Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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et als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche der KN-Codes 1901 90 91 0 % + EA ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet 0 % + EA 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 0 % + EA 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 1904 90 0 % + EA 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 0 % + EA 2001 90 – andere: 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 0 % + EA 2004 10 – Kartoffeln:   – – andere: 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0 % + EA 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate: 0 % + EA 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2101 30 19 Andere geröstete Kaffeemittel 2101 30 99 – – – andere 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 0 % + EA 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend 0 % + EA 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert EA 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt EA 2208 40 – Rum und Taffia EA 2208 90 91 2208 90 99 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt EA 2905 43 00 Mannitol 0 % + EA 2905 44 D-Glucitol (Sorbit) 0 % + EA 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen 0 % + EA ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 0 % + EA 3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 0 % + EA 3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0 % + EA 3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0 % + EA (*1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (vgl. die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) sowie die nachfolgenden Änderungen). (*2)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93. ANHANG 2 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon Libanesischer Zollcode Warenbezeichnung (1) A B C Zurzeit angewandter Zoll Senkung des Zolls in Spalte A (2) Besondere Bestimmungen 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:       ex 0403 10 – Joghurt: 70 % wird auf 40 % gesenkt Mindestzoll 1 000  LBP/kg semigros + Verbrauchsteuer 25 LBP/l – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ex 0403 90 – anderer:       – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ex 0403 90 90 – – – anderer 20 % 30 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:       0405 20 – Milchstreichfette 5 % 100 %   0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 5 % 100 %   0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:       0502 10 – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 0 % ist bereits 0 %   0502 90 – andere 0 % ist bereits 0 %   0503 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0 % ist bereits 0 %   0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:       0505 10 – Federn von der zum Füllen verwendeten Art, Daunen 0 % ist bereits 0 %   0505 90 – andere 0 % ist bereits 0 %   0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:       0506 10 – Ossein und mit Säure behandelte Knochen 0 % ist bereits 0 %   0506 90 – andere 0 % ist bereits 0 %   0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:       0507 10 – Elfenbein, Mehl und Abfälle von Elfenbein 5 % 100 %   0507 90 – andere 5 % 100 %   0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon 5 % 100 %   0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 5 % 100 %   0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0 % ist bereits 0 %   0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:       0710 40 – Zuckermais 35 % wird auf 20 % gesenkt   0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:       ex 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: 5 % unmittelbare Senkung um 100 % in Jahr 5   – – – Zuckermais 0903 00 Mate 5 % 100 %   1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       1212 20 – Algen und Tange 5 % unmittelbare Senkung um 100 % in Jahr 5   1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:         – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:       1302 12 – – von Süßholzwurzeln 5 % 100 %   1302 13 – – von Hopfen 0 % ist bereits 0 %   1302 14 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 5 % 100 %   1302 19 – – andere 0 % ist bereits 0 %   1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 0 % ist bereits 0 %   1302 31 – – Agar-Agar 5 % 100 %   1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert 0 % ist bereits 0 %   1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):       1401 10 – Bambus 0 % ist bereits 0 %   1401 20 – Peddig und Stuhlrohr 0 % ist bereits 0 %   1401 90 10 – – Raffiabast 0 % ist bereits 0 %   1401 90 90 – – – andere 5 % 100 %   1402 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen:       1402 00 10 – – – Kapok 0 % ist bereits 0 %   1402 00 90 – – – andere 5 % 100 %   1403 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln 0 % ist bereits 0 %   1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       1404 10 – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art:       1404 10 10 – – – Hennablätter oder Henna in Pulverform 5 % 100 %   1404 10 90 – – – andere 0 % ist bereits 0 %   1404 20 – Baumwoll-Linters 5 % 100 %   1404 90 – andere 5 % 100 %   1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 0 % ist bereits 0 %   1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 5 % 100 %   1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:       ex 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 15 % 30 %   – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :       1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine 15 % 30 %   1517 90 – andere 15 % 30 %   1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       1518 00 10 – – – epoxidierte Öle 0 % ist bereits 0 %   1518 00 90 – – – andere 5 % 100 %   1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0 % ist bereits 0 %   1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:       1521 10 – Pflanzenwachse 5 % 100 %   1521 90 – andere 5 % 100 %   1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen 0 % ist bereits 0 %   1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:       1702 50 – chemisch reine Fructose 5 % unmittelbare Senkung um 100 % in Jahr 5   1702 90 10 – andere, einschließlich Invertzucker: 25 % wird auf 15 % gesenkt   – – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):       1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 20 % 30 %   1704 90 – andere 20 % 30 %   1803 Kakaomasse, auch entfettet:       1803 10 – nicht entfettet 5 % 100 %   1803 20 – ganz oder teilweise entfettet 5 % 100 %   1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0 % ist bereits 0 %   1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 5 % 100 %   1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:       1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 20 % 30 %   1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg 20 % 30 %   1806 31 – – gefüllt 20 % 30 %   1806 32 – – nicht gefüllt 20 % 30 %   1806 90 – andere 20 % 30 %   1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       1901 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 % 100 %   1901 20 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 10 % 30 %   1901 90 – andere 5 % 100 %   1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:         – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:       1902 11 – – Eier enthaltend 5 % 100 %   1902 19 – – andere:       1902 19 10 – – – geformter Kartoffelteig 5 % 100 %   1902 19 90 – – – andere 5 % 100 %   1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) 5 % 100 %   1902 30 – andere Teigwaren 5 % 100 %   1902 40 – Couscous 5 % 100 %   1903 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 5 % 100 %   1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       1904 10 – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt 10 % 30 %   1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide 10 % 30 %   1904 90 – andere 10 % 30 %   1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:       1905 10 – Knäckebrot 20 % 30 %   1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren 20 % 30 %   1905 30 – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:       1905 31 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt 20 % 30 %   1905 32 – – Waffeln 20 % 30 %   1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren 20 % 30 %   1905 90 – andere:       1905 90 10 – – – leere Oblatenkapseln von der für Arzneimittel verwendeten Art 0 % ist bereits 0 %   1905 90 90 – – – andere 20 % 30 %   2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:       2001 90 – andere: 70 % 30 % Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto ex 2001 90 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)   – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr   – – Palmherzen 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:       ex 2004 10 – Kartoffeln: 70 % wird auf 40 % gesenkt Mindestzoll 1 200  LBP/kg brutto – – andere: – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:       ex 2004 90 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 35 % wird auf 20 % gesenkt   2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :       ex 2005 20 – Kartoffeln: 70 % wird auf 40 % gesenkt Mindestzoll 1 200  LBP/kg brutto – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 35 % wird auf 20 % gesenkt   2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       ex 2008 11 – Schalenfrüchte, Erdnüsse und anderes Samen, auch miteinander vermischt: 30 % wird auf 15 % gesenkt   – – – Erdnussbutter 2008 91 – – Palmherzen 30 % wird auf 15 % gesenkt   ex 2008 99 – – andere: 30 % 30 %   – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:         – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:       2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 5 % 100 %   2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee 5 % 100 %   2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate 5 % 100 %   2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 5 % 100 %   2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:       2102 10 – Hefen, lebend 5 % 100 %   2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend 5 % 100 %   2102 30 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 5 % 100 %   2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:       2103 10 – Sojasoße 5 % 100 %   2103 20 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 35 % wird auf 20 % gesenkt   2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet und Senf 5 % 100 %   2103 90 – andere 5 % 100 %   2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:       2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 5 % 100 %   2104 20 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 5 % 100 %   2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 40 % wird auf 20 % gesenkt   2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe 5 % 100 %   2106 90 – andere:       2106 90 10 – – – nicht alkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art 5 %   100 % 2106 90 20 – – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt 5 % 100 %   2106 90 90 – – andere 5 % 100 %   2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee       2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser 25 % wird auf 15 % gesenkt Verbrauchsteuer 25 LBP/l 2201 90 – andere 25 % wird auf 15 % gesenkt   2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :       2202 10 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 20 % 30 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l 2202 90 – andere 20 % 30 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l 2203 Bier aus Malz 40 % wird auf 25 % gesenkt Verbrauchsteuer 60 LBP/l 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:       2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2205 90 – andere 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:       2207 10 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2207 20 – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 15 % 100 % Verbrauchsteuer 150 LBP/l 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:       2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2208 30 – Whisky:       2208 30 10 – – – mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Flaschen, Fläschchen oder dergleichen mit einem Inhalt von 5 l oder weniger 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 30 20 – – – mit einem Alkoholgehalt von 60 % vol oder mehr, in Behältnissen mit einem Inhalt von 200 l oder mehr 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 30 90 – – – anderer 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 40 – Rum und Taffia 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 50 – Gin und Genever 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 60 – Wodka 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 70 – Likör 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l 2208 90 – andere:       2208 90 10 – – – Ethylalkohol 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2208 90 20 – – – Arrak aus Weintrauben 70 % 30 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2208 9

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.