Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1954 des Rates vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

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27.11.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 306/5 BESCHLUSS (EU) 2019/1954 DES RATES vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“)wurde im Namen der Union gemäß dem Beschluss 2009/152/EG des Rates (2) unterzeichnet. Es wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet. (2) Nach Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens nimmt der WPA-Ausschuss die dort als Geschäftsordnung bezeichnete Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für die Beilegung von Streitigkeiten an. (3) Nach Artikel 88 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, Titel VI des Abkommens und seine Anhänge zu ändern. (4) Der WPA-Ausschuss soll in seiner nächsten jährlichen Sitzung den Beschluss über die Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, die Verfahrensordnung für Schiedspanels und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter annehmen. (5) Es ist zweckmäßig, den im WPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des vorgesehenen Beschlusses festzulegen, da dieser für die Union verbindlich sein wird. (6) Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des WPA-Ausschusses über die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019. Im Namen des Rates Der Präsident J. LEPPÄ (1)   ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2. (2)  Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom … zur Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 88, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun. (2) Gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens werden die Streitbeilegungsverfahren, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens vorgesehen sind, durch die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter geregelt, die vom WPA-Ausschuss angenommen werden. (3) Gemäß Artikel 88 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und seine Anhänge zu ändern. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses als Anhang IV des Abkommens festgelegt. (2)   Die Verfahrensordnung für Schiedspanels wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses als Anhang V des Abkommens festgelegt. (3)   Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter wird gemäß Anhang III dieses Beschlusses als Anhang VI des Abkommens festgelegt. (4)   Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannte Verfahrensordnungen und der dort genannte Verhaltenskodex werden unbeschadet der besonderen Vorschriften des Abkommens oder der gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommenen besonderen Bestimmungen festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu …am … Für die Republik Kamerun … Für die Europäische Union … ANHANG I VERFAHRENSORDNUNG FÜR VERMITTLUNGSVERFAHREN Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzen und präzisieren das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere Artikel 69 (Vermittlung). (2)   Zweck dieser Verfahrensordnung ist es, den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines umfassenden und zügigen Vermittlungsverfahrens einvernehmlich zu lösen. (3)   Im Rahmen der vorliegenden Verfahrensordnung ist unter "Vermittlung" (Mediation) jedes Verfahren zu verstehen, in dem die Vertragsparteien einen Vermittler (Mediator) ersuchen, sie bei der gütlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten zu unterstützen, unabhängig davon, wie das Verfahren bezeichnet wird. Artikel 2 Einleitung des Verfahrens (1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Das Ersuchen muss hinreichend detailliert sein, dass daraus das Begehren der beschwerdeführenden Vertragspartei eindeutig ersichtlich wird. Außerdem muss darin a) die jeweilige strittige Maßnahme genau bezeichnet werden, b) dargelegt werden, welche angeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, c) erläutert werden, warum nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und diesen Auswirkungen besteht. (2)   Das Vermittlungsverfahren kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien eingeleitet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Vermittlung nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach dessen Erhalt. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt. Artikel 3 Auswahl des Vermittlers (1)   Zu Beginn des Vermittlungsverfahrens wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler aus, spätestens jedoch 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Vermittlungsersuchen. (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Vermittler weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei. (3)   Der Vermittler gibt eine schriftliche Erklärung ab, in der er seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie seine Verfügbarkeit für das Vermittlungsverfahren bestätigt. (4)   Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler. Artikel 4 Ablauf des Vermittlungsverfahrens (1)   Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit über die strittige Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. (2)   Der Vermittler kann den Ansatz wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über die betreffende Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Insbesondere hat er die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Bevor der Vermittler aber Sachverständige und Interessenträger zur Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er die Vertragsparteien. Will sich der Vermittler mit einer Vertragspartei und/oder deren Berater allein treffen oder austauschen, so bringt er dies der anderen Vertragspartei davor oder so schnell wie möglich nach seinem unilateralen Treffen oder Austausch mit erstgenannten Vertragspartei zur Kenntnis. (3)   Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich sogar auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler hat sich indessen jeder Beratung oder Stellungnahme über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten. (4)   Das Verfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise. (5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft. (6)   Die Lösung kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses angenommen werden. Die einvernehmlichen Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden. (7)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt ihnen der Vermittler schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er zusammenfasst, welche Maßnahme in dem Verfahren strittig war, und zu welcher einvernehmlichen Lösung die Vertragsparteien letztlich gelangt sind, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Vermittler räumt den Vertragsparteien eine Frist von fünfzehn Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von weiteren fünfzehn Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten. Artikel 5 Ende des Vermittlungsverfahrens Das Verfahren endet a) am Tag der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; b) am Tag einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgten schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; c) am Tag einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens einvernehmliche Lösungen und alle Ratschläge und alle Lösungsvorschläge des Vermittlers geprüft hat. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verfahrensordnung festgelegten Frist abgegeben werden; oder d) am Tag der Erzielung eines gegenseitigem Einvernehmens der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens. Artikel 6 Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (1)   Haben die Vertragsparteien sich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung fristgerecht umzusetzen. (2)   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei fristgerecht schriftlich über alle Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung. Artikel 7 Vertraulichkeit und Verhältnis zum Streitbeilegungsverfahren (1)   Alle Informationen in Verbindung mit dem Vermittlungsverfahren müssen vertraulich bleiben, sofern ihre Offenlegung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Umsetzung oder die Durchsetzung der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien erzielten Vereinbarung notwendig wird. (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung alle Verfahrensschritte, einschließlich aller Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits bekannt sind. (3)   Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens oder anderer einschlägiger Übereinkünfte unberührt. (4)   Die Vertragsparteien sind nicht dazu verpflichet, vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens Konsultationen einzuleiten. Allerdings sollte eine Vertragspartei grundsätzlich die anderen einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens ausschöpfen, bevor sie ein Vermittlungsverfahren einleitet. (5)   Folgendes darf im Rahmen anderer Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden: a) Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung zusammengetragen wurden, b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung im Zusammenhang mit der Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, c) Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers. (6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Schiedspanel angehören, das im Rahmen eines nach dem Abkommen oder nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens tätig ist und sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig war. Artikel 8 Anwendung der Verfahrensordnung für Schiedspanels Artikel 3 (Notifikationen) – unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der vorliegenden Verfahrensordnung –, Artikel 15 (Kosten), Artikel 16 (Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung) und Artikel 17 (Berechnung der Fristen) der Verfahrensordnung für Schiedspanels gelten sinngemäß. Artikel 9 Überprüfung Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses konsultieren die Vertragsparteien einander in der Frage, ob das Vermittlungsverfahren im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden WTO-Mechanismus möglicherweise geändert werden muss. ANHANG II VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSPANELS Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck — Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu beraten oder zu unterstützen, — Schiedspanel ein nach Artikel 71 des Abkommens eingesetztes Schiedspanel, — Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels, — Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, — Tag einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist, — Vertreter einer Vertragspartei eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen bestellte natürliche Person, welche die Vertragspartei in einer das Abkommen betreffenden Streitigkeit vertritt, — Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 67 des Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat, — beschwerdeführende Vertragspartei die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 des Abkommens beantragt. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Diese Verfahrensordnung ergänzt und präzisiert das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere die Artikel 70 ff. betreffend das Schiedsverfahren. (2)   Zweck dieser Verfahrensordnung ist es den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines Schiedsverfahrens einvernehmlich zu lösen. Artikel 3 Notifikationen (1)    „Notifizierung“ im Sinne dieser Verfahrensordnung ist jedes Ersuchen, jede Mitteilung, jeder Schriftsatz oder jede sonstige mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehende Unterlage, wobei a) jede vom Schiedspanel ausgehende Notifizierung beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt wird; b) jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an das Schiedspanel gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt wird; c) jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an die andere Vertragspartei gegebenenfalls gleichzeitig in Kopie dem Schiedspanel zugesandt wird. (2)   Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. (3)   Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission beziehungsweise an das kamerunische Ministerium, das für die Durchführung des Abkommens zuständig ist, zu richten. (4)   Geringfügige Schreibfehler in Notifizierungen können durch Übermittlung einer neuen Notifizierung, in der die darin vorgenommenen Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. (5)   Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Notifizierung auf einen Tag, der in der Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise in der Europäischen Union kein Arbeitstag ist, so kann die Notifizierung am nächsten Arbeitstag zugestellt werden. Notifizierungen gelten niemals als an einem Tag eingegangen, der kein Arbeitstag ist. (6)   Je nach Art der Streitfragen werden Kopien aller Ersuchen und Notifikationen, die nach dieser Verfahrensordnung an den WPA-Ausschuss gerichtet werden, auch an die anderen zuständigen institutionellen Gremien weitergeleitet. Artikel 4 Bestellung der Schiedsrichter (1)   Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens per Los ausgewählt, so unterrichtet der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Zeitpunkt und Ort der Auslosung. (2)   Die Auslosung findet in Anwesenheit der Vertragsparteien statt. (3)   Der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung unterrichtet jede ausgewählte Person schriftlich von ihrer Bestellung zum Schiedsrichter. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. (4)   Wurde die Liste der Schiedsrichter nach Artikel 85 des Abkommens nicht aufgestellt oder sind auf ihr zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens nicht genügend Namen aufgeführt, so wählt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses die Schiedsrichter per Los unter Personen aus, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell vorgeschlagen wurden und die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 2 des Abkommens erfüllen. Artikel 5 Koordinierungssitzung der Vertragsparteien und des Schiedspanels (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem a) die den Schiedsrichtern nach den WTO-Sätzen zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen; b) die jedem Assistenten eines Schiedsrichters zu zahlende Vergütung, deren Gesamtbetrag 50 Prozent des Gesamthonorars des Schiedsrichters nicht übersteigt; c) der Zeitplan für das Verfahren. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an der Sitzung per Telefon oder über eine Videokonferenz teilnehmen. (2)   Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedspanel das folgende Mandat: „ Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Beurteilung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit Artikel 67 des Abkommens, und Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 73, 83 und 84 des Abkommens. “ (3)   Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Tagen nach Erzielung der Einigung über das Mandat mit. Artikel 6 Schriftsätze Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Übermittlung des Einleitungsschriftsatzes vor. Artikel 7 Arbeitsweise des Schiedspanels (1)   Alle Sitzungen des Schiedspanels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, in der jeweiligen Sache administrative und prozedurale Entscheidungen zu treffen. (2)   Gemäß Artikel 9 dieser Verfahrensordnung sind die Schiedsrichter und die einberufenen Personen bei den Verhandlungen anwesend. Sofern im Abkommen oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte jeglicher Kommunikationsmittel bedienen, unter anderem Telefon, Telefax und jedes elektronische Mittel. (3)   An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; das Schiedspanel kann jedoch seinen Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. (4)   Für das Abfassen von Entscheidungen ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. (5)   Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet. (6)   Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens, geändert oder eine andere proz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.