Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission

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Quellenkennung: 32015D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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17.3.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 72/41 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/443 DER KOMMISSION vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel der Sicherheit in der Kommission ist es, durch ein stimmiges integriertes Sicherheitskonzept mit einem passenden Schutzniveau für Personen, Vermögenswerte und Informationen, das in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken steht und effizient und planmäßig Sicherheit gewährleistet, der Kommission die Arbeit in einem sicheren Umfeld zu ermöglichen. (2) Ebenso wie andere internationale Organisationen wird die Kommission insbesondere durch Terrorismus, Cyberangriffe sowie politische und wirtschaftliche Spionage erheblich in ihrer Sicherheit bedroht. (3) Die Europäische Kommission hat für ihre Hauptstandorte mit den Regierungen von Belgien, Luxemburg und Italien Vereinbarungen über Sicherheitsfragen abgeschlossen. (1) Darin wird bestätigt, dass die Kommission selbst für ihre Sicherheit verantwortlich ist. (4) Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, muss die Kommission unter Umständen Maßnahmen in Bereichen ergreifen, die gemäß der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention — und wie vom Europäischen Gerichtshof bestätigt — dem Schutz der Grundrechte unterliegen. (5) Derartige Maßnahmen sollten daher durch die Bedeutung des zu schützenden Interesses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig und uneingeschränkt mit den Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz, vereinbar sein. (6) In einem System, das der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Grundrechte verpflichtet ist, muss die Kommission ein angemessenes Sicherheitsniveau für ihre Bediensteten sowie für Vermögenswerte und Informationen anstreben, das ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet, ohne dass Grundrechte mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt werden. (7) Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit. (8) Mit Sicherheitsmaßnahmen betraute Bedienstete dürfen nicht wegen ihrer Handlungen benachteiligt werden, solange sie nicht außerhalb ihres Mandats oder gesetzeswidrig handeln; diesbezüglich gilt dieser Beschluss als Dienstanordnung im Sinne des Statuts. (9) Die Kommission muss geeignete Initiativen ergreifen, durch die ihre Sicherheitskultur gefördert und gestärkt, Sicherheit wirksamer gewährleistet, die Sicherheitspolitik verbessert, Netze und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ausgebaut und die Überwachung und Kontrolle von Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden. (10) Die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als autonome Einrichtung der Union hat sich erheblich auf die Sicherheitsinteressen der Kommission ausgewirkt und erfordert die Festlegung von Sicherheitsvorschriften und -verfahren für die Zusammenarbeit zwischen EAD und Kommission, vor allem im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Kommission für in den Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete. (11) Die Sicherheitsstrategie der Kommission muss so umgesetzt werden, das sie mit anderen sicherheitsrelevanten internen Prozessen und Verfahren im Einklang steht. Dazu gehören vor allem das Betriebskontinuitätsmanagement, mit dem die wichtigen Funktionen der Kommission im Falle einer Betriebsstörung aufrechterhalten werden sollen, sowie das ARGUS-Verfahren für die bereichsübergreifende Krisenkoordinierung. (12) Unbeschadet der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits geltenden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (2) übermittelten Maßnahmen gelten für alle gemäß diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen, bei denen es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 21, in denen angemessene Garantien für die betroffenen Personen festgelegt werden. (13) Daher ist es erforderlich, dass die Kommission die bestehende Regulierungsgrundlage für Sicherheit bei der Kommission überarbeitet, aktualisiert und konsolidiert. (14) Der Beschluss C(94) 2129 der Kommission (3) muss deshalb aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1)   „Vermögenswerte“: bewegliches und unbewegliches Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission; (2)   „Kommissionsdienststelle“: Generaldirektion, Dienststelle oder Kabinett eines Mitglieds der Kommission; (3)   „Kommunikations- und Informationssystem (KIS)“: System, mit dem Informationen elektronisch verarbeitet werden können; dazu gehören die für den Betrieb erforderlichen Vermögenswerte sowie die Infrastruktur, Organisation, das Personal und die Informationsressourcen; (4)   „Risikokontrolle“: jede Sicherheitsmaßnahme, mit der ein Sicherheitsrisiko nach vernünftigem Ermessen wirksam durch Prävention, Verminderung, Vermeidung oder Verlagerung beherrscht wird; (5)   „Krisensituation“: Umstand, Ereignis, Vorfall oder Notfall (bzw. deren Aufeinanderfolge oder gleichzeitiges Auftreten), durch den beziehungsweise das die Sicherheit in der Kommission ungeachtet seines Ursprungs erheblich oder unmittelbar bedroht wird; (6)   „Daten“: Informationen in einer Form, in der sie übermittelt, aufgezeichnet oder verarbeitet werden können; (7)   „Für die Sicherheit zuständiges Kommissionsmitglied“: das Mitglied der Kommission, in dessen Zuständigkeitsbereich die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit fällt; (8)   „Personenbezogene Daten“: personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); (9)   „Räumlichkeiten“: unbewegliches Vermögen oder diesem gleichzustellendes Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission; (10)   „Risikoprävention“: alle Sicherheitsmaßnahmen, die nach vernünftigem Ermessen ein Sicherheitsrisiko ausräumen, verzögern oder beenden werden; (11)   „Sicherheitsrisiko“: Kombination von Bedrohungslage, Gefährdungsanfälligkeit und möglichen Auswirkungen eines Ereignisses; (12)   „Sicherheit in der Kommission“: Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission, insbesondere die physische Unversehrtheit von Personen und Vermögenswerten, die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Informationen und Kommunikations- und Informationssystemen sowie die ungehinderte Arbeitsfähigkeit der Kommission; (13)   „Sicherheitsmaßnahme“: jede gemäß diesem Beschluss ergriffene Maßnahme zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken; (14)   „Statut“: Statut der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) und ihrer nachfolgenden Änderungen; (15)   „Sicherheitsbedrohung“: Ereignis oder Faktor, das beziehungsweise der nach vernünftigem Ermessen die Sicherheit beeinträchtigen kann, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden; (16)   „Unmittelbare Sicherheitsbedrohung“: Sicherheitsbedrohung, die ohne oder mit sehr kurzer Vorwarnzeit eintritt; (17)   „Erhebliche Sicherheitsbedrohung“: Sicherheitsbedrohung, die nach vernünftigem Ermessen zu Todesfällen, schweren Verletzungen, erheblicher Beschädigung des Eigentums, Verlust oder Offenlegung hochsensibler Informationen oder Störungen von IT-Systemen oder wesentlichen Arbeitsfunktionen der Kommission führen wird; (18)   „Schwachstelle“: Anfälligkeit, die nach vernünftigem Ermessen im Fall einer oder mehrerer Bedrohungen die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen kann. Artikel 2 Gegenstand 1.   In diesem Beschluss werden die Ziele, die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Sicherheit in der Kommission festgelegt. 2.   Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen der Kommission und findet in allen Räumlichkeiten der Kommission Anwendung. In Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete unterliegen den Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst. (6) 3.   Ungeachtet spezifischer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, die unter das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union fallenden Kommissionsbediensteten, für zur Kommission entsandte nationale Experten, Dienstleister und ihre Mitarbeiter, Praktikanten und sonstige Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten der Kommission, sonstigen Vermögenswerten oder zu von der Kommission bearbeiteten Informationen haben. 4.   Dieser Beschluss lässt die Kommissionsbeschlüsse 2002/47/EG, EGKS, Euratom (7), 2004/563/EG, Euratom (8), C(2006) 1623 (9) und C(2006) 3602 (10) unberührt. KAPITEL 2 GRUNDSÄTZE Artikel 3 Grundsätze für die Sicherheit in der Kommission 1.   Bei der Durchführung dieses Beschlusses hält die Kommission die Verträge, insbesondere die Grundrechtecharta und das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die in Erwägungsgrund 2 genannten Instrumente, alle anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts sowie die Bestimmungen dieses Beschlusses ein. Falls notwendig wird ein Sicherheitshinweis im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 mit entsprechenden Leitlinien herausgegeben. 2.   Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit. 3.   Der Grundsatz der Legalität bedeutet, dass bei der Durchführung dieses Beschlusses der Rechtsrahmen und die rechtlichen Anforderungen streng einzuhalten sind. 4.   Alle Sicherheitsmaßnahmen werden offen/ohne jede Geheimhaltung durchgeführt, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen ihre Wirkung beeinträchtigen. Personen, die von einer Sicherheitsmaßnahme betroffen sind, werden zuvor über die Gründe und die Auswirkungen der Maßnahme informiert, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen die Wirkung beeinträchtigen. In diesem Fall wird die von der Sicherheitsmaßnahme betroffene Person informiert, wenn die Gefahr, dass die Wirkung der Sicherheitsmaßnahme beeinträchtigt werden könnte, vorüber ist. 5.   Die Kommissionsdienststellen stellen sicher, dass bei der Entwicklung und Durchführung von politischen Strategien, Beschlüssen, Programmen, Projekten und Tätigkeiten der Kommission, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, von Beginn an Sicherheitsaspekten Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck wird von der ersten Vorbereitungsphase an für allgemeine Fragen die Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit und für die IT-Systeme betreffende Fragen der leitende Beauftragte für die Informationssicherheit der Kommission eingebunden. 6.   Gegebenenfalls wendet sich die Kommission soweit möglich zum Zweck der Zusammenarbeit an die zuständigen Stellen des Gastlandes, anderer Mitgliedstaaten oder anderer EU-Organe, -Einrichtungen oder -Agenturen und berücksichtigt die von diesen Stellen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Beseitigung des betreffenden Risikos. Artikel 4 Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften 1.   Die Einhaltung dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen und Anordnungen von beauftragten Bediensteten ist zwingend vorgeschrieben. 2.   Die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen kann Disziplinarmaßnahmen gemäß den Verträgen und dem Statut, vertragliche Sanktionen und/oder Gerichtsverfahren nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften nach sich ziehen. KAPITEL 3 GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT Artikel 5 Beauftragte Bedienstete 1.   Nur bevollmächtigten Bediensteten, denen der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit angesichts ihrer aktuellen Aufgaben einen entsprechenden, auf ihren Namen lautenden Auftrag erteilt hat, kann die Befugnis erteilt werden, (1) Waffen zu tragen; (2) Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 durchzuführen; (3) entsprechend ihrem Auftrag die in Artikel 12 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. 2.   Die in Absatz 1 genannten Aufträge werden für einen Zeitraum erteilt, der den Zeitraum, in dem die Person die Funktion innehat, aufgrund deren der Auftrag erteilt wurde, nicht übersteigt. Die Aufträge werden unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 erteilt. 3.   Für die beauftragten Bediensteten stellt dieser Beschluss eine Dienstanordnung im Sinne von Artikel 21 des Statuts dar. Artikel 6 Allgemeine Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen 1.   Beim Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet die Kommission, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass a) sie Unterstützung oder Hilfe von dem betroffenen Staat nur dann anfordert, wenn dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, oder wenn er Rechte garantiert, die den im Rahmen der Konvention garantierten Rechten mindestens gleichwertig sind; b) sie an Empfänger, die keine Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen sind und nicht den aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassenen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, Informationen über eine Person nur gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 weitergibt; c) sofern eine Person die Sicherheit bedroht, sie alle Sicherheitsmaßnahmen gegen diese Person richtet, der die Übernahme der dabei entstandenen Kosten auferlegt werden kann. Diese Sicherheitsmaßnahmen können nur gegen andere Personen gerichtet werden, wenn eine unmittelbare oder erhebliche Sicherheitsbedrohung unter Kontrolle gebracht werden muss und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die geplanten Maßnahmen gegen die Person, die die Sicherheit bedroht, können nicht durchgeführt werden oder sind voraussichtlich nicht wirksam. b) Die Kommission kann die Sicherheitsbedrohung nicht oder nicht rechtzeitig durch eigenes Handeln unter Kontrolle bringen. c) Die Maßnahme stellt keine unverhältnismäßige Gefahr für die andere Person und ihre Rechte dar. 2.   Die für die Sicherheit zuständige Direktion der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit erstellt einen Überblick über die Sicherheitsmaßnahmen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sich Räumlichkeiten der Kommission befinden, möglicherweise einer gerichtlichen Anordnung bedürfen. 3.   Die für Sicherheit zuständige Direktion der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit kann einen Auftragnehmer beauftragen, unter Leitung und Aufsicht der Direktion Sicherheit sicherheitsbezogene Aufgaben wahrzunehmen. Artikel 7 Personen betreffende Sicherheitsmaßnahmen 1.   Allen in den Räumlichkeiten der Kommission befindlichen Personen ist unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen ein angemessener Schutz zu bieten. 2.   Bei erheblichen Sicherheitsrisiken stellt die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unmittelbaren Personenschutz für die Mitglieder der Kommission oder andere Bedienstete bereit, wenn eine Bedrohungsanalyse ergeben hat, dass ein solcher Schutz zur Gewährleistung ihrer Sicherheit erforderlich ist. 3.   Bei erheblichen Sicherheitsrisiken kann die Kommission anordnen, ihre Räumlichkeiten zu evakuieren. 4.   In den Räumlichkeiten der Kommission befindlichen Opfern von Unfällen oder Angriffen wird Hilfe geleistet. 5.   Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen und diese zu beherrschen, führen beauftragte Bedienstete Zuverlässigkeitsüberprüfungen der in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Personen durch; dabei wird bestimmt, ob eine Sicherheitsbedrohung entsteht, falls diesen Personen Zugang zu Räumlichkeiten oder Informationen der Kommission gewährt wird. Zu diesem Zweck und unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie des Artikels 3 Absatz 1 dürfen die beauftragten Bediensteten a) jede der Kommission zur Verfügung stehende Informationsquelle nutzen, wobei die Zuverlässigkeit der Informationsquelle zu berücksichtigen ist; b) auf im Besitz der Kommission befindliche Personalakten oder Daten über Personen zugreifen, die die Kommission beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt; dies gilt auch für Mitarbeiter von Auftragnehmern, sofern dies hinreichend begründet wird. Artikel 8 Die physische Sicherheit und Vermögenswerte betreffende Sicherheitsmaßnahmen 1.   Die Sicherheit von Vermögenswerten wird sichergestellt durch die Anwendung geeigneter physischer und technischer Schutzmaßnahmen und entsprechender Verfahren (nachstehend „Maßnahmen für die physische Sicherheit“), mit denen ein mehrschichtiges System geschaffen wird. 2.   Nach Maßgabe dieses Artikels können Maßnahmen beschlossen werden, um Personen oder Informationen in der Kommission sowie Vermögenswerte zu schützen. 3.   Ziele der Maßnahmen für die physische Sicherheit sind: — die Verhinderung von Gewalttaten, die gegen die Mitglieder der Kommission oder unter diesen Beschluss fallende Personen gerichtet sind; — die Verhinderung der Spionage und des Abhörens von vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen; — die Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sabotage und anderen Gewalttaten, mit denen Gebäude oder Vermögenswerte der Kommission beschädigt oder zerstört werden sollen; — die Ermöglichung der Untersuchung von Sicherheitsvorfällen unter anderem durch die Prüfung der Ein- und Ausgangs-Protokolldateien, Videoüberwachung, Telefonaufzeichnungen und ähnlicher Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 und das Heranziehen sonstiger Informationsquellen. 4.   Maßnahmen für die physische Sicherheit umfassen — eine Zugangspolitik, die für alle Personen oder Fahrzeuge gilt, die Zugang zu den Räumlichkeiten der Kommission einschließlich der Parkgaragen haben möchten; — ein Zugangskontrollsystem, das Bewachungspersonal, technische Ausrüstung und Maßnahmen, Informationssysteme und eine Kombination dieser Elemente einschließt. 5.   Um die physische Sicherheit zu gewährleisten, können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: — Aufzeichnung aller Ein- und Ausgänge von Personen, Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen in beziehungsweise aus Kommissionsgebäuden; — Identitätskontrollen in Kommissionsgebäuden; — Überprüfung von Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen durch visuelle oder technische Mittel; — Verhinderung des unbefugten Eingangs von Personen, Fahrzeugen und Waren in Kommissionsgebäude. Artikel 9 Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Informationen 1.   Die zum Schutz von Informationen ergriffenen Maßnahmen decken sämtliche von der Kommission behandelten Informationen ab. 2.   Unabhängig von ihrer jeweiligen Form muss die Informationssicherheit einen Ausgleich schaffen zwischen Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz sowie der Notwendigkeit, Informationen vor dem Zugang, der Verwendung, Offenlegung, Veränderung oder Zerstörung durch Unbefugte zu schützen. 3.   Ziel der Informationssicherheit ist der Schutz der Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit. 4.   Um Informationen zu klassifizieren und in einem angemessenen Verhältnis stehende Sicherheitsmaßnahmen, Verfahren und Normen und sowie Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, werden Risikomanagementverfahren eingesetzt. 5.   Diese allgemeinen Grundsätze der Informationssicherheit werden insbesondere angewendet auf: a) „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS), d. h. alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte; b) „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, d. h. Materialien oder Informationen, die die Kommission aufgrund rechtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen oder aus zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten und/oder wegen ihrer Vertraulichkeit schützen muss. Zu vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gehören unter anderem Materialien oder Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, die zu den nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geschützten Interessen zu rechnen sind oder zu personenbezogenen Daten zählen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fallen. 6.   Vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, unterliegen Vorschriften bezüglich ihrer Behandlung und Speicherung. Sie werden nur gegenüber Personen offengelegt, die von ihnen Kenntnis haben müssen. Wenn dies für den wirksamen Schutz der Vertraulichkeit für notwendig erachtet wird, werden sie gekennzeichnet und unterliegen vom Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit gebilligten Handhabungsanordnungen. Sofern sie in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet oder gespeichert werden, sind diese Informationen zudem nach Maßgabe des Beschlusses C(2006) 3602, seiner Durchführungsbestimmungen und entsprechender Normen zu schützen. 7.   Gegen Personen, die für die Kompromittierung oder den Verlust von EU-VS oder vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen und als solche entsprechend den Bestimmungen über die Handhabung und Speicherung gekennzeichnet sind, verantwortlich sind, können gemäß dem Statut Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Diese Disziplinarmaßnahmen lassen weitere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Vorschriften eingeleitete rechtliche oder strafrechtliche Verfahren sowie vertragliche Rechtsbehelfe unberührt. Artikel 10 Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kommunikations- und Informationssystemen 1.   Sämtliche von der Kommission verwendeten Kommunikations- und Informationssysteme („KIS“) müssen der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme gemäß dem Beschluss C(2006) 3602, den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsnormen genügen. 2.   Kommissionsdienststellen, die KIS besitzen, verwalten oder betreiben, gestatten anderen Organen, Einrichtungen, Agenturen oder sonstigen Stellen der EU nur dann Zugang zu diesen Systemen, wenn diese hinreichend Gewähr dafür bieten, dass der Schutz ihrer IT-Systeme dem Schutzniveau der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme gemäß dem Beschluss C(2006) 3602, den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsnormen genügt. Die Kommission überwacht die Einhaltung dieser Bestimmung; im Fall einer schwerwiegenden Verletzung oder dauerhafter Nichteinhaltung der Bestimmung ist sie berechtigt, den Zugang zu verweigern. Artikel 11 Forensische Analysen für die Cybersicherheit Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit führt in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Kommissionsdienststellen forensische technische Analysen durch, mit denen die Sicherheitsuntersuchungen nach Artikel 13 in Bezug auf Spionageabwehr, Datenverlust, Cyberangriffe und Sicherheit der Informationssysteme unterstützt werden. Artikel 12 Personen und Gegenstände betreffende Sicherheitsmaßnahmen 1.   Um die Sicherheit in der Kommission zu gewährleisten und Risiken zu verhüten und zu beherrschen, dürfen gemäß Artikel 5 beauftragte Bedienstete unter Einhaltung der Grundsätze von Artikel 3 unter anderem eine oder mehrere der folgenden Sicherheitsmaßnahmen ergrei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.