Europäische Union

Beschluss 2014/222/GASP des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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23.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/65 BESCHLUSS 2014/222/GASP DES RATES vom 16. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP erlassen. (2) Mit seinem Urteil vom 12. November 2013 in der Rechtsache T-552/12 (2) hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates 2012/635/GASP (3) insoweit aufgehoben, als dass durch ihn die North Drilling Company (NDC) in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen wurde. (3) Die North Drilling Company (NDC) sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen werden. (4) Des Weiteren sollte eine Einrichtung von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, gestrichen werden. (5) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. April 2014. Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. (2)  Rechtssache T-552/12 North Drilling Co./Rat, Urteil vom 12. November 2013, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. (3)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58). ANHANG I.    Folgende Einrichtung wird in die in Anhang II Teil I Abschnitt B (Einrichtungen) des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste eingefügt:   Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste 118. North Drilling Company (NDC) No. 8 35th St. Alvand St. Argentine Sq., Teheran, Iran Tel.: (+ 98) 2188785083-8 North Drilling stellt dadurch, dass sie sich indirekt im Eigentum der Mostazafan Foundation — einer iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die von der Regierung Irans kontrolliert wird — befindet, finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit. North Drilling ist eine wichtige Einrichtung im Energiesektor, die erhebliche Einnahmen für die Regierung Irans erwirtschaftet. Außerdem hat North Drilling Schlüsselausrüstung für die Erdöl- und Erdgasindustrie, darunter auch verbotene Güter, eingeführt. Daher leistet North Drilling Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans. 23.4.2014 II.    Folgende Einrichtung — sowie der zugehörige Eintrag — wird von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen: Safa Nicu alias „Safa Nicu Sepahan“, „Safanco Company“, „Safa Nicu Afghanistan Company“, „Safa Al Noor Company“ und „Safa Nicu Ltd Company“.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.