Europäische Union

2004/192/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Annahme des Arbeitsplans für 2004 zur Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), einschließlich des Jahresplans für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kt 3.1) Im Rahmen des Gesundheitsförderungsprogramms wurde eine Reihe von Projekten und Maßnahmen bezüglich der seelischen Gesundheit unterstützt; der Rat hat die Schlussfolgerungen über die Förderung der seelischen Gesundheit verabschiedet(33). Ferner wurde im Rahmen der Gesundheitsinformation durch die aktuellen Programme für die öffentliche Gesundheit eine spezifische Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich schwerpunktmäßig mit der Erfassung von Daten und Informationen sowie deren Verbreitung im Bereich der seelischen Gesundheit befassen soll. Aufbauend auf einer Überprüfung der bestehenden optimalen Verfahren soll die Entwicklung von Strategien für die Umsetzung der Maßnahmen in bestimmten Bereichen zur Förderung der seelischen Gesundheit finanziell unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt bei der Verhütung von Selbstmord und Depressionen liegt. Ferner bilden einen spezifischen Schwerpunkt Essstörungen (Anorexia, Bulimie) und deren Prävention bei Jugendlichen sowie die Schaffung eines unterstützenden Umfelds (einschließlich der Förderung der seelischen Gesundheit im familiären Umfeld). 2.3.7. Verhütung von Verletzungen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Anhang Punkt 3.1) Verletzungen sind ein größeres Problem und Ursache von Mortalität und Invalidität, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen. 2004 soll ein auf Fakten gestütztes Inventar der optimalen Verfahren erstellt sowie effiziente Strategien durchgeführt werden. SOZIALE UND ÖKOLOGISCHE FAKTOREN 2.3.8. Ökologische Gesundheitsfaktoren (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Anhang Punkt 3.1) Bei den Arbeiten über ökologische Gesundheitsfaktoren soll die europäische Gesundheits- und Umweltstrategie entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2003(34) berücksichtigt werden. 2004 haben folgende Aktionen Priorität: Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesundheits- und Umweltstrategien und -politiken und bei der Einbeziehung von Gesundheits- und Umweltfragen in andere Gemeinschaftsstrategien. Besonderes Gewicht wird auf Beratung und Gutachten im Hinblick auf die Entwicklung von Aktivitäten, einschließlich Gesetzesmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Gesundheits- und Umweltbereich, insbesondere im Zusammenhang mit Luftverschmutzung (einschließlich von Innenraumluftverschmutzung) und elektromagnetischen Feldern(35) gelegt. 2.3.9. Sozioökonomische Gesundheitsfaktoren (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Anhang Punkt 3.2) Die Behandlung sozioökonomischer Faktoren bildet weiter eine der wichtigsten Prioritäten des Programms. 2004 sollen folgende Arbeiten unterstützt werden: 1. Ermittlung wirksamer Strategien zur Behandlung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich sowie gesundheitliche Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren in besonderen Situationen und für Bevölkerungsgruppen, die besonders anfällig sind, insbesondere sozial Ausgegrenzte, Minderheiten und Migranten; 2. Entwicklung von Strategien zur Behandlung der gesundheitlichen Auswirkungen von Arbeitslosigkeit und prekären Beschäftigungsbedingungen. 2.3.10. Gesundheitsförderung in bestimmten Umfeldern (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Anhang Punkt 3.5) 1. Gesundheitsförderung in Schulen durch das "Europäische Netz gesundheitsfördernder Schulen" in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dem Europarat und der WHO. Vorrang hat, dass alle Schulen von der Entwicklungsarbeit und den optimalen Verfahren aus dem Netz profitieren; ferner Verbesserung des Erfassungsbereich des Netzes und Entwicklung weiterer optimaler Verfahren in konkreten Bereichen. 2. Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz durch stärkere Netzarbeit und Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Organisationen. Aufbauend auf Modellen für vorbildliche Verfahren zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz sollen Durchführungsstrategien mit Schwerpunkt auf der nachhaltigen Entwicklung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der besseren Umsetzung in allen wirtschaftlichen Sektoren in den Mitgliedstaaten entwickelt werden. Besonderes Gewicht wird der Schaffung rauchfreier Zonen am Arbeitsplatz beigemessen. 2.3.11. Weiterbildung in Public Health (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Anhang Punkt 3.6) 2004 hat die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen hinsichtlich der Aus- bzw. Weiterbildungsinhalte und der Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer europäischer Weiterbildungskurse im Bereich Public Health Vorrang, wobei auf Initiativen wie europäisches Master-Programm im Bereich Public Health und Europäisches Programm zur Ausbildung von Epidemiologen (EPIET) aufgebaut wird. 2.3.12. Prävention von Krankheiten (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Anhang Punkt 3.1) Auf der Grundlage der Ergebnisse vorangegangener Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Programme zur Krebsbekämpfung(36), soll eine umfassende Analyse sowie eine Bestandsaufnahme und Weiterentwicklung der bestehenden Leitlinien und Empfehlungen bewährter Verfahren sowie Perspektiven für die künftige Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes, durchgeführt werden. (1) Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1). (2) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (3) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (4) ABl. C 243 vom 10.10.2003, S. 85. Link zur dritten Aufforderung FP6 politikorientierte Forschung auf Cordis: http://fp6.cordis.lu/fp6/ call_details.cfm?CALL_ID=83. (5) ABl. C 243 vom 10.10.2003, S. 85. Link zur dritten Aufforderung FP6 politikorientierte Forschung auf Cordis: http://fp6.cordis.lu/fp6/ call_details.cfm?CALL_ID=83. (6) Richtwert, mit Genehmigung der Haushaltsbehörde. (7) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (8) Richtwert: Diese Zahl ist der Hoechstbetrag und hängt davon ab, welchen finanziellen Beitrag die Beitrittsländer tatsächlich leisten. (9) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (10) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (11) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (12) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (13) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (14) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (15) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (16) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (17) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (18) Jeder dieser Prozentsätze kann um bis zu 20 % variieren. (19) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (20) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (21) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (22) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (KOM(2003) 441 endg. - COD (2003) 174). (23) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (24) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (25) Beschluss Nr. 645/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 1). Beschluss Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9). Beschluss Nr. 647/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 16). Beschluss Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25). Beschluss Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1). Beschluss Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Februar 1999 zur Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms betreffend die Verhütung von Verletzungen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1295/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend seltene Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2001) (ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7). Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse (ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 1). (26) Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1). (27) Die Europäische Gesundheitsumfrage soll den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den EFTA/EWR-Ländern Statistiken und Indikatoren liefern. Diese Informationen können sich auf Umfragen stützen. (28) Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1). Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50). Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38). 2002/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44). 2000/57/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32). (29) Siehe http://europa.eu.int/comm/health/ index_en.htm. (30) Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26). (31) Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16). (32) Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht. (33) Entschließung des Rates vom 18.11.1999 (ABl. C 86 vom 24.3.2000, S. 1). (34) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine europäische Umwelt- und Gesundheitsstrategie (KOM/2003/338 endg.). (35) Die Aktionen stehen insbesondere in Verbindung mit der Änderung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) ( ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59). (36) Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge (KOM/2003/230 endg.).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.