen, die betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.