Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission

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Quellenkennung: 32015D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fen: a) Sicherung von Tatorten und Beweismitteln, darunter Kontrolle von Ein- und Ausgangs-Protokolldateien und Videoüberwachung bei Vorfällen oder Verhaltensweisen, die zu administrativen, Disziplinar-, Zivil- oder Strafverfahren führen können; b) begrenzte Maßnahmen betreffend Personen, die die Sicherheit bedrohen, darunter die Befugnis zur Anordnung, dass diese Personen die Räumlichkeiten der Kommission verlassen, die Begleitung der Personen aus den Räumlichkeiten der Kommission, die Befugnis, Personen den Zutritt zu den Kommissionsräumlichkeiten für eine begrenzte Dauer, die nach den in den Durchführungsbestimmungen festzulegenden Kriterien zu bemessen ist, zu untersagen; c) begrenzte Maßnahmen bezüglich Gegenständen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, darunter Entfernen, Beschlagnahme und Entsorgung von Gegenständen; d) Durchsuchung von Kommissionsgebäuden und -büros; e) Durchsuchung von KIS und Geräten, Telefon- und Telekommunikationsverbindungsdaten, Protokolldateien, Nutzerkonten usw.; f) andere, ähnlich wirkende spezifische Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung oder Beherrschung von Sicherheitsrisiken, vor allem im Zusammenhang mit den Rechten der Kommission als Hausherrin oder als Arbeitgeberin, gemäß den geltenden nationalen Gesetzen. 2.   In Ausnahmefällen können gemäß Artikel 5 beauftragte Bedienstete der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unter strenger Einhaltung der Grundsätze von Artikel 3 erforderliche Sofortmaßnahmen ergreifen. So rasch wie möglich nach Ergreifen dieser Maßnahmen informieren diese Bediensteten den Leiter der Direktion Sicherheit, der den Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit um einen angemessenen Auftrag, um die Bestätigung der erfolgten Maßnahmen und die Genehmigung künftiger notwendiger Maßnahmen ersucht; dieser tritt gegebenenfalls mit den zuständigen nationalen Behörden in Kontakt. 3.   Auf der Grundlage dieses Artikels durchgeführte Sicherheitsmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer Durchführung oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung oder Krisensituation binnen angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahmen dokumentiert. Im letztgenannten Fall beinhaltet die Dokumentation auch die Elemente, die darauf hinwiesen, dass eine unmittelbare Bedrohung oder Krisensituation vorlag. Die Dokumentation kann kurz sein, sollte aber so abgefasst sein, dass Personen, die der Maßnahme unterworfen sind, ihr Recht auf Verteidigung und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme möglich ist. Informationen über einen Bediensteten betreffende spezifische Sicherheitsmaßnahmen werden nicht in die Personalakte dieses Bediensteten aufgenommen. 4.   Bei Sicherheitsmaßnahmen nach Buchstabe b gewährleistet die Kommission außerdem, dass die betroffene Person Gelegenheit erhält, einen Rechtsanwalt oder eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen, und dass sie darüber belehrt wird, dass sie berechtigt ist, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen. Artikel 13 Untersuchungen 1.   1. Unbeschadet des Artikels 86 und des Anhangs IX des Statuts und etwaiger spezieller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD wie der am 28. Mai 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst über die Fürsorgepflicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete können in folgenden Fällen Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden: a) bei die Sicherheit der Kommission beeinträchtigenden Vorfällen einschließlich mutmaßlicher Straftaten; b) bei möglichem Verlust oder möglicher Falschbehandlung beziehungsweise Offenlegung von vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, von EU-VS oder Euratom-Verschlusssachen; c) im Zusammenhang mit Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung; d) im Falle schwerwiegender Cybervorfälle. 2.   Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit fasst den Beschluss, eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen, und ist auch der Empfänger des Untersuchungsberichts. 3.   Sicherheitsuntersuchungen werden ausschließlich von bestimmten, ordnungsgemäß nach Artikel 5 beauftragten Bediensteten der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit durchgeführt. 4.   Die beauftragten Bediensteten führen die Sicherheitsuntersuchungen unabhängig entsprechend ihrem Auftrag aus und haben die in Artikel 12 aufgeführten Befugnisse. 5.   Beauftragte Bedienstete, die berechtigt sind, Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, können aus allen verfügbaren Quellen Informationen beschaffen, die sich auf in Räumlichkeiten der Kommission begangene Ordnungswidrigkeiten oder strafbare Handlungen beziehen oder an denen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 3 als Opfer oder Täter beteiligt sind. 6.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit informiert die zuständigen Behörden des Gastmitgliedstaats oder gegebenenfalls anderer betroffener Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben hat. Falls es angemessen oder erforderlich ist, kann die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit in diesem Zusammenhang die Behörden des Gastmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten unterstützen. 7.   Bei schwerwiegenden Cyber-Vorfällen arbeitet die Generaldirektion Informatik eng mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zusammen, um diese in Bezug auf technische Angelegenheiten zu unterstützen. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit beschließt in Absprache mit der Generaldirektion Informatik, wann die zuständigen Behörden des Gastlandes oder anderer betroffener Mitgliedstaaten zu informieren sind. Für die europäischen Organe, Einrichtungen und Agenturen wird der Koordinierungsdienst des IT-Notfallteams der EU (Computer Emergency Response Team — CERT-EU) zur Unterstützung anderer eventuell betroffener EU-Organe und -Agenturen eingesetzt. 8.   Über Sicherheitsuntersuchungen werden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Artikel 14 Abgrenzung der Zuständigkeiten für Sicherheitsuntersuchungen und sonstige Nachforschungen 1.   Führt die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 durch, die in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) fallen, setzt sie sich unverzüglich mit diesen Ämtern in Verbindung, damit insbesondere keine nachfolgenden Maßnahmen des OLAF oder des IDOC beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls lädt die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit das OLAF oder das IDOC ein, sich an der Untersuchung zu beteiligen. 2.   Die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 lassen die Befugnisse des OLAF und des IDOC gemäß den für diese Ämter geltenden Vorschriften unberührt. Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit können ersucht werden, bei vom OLAF oder vom IDOC eingeleiteten Untersuchungen technische Unterstützung zu leisten. 3.   Betreten Bedienstete des OLAF gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Räumlichkeiten der Kommission, so kann die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit gebeten werden, diesen Bediensteten Unterstützung zu leisten und ihnen ihre Aufgabe zu erleichtern. Die Direktion Sicherheit setzt den Generalsekretär und den Leiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit oder, falls die Untersuchung in Räumlichkeiten von Kommissionsmitgliedern oder des Generalsekretärs durchgeführt wird, den Präsidenten der Kommission und das für Humanressourcen zuständige Kommissionsmitglied von einem solchen Unterstützungsersuchen in Kenntnis. 4.   Fällt eine Sache möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit als auch des IDOC, so teilt die Direktion Sicherheit, wenn sie dem Generaldirektor für Humanressourcen gemäß Artikel 13 Bericht erstattet, diesem unbeschadet des Artikels 22a des Statuts zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, ob Gründe vorliegen, die die Befassung des IDOC mit dieser Sache rechtfertigen. Dieser Zeitpunkt gilt insbesondere dann als erreicht, wenn eine unmittelbare Sicherheitsbedrohung vorüber ist. Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit entscheidet über diese Angelegenheit. 5.   Fällt eine Sache möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit als auch des OLAF, so teilt die Direktion Sicherheit dies dem Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit unverzüglich mit und informiert den Generaldirektor des OLAF zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt gilt insbesondere dann als erreicht, wenn eine unmittelbare Sicherheitsbedrohung vorüber ist. Artikel 15 Sicherheitsüberprüfungen 1.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit führt Sicherheitsüberprüfungen durch, um die Einhaltung dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen durch die Kommissionsdienststellen und die betroffenen Personen zu kontrollieren und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen. 2.   Wo es angebracht erscheint, führt die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit Sicherheitsüberprüfungen, Sicherheitskontrollen oder Kontrollbesuche durch, um zu ermitteln, ob die Sicherheit der Kommissionsbediensteten, Vermögenswerte und Informationen, die in die Zuständigkeit anderer Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittstaaten oder internationalen Organisationen fallen, angemessen im Einklang mit Sicherheitsvorschriften und -normen, die mindestens denen der Kommission entsprechen, geschützt ist. Wo es angebracht erscheint und im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen schließen die Sicherheitsüberprüfungen auch Überprüfungen im Rahmen des Austauschs von Verschlusssachen mit anderen Organen, Einrichtungen und Agenturen der Union sowie mit Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen ein. 3.   Dieser Artikel gilt entsprechend für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, unbeschadet etwaiger spezieller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD wie der am 28. Mai 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst über die Fürsorgepflicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete Artikel 16 Alarmstufen und Krisenmanagement 1.   Es ist Sache der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen, geeignete Alarmstufen-Maßnahmen sowie Maßnahmen für das Krisenmanagement einzuführen. 2.   Die in Absatz 1 genannten Alarmstufen-Maßnahmen entsprechen der jeweiligen Stufe der Sicherheitsbedrohung. Die Alarmstufen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten oder jener Mitgliedstaaten, in denen sich die Gebäude der Kommission befinden, definiert. 3.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist die Kontaktstelle für Alarmstufen und Krisenmanagement. KAPITEL 4 ORGANISATION Artikel 17 Allgemeine Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen 1.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit übt die in diesem Beschluss genannten Befugnisse der Kommission unter der Aufsicht und Verantwortung des für die Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglieds aus. 2.   Die spezifischen Bestimmungen bezüglich der Cybersicherheit sind im Beschluss C(2006) 3602 niedergelegt. 3.   Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieses Beschlusses und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie die Überprüfung der Einhaltung kann auf andere Kommissionsdienststellen übertragen werden, sofern die Sicherheit dezentral auf wirksamere, ressourcenschonendere und zeitsparendere Weise gewährleistet werden kann, beispielsweise wegen des Standorts der betreffenden Dienststellen. 4.   Findet Absatz 3 Anwendung, so schließen die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und gegebenenfalls der Generaldirektor für Informatik Vereinbarungen mit einzelnen Kommissionsdienststellen, in denen klare Regeln und Zuständigkeiten für die Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsstrategie festgelegt werden. Artikel 18 Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit 1.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist insbesondere zuständig für (1) die Entwicklung der Sicherheitsstrategie der Kommission, der Durchführungsvorschriften und der Sicherheitshinweise; (2) die Sammlung von Informationen für die Abschätzung von Bedrohungen und Risiken sowie von Informationen über Sachverhalte, die die Sicherheit in der Kommission beeinträchtigen könnten; (3) die Gewährleistung der Abwehr elektronischer Überwachung und des Schutzes aller Websites der Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Bedrohungsanalysen und Hinweisen auf gegen die Interessen der Kommission gerichteten unbefugten Handlungen; (4) die Bereitstellung eines täglich rund um die Uhr für Kommissionsdienststellen und -bedienstete bereitstehenden Notfalldienstes für alle sicherheitsrelevanten Aspekte; (5) die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung von Sicherheitsrisiken sowie die Entwicklung und Wartung geeigneter KIS nach Maßgabe ihres operativen Bedarfs insbesondere in den Bereichen physische Zugangskontrolle, Verwaltung von Sicherheitsermächtigungen und Behandlung sensibler Informationen und Verschlusssachen der EU; (6) die Sensibilisierung, Organisation von Übungen, Bereitstellung von Schulungen und Beratung zu allen sicherheitsbezogenen Aspekten mit dem Ziel, eine Sicherheitskultur zu fördern und einen Grundstock von in Sicherheitsfragen angemessen geschulten Mitarbeitern aufzubauen. 2.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit sorgt unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Kommissionsdienststellen extern für die Zusammenarbeit (1) mit den Sicherheitsabteilungen der anderen Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union in Fragen der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission; (2) mit Sicherheits-, Nachrichten- und Bedrohungsanalysediensten (einschließlich nationaler Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten) von Drittländern und internationalen Organisationen und Einrichtungen in Fragen der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission; (3) mit Polizei- und sonstigen Notfalldiensten in Bezug auf alle die Sicherheit der Kommission berührenden Routine- und Notfallaspekte; (4) mit den Sicherheitsstellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten sowie von Drittländern in Bezug auf Maßnahmen zur Abwehr von Cyberangriffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit in der Kommission haben können; (5) in Bezug auf die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von die Sicherheit in der Kommission berührenden Informationen über Terrorismus und Spionage; (6) in Bezug auf die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (14) näher erläuterten Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung von Verschlusssachen. 3.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist für die Sicherheit der nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Informationen und personenbezogenen Daten verantwortlich. Artikel 19 Die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission Es wird eine Sicherheitsexpertengruppe der Kommission eingesetzt, die die Kommission gegebenenfalls bei Fragen im Zusammenhang mit ihrer internen Sicherheitsstrategie und insbesondere in Bezug auf Verschlusssachen der EU berät. Artikel 20 Lokale Sicherheitsbeauftragte 1.   Jede Kommissionsdienststelle und jedes Kabinett benennt einen lokalen Sicherheitsbeauftragten, der als Hauptkontaktstelle zwischen der Dienststelle und der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit in Bezug auf alle Fragen der Sicherheit in der Kommission dient. Gegebenenfalls können mehrere lokale Sicherheitsbeauftragte benannt werden. Nur Beamte oder Bedienstete auf Zeit können lokale Sicherheitsbeauftragte sein. 2.   Als wichtigste Kontaktstelle für Sicherheitsfragen in seiner Kommissionsdienststelle oder seinem Kabinett erstattet der lokale Sicherheitsbeauftragte regelmäßig der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und seinen Vorgesetzten über seine Dienststelle betreffende Sicherheitsfragen Bericht und meldet dieser unverzüglich alle etwaigen Sicherheitsvorfälle einschließlich solcher, in denen EU-VS oder vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, möglicherweise Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind. 3.   In Fragen der Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen arbeitet der lokale Sicherheitsbeauftragte mit dem lokalen Sicherheitsbeauftragten für Informatik seiner Kommissionsdienststelle, dessen Rolle und Zuständigkeiten im Beschluss C(2006) 3602 niedergelegt sind, zusammen. 4.   Der lokale Sicherheitsbeauftragte trägt zu auf die spezifischen Bedürfnisse der Bediensteten, Auftragnehmer und sonstiger unter der Aufsicht seiner Kommissionsdienststelle arbeitender Personen zugeschnittenen Sicherheitsschulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen bei. 5.   Der lokale Sicherheitsbeauftragte kann im Falle erheblicher oder unmittelbarer Sicherheitsrisiken oder Notfälle auf Wunsch der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit mit spezifischen Aufgaben betraut werden. Der Generaldirektor oder der Direktor für Humanressourcen der Generaldirektion des lokalen Sicherheitsbeauftragten wird von der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit von diesen spezifischen Aufgaben in Kenntnis gesetzt. 6.   Die Zuständigkeiten des lokalen Sicherheitsbeauftragten berühren nicht die Rolle und die Zuständigkeiten der lokalen Sicherheitsbeauftragten für Informatik, der Arbeitsschutzbeauftragten, der Registraturkontrollbeauftragten oder anderer mit Sicherheitsaufgaben betrauter Personen. Der lokale Sicherheitsbeauftragte arbeitet mit diesen Personen zusammen, um einen kohärenten und stimmigen Sicherheitsansatz sowie einen wirkungsvollen Informationsfluss über Sicherheitsfragen in der Kommission zu gewährleisten. 7.   Der lokale Sicherheitsbeauftragte hat direkten Zugang zu seinem Generaldirektor oder Dienststellenleiter; er berichtet seinem direkten Vorgesetzten. Er erhält eine Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS mindestens des Geheimhaltungsgrades SECRET UE/EU SECRET. 8.   Zum Zwecke des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren veranstaltet die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit mindestens zweimal jährlich eine Konferenz der lokalen Sicherheitsbeauftragten, bei der für letztere Teilnahmepflicht besteht. KAPITEL 5 DURCHFÜHRUNG Artikel 21 Durchführungsbestimmungen und Sicherheitshinweise 1.   Falls notwendig, ist der Erlass von Durchführungsbestimmungen für diesen Beschluss in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gegenstand eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission für das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied. 2.   Nach seiner Ermächtigung durch den genannten Kommissionsbeschluss kann das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied im Anwendungsbereich dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen Sicherheitshinweise mit Sicherheitsleitlinien und bewährten Verfahren erstellen. 3.   Die Kommission kann die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung durch einen gesonderten Übertragungsbeschluss auf den Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit übertragen. KAPITEL 6 VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Verarbeitung personenbezogener Daten 1.   Die Kommission verarbeitet die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2.   Ungeachtet der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (15) gemeldeten Maßnahmen unterliegen alle nach Maßgabe dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (beispielsweise für die Erstellung von Ein- und Ausgangsprotokolldateien, Videoaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Notrufstellen oder -zentralen) oder von ähnlichen, aus Sicherheitsgründen oder für die Krisenbewältigung benötigten Daten erforderlich machen, den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 21, in denen geeignete Garantien für die von der Datenbearbeitung betroffenen Personen festgelegt werden. 3.   Der Leiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist für die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses verantwortlich. 4.   Die Durchführungsbestimmungen und -verfahren werden nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erlassen. Artikel 23 Transparenz Dieser Beschluss und die Durchführungsbestimmungen werden den Bediensteten der Kommission und allen Personen, für die sie gelten, zur Kenntnis gebracht. Artikel 24 Aufhebung früherer Beschlüsse Der Beschluss C(94) 2129 wird aufgehoben. Artikel 25 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 13. März 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  Siehe „Arrangement entre le Gouvernement belge et le Parlement européen, le Conseil, la Commission, le Comité économique et social européen, le Comité des régions, la Banque européenne d'investissement en matière de sécurité“ vom 31. Dezember 2004, „Accord de sécurité signé entre la Commission et le Gouvernement luxembourgeois“ vom 20. Januar 2007 sowie „Accordo tra il Governo italiano e la Commissione europea dell'energia atomica (Euratom) per l'istituzione di un Centro comune di ricerche nucleari di competenza generale“ vom 22. Juli 1959. (2)  DPO-914.2, DPO-93.7, DPO-153.3, DPO-870.3, DPO-2831.2, DPO-1162.4, DPO-151.3, DPO-3302.1, DPO-508.6, DPO-2638.3, DPO-544.2, DPO-498.2, DPO-2692.2, DPO-2823.2. (3)  Beschluss C(94) 2129 der Kommission vom 8. September 1994 über die Aufgaben des Sicherheitsbüros. (4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (5)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (6)  Beschluss 2013/C 190/01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen und Sicherheitspolitik vom 19. April 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. C 190 vom 29.6.2013, S. 1). (7)  Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23) mit beigefügten Bestimmungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.