Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1954 des Rates vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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edurale oder administrative Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe dafür, dass die Änderung oder Anpassung vorgenommen wurde, und über die Frist oder die erforderliche Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen. (7)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die Verfahrensfristen ändern, gewährleistet dabei aber die Gleichbehandlung der Vertragsparteien. (8)   Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedspanel das Verfahren jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedspanel nimmt das Verfahren auf gemeinsames schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien jederzeit wieder auf, ansonsten auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei nach Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums. Das Ersuchen wird dem Vorsitz des Schiedspanels und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wenn das Schiedsverfahren länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt war, erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Schiedspanels, und das Schiedsverfahren ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Schiedsverfahren einzustellen. Eine solche Vereinbarung wird dem Vorsitz des Schiedspanels von den Vertragsparteien gemeinsam mitgeteilt. Im Falle der Aussetzung des Verfahrens werden die relevanten Fristen um die Dauer der Aussetzung des Schiedsverfahrens verlängert. (9)   Die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen eines anderen, dieselbe Angelegenheit betreffenden Verfahrens nach Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens bleiben von der Einstellung der Arbeit des Schiedspanels unberührt. Artikel 8 Ersetzung (1)   Kann ein Schiedsrichter nicht am Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird eine Ersatzperson gemäß Artikel 71 des Abkommens bestimmt. (2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie von den Umständen des vermeintlichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erhalten hat. (3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Vertragsparteien unterrichten den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestellen. (4)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Schiedspanelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. Stellt der Vorsitz auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens bestimmt. (5)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass eine der Personen auf der gemäß Artikel 85 des Abkommens erstellten Liste mit Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befasst wird. Die Person wird vom Vorsitz des WPA-Ausschusses durch Losentscheid ausgewählt. Die so ausgewählte Person entscheidet, ob der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat. Ihre Entscheidung ist endgültig. Wird befunden, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstoßen hat, so wird gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens ein neuer Vorsitz bestimmt. Artikel 9 Verhandlungen (1)   Auf der Grundlage des nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über Datum, Zeitpunkt und Ort der Verhandlung. Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Verfahrensordnung macht die Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. (2)   Ist Zentralafrika die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Brüssel statt; ist die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Yaoundé statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen. (3)   Das Schiedspanel kann zusätzliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Verhandlung anwesend sein. (5)   Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter der Vertragsparteien, b) Berater der Vertragsparteien, c) administrative Mitarbeiter, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedspanels, d) Assistenten der Schiedsrichter, e) die vom Schiedspanel nach Artikel 81 des Abkommens ausgewählten Sachverständigen. (6)   Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der natürlichen Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder Erläuterungen geben werden, als auch der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden. (7)   Das Schiedspanel gewährleistet, dass die beschwerdeführende Vertragspartei und die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin über die gleiche Redezeit verfügen. Es führt die Verhandlungen wie folgt durch:   Parteienvortrag a) Vortrag der beschwerdeführenden Vertragspartei, b) Vortrag der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin.   Gegenvortrag a) Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei, b) Gegenerwiderung der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin. (8)   Das Schiedspanel kann während der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. (9)   Das Schiedspanel trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien nach der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. (10)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Verhandlung kann jede Vertragspartei den Schiedsrichtern und der anderen Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Verhandlung aufgeworfen wurden. Artikel 10 Schriftliche Fragen (1)   Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie aller vom Schiedspanel gestellten Fragen. (2)   Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auch eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Artikel 11 Transparenz und Vertraulichkeit (1)   Jede Vertragspartei und das Schiedspanel schützen die Vertraulichkeit aller dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält ein dem Schiedspanel von einer Vertragspartei vorgelegter Schriftsatz vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes auch eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vor, die öffentlich gemacht werden kann. (2)   Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. (3)   Enthalten der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Verhandlungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Artikel 12 Einseitige Kontakte (1)   Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. (2)   Ein Schiedsrichter darf in Abwesenheit der anderen Schiedsrichter keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder den beiden Vertragsparteien erörtern. Artikel 13 Amicus-curiae-Schriftsätze (1)   In einer Vertragspartei niedergelassene Personen des Nichtregierungssektors dürfen dem Schiedspanel gemäß den Absätzen 2 bis 5 Amicus-curiae-Schriftsätze vorlegen. (2)   Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, vorausgesetzt, diese werden innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt, betreffen unmittelbar die vom Schiedspanel zu prüfende Frage und umfassen, einschließlich etwaiger Anhänge, auf keinen Fall mehr als fünfzehn maschinengeschriebene Seiten. (3)   Jeder Schriftsatz enthält Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, die den Schriftsatz einreicht, unter anderem zur Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, und legt dar, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz wird in den von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abgefasst. (4)   Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen. (5)   Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, welche die Voraussetzungen dieser Verfahrensordnung erfüllen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien alle eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme vor. Artikel 14 Dringlichkeit In dringenden Fällen im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung vorgeschriebenen Fristen in ihm geeignet erscheinender Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen. Artikel 15 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme am Schiedsverfahren. (2)   Die logistische Abwicklung des Schiedsverfahrens, insbesondere die Organisation der Verhandlungen, obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird; sie trägt auch die Kosten der logistischen Abwicklung der Verhandlung. Die übrigen Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens sowie die Honorare und sämtliche Auslagen der Schiedsrichter und ihrer Assistenten werden hingegen zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Artikel 16 Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens und spätestens auf der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren. (2)   Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, obliegt jeder Vertragspartei die Übersetzung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache, es sei denn, die Schriftsätze sind in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien des Abkommens verfasst. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern die Vertragsparteien eine der gemeinsamen Amtssprachen gewählt haben. Hat eine Vertragspartei eine Sprache gewählt, bei der es sich nicht um eine gemeinsame Amtssprache handelt, so obliegt die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen zur Gänze dieser Vertragspartei. (3)   Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der oder den von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) erstellt. Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischenbericht, der Abschlussbericht sowie die Entscheidungen des Schiedspanels in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien vorgelegt. (4)   Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Schiedspanels in die von den Vertragsparteien gewählte(n) Sprache(n) werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. (5)   Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die gemäß dieser Verfahrensordnung erstellt wurde. (6)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Artikel 17 Berechnung der Fristen Alle in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen, einschließlich der Fristen für die Bekanntgabe der Entscheidungen der Schiedspanels, können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden und werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. Artikel 18 Andere Verfahren Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden nach Maßgabe der besonderen Fristen angepasst, die für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels in den Verfahren der Artikel 74 bis 78 des Abkommens gelten. ANHANG III VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels, — Assistent: eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, — Kandidat: eine Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 85 des Abkommens aufgeführt ist und die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 71 des Abkommens in Betracht gezogen wird, — Vermittler: eine natürliche Person, die nach Maßgabe des Artikels 69 des Abkommens eine Vermittlung leitet, — Mitarbeiter: bezogen auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden natürlichen Personen, die keine Assistenten sind. Artikel 2 Grundsätze (1)   Alle Kandidaten für eine Schiedsrichterposition müssen von diesem Verhaltenskodex Kenntnis nehmen, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. Sie müssen a) unabhängig und unparteiisch sein, b) jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden, c) ein der Funktion nicht angemessenes Verhalten und den Anschein eines solchen Verhaltens oder von Befangenheit vermeiden, d) hohe Verhaltensstandards einhalten, und e) sie dürfen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Proteste der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder aus Angst vor Kritik beeinflussen lassen. (2)   Ein Schiedsrichter darf weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen. (3)   Ein Schiedsrichter darf seine Stellung im Schiedspanel nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ein Schiedsrichter sieht von allen Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in der Lage sind, ihn zu beeinflussen. (4)   Ein Schiedsrichter lässt nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen sein Verhalten oder seine Entscheidungen beeinflussen. (5)   Ein Schiedsrichter sieht von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten. Artikel 3 Offenlegungspflicht (1)   Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit im Verfahren erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen im Rahmen des Möglichen alle Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; das umfasst insbesondere finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen. (2)   Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. (3)   Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben. Artikel 4 Pflichten der Schiedsrichter (1)   Nach Annahme seiner Bestellung steht ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung und nimmt diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahr. (2)   Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und entscheidungsrelevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen. (3)   Ein Schiedsrichter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass sein Assistent und seine Mitarbeiter die Artikel 2, 3 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. Artikel 5 Pflichten ehemaliger Schiedsrichter Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben. Artikel 6 Vertraulichkeit (1)   Zu keinem Zeitpunkt legen Schiedsrichter oder ehemalige Schiedsrichter nichtöffentliche Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; unter keinen Umständen legen sie derartige Informationen offen oder nutzen diese, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. (2)   Ein Schiedsrichter legt eine Entscheidung des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor sie nach Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens veröffentlicht wurde. (3)   Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter gibt zu keinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder. Artikel 7 Auslagen Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihm oder seinem Assistenten entstanden sind, und legt den Vertragsparteien eine Schlussabrechnung darüber vor. Artikel 8 Vermittler Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.