Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

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Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0 90 – – – andere 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:       2402 10 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 8 % 0 % Verbrauchsteuer 48 % 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend 90 % 0 % Verbrauchsteuer 48 % 2402 90 – andere 90 % 0 % Verbrauchsteuer 48 % 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:       2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 8 % 0 % Verbrauchsteuer 48 % 2403 91 – – anderer „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 90 % 0 % Verbrauchsteuer 48 % 2403 99 – – anderer 90 % 0 % Verbrauchsteuer 48 % 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:         – andere mehrwertige Alkohole:       2905 43 – – Mannitol 5 % 100 %   2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit) 5 % 100 %   2905 45 – – Glycerin 5 % 100 %   3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:       3301 90 – andere:       3301 90 10 – – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen 0 % ist bereits 0 %   3301 90 20 – – – Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen 5 % 100 %   3301 90 30 – – – – destilliertes Rosenwasser, destilliertes Orangenblütenwasser 70 % 30 % Mindestzoll 5 000  LBP/l 3301 90 90 – – – andere 5 % 100 %   3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:       3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art 5 % 100 %   3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:       3501 10 – Casein 0 % ist bereits 0 %   3501 90 – andere:       3501 90 10 – – – Caseinleime 5 % 100 %   3501 90 90 – – – andere 0 % ist bereits 0 %   3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:       3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken 5 % 100 %   3505 20 – Leime 5 % 100 %   3809 Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0 % ist bereits 0 %   3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:         – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:       3823 11 – – Stearinsäure 0 % ist bereits 0 %   3823 12 – – Ölsäure 0 % ist bereits 0 %   3823 13 – – Tallölfettsäuren 0 % ist bereits 0 %   3823 19 – – andere:       3823 19 10 – – – andere Fettsäuren, mit einem Säuregehalt von 85 GHT oder mehr 0 % ist bereits 0 %   3823 19 20 – – – saure Öle aus der Raffination, ausgenommen Olivenöl 0 % ist bereits 0 %   3823 19 90 – – – andere 0 % ist bereits 0 %   3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:       3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 5 % 100 %   (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes. Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (2)  Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für den Mindestzoll noch für den Verbrauchszoll in Spalte C. PROTOKOLL NR. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSÜBERSICHT TITEL I —   ALLGEMEINES — Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ — Artikel 2 Allgemeines — Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung — Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung — Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse — Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse — Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen — Artikel 8 Maßgebende Einheit — Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge — Artikel 10 Warenzusammenstellungen — Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN — Artikel 12 Territorialitätsprinzip — Artikel 13 Unmittelbare Beförderung — Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG — Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (geändert) TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT — Artikel 16 Allgemeines — Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises — Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung — Artikel 22 Ermächtigter Ausführer — Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise — Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise — Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen — Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis — Artikel 27 Belege — Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen — Artikel 29 Abweichungen und Formfehler — Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN — Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe — Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise — Artikel 33 Streitbeilegung — Artikel 34 Sanktionen — Artikel 35 Freizonen TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA — Artikel 36 Anwendung des Protokolls — Artikel 37 Besondere Bestimmungen TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN — Artikel 38 Änderung des Protokolls — Artikel 39 Durchführung des Protokolls — Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren ANHÄNGE — Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II — Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen — Anhang IIa Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen — Anhang III Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen — Anhang IV Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Anhang V Erklärung auf der Rechnung — Anhang VI Gemeinsame Erklärungen TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist; j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Libanons: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Libanon, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Libanons sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder, die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens gehören, im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei. (2)   Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Libanon in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt. (3)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Libanon teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. (4)   Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft bzw. in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Libanons aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Libanon ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Libanons führen, c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind. Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei Jahre lang Anwendung. (3)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Libanons zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Libanon an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 8 Maßgebende Einheit (1)   Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.